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Beschlusss zur 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebühren- und Friedhofsbenutzungssatzung

Ergebnis unbekannt4 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeTeutschenthal
Datum2026-08-18
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Das Amt für Ordnung beantragt die Änderung der Friedhofsgebühren- und Friedhofsbenutzungssatzung, um eine neue pflegefreie Grabart „Urnenwahlgrab Stelenwiese" einzuführen und Namensnennungen an Urnengemeinschaftsanlagen zu ermöglichen. Zudem werden Ordnungswidrigkeitentatbestände ergänzt und ab 01.01.2027 Umsatzsteuerpflichten berücksichtigt. Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsbenutzungssatzung und die 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung.

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Extrahierter Text

Vorlage BM / HaVe / GR Vorlage Nr.: 2061/2026 Federführung: 500-Amt für Ordnung Datum: 19.06.2026 Bearbeiter: Jens Rühlemann AZ: Beratungsfolge Termin Zuständigkeit Ausschuss Finanzen und 18.08.2026 Vorberatung Bau Gemeinderat 25.08.2026 Entscheidung Gegenstand der Vorlage Beschlusss zur 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebühren- und Friedhofsbenutzungssatzung Sachverhalt: Aufgrund der neuen pflegefreien Bestattungsform Urnenwahlgrab „Stelenwiese“, ist eine Anpassung in der Friedhofsbenutzungssatzung sowie in der Friedhofsgebührensatzung notwendig. Den Bürgerinnen und Bürgern wird hier eine Grabart angeboten, welche als alternative zur „Grüne Wiese“ dienen soll. Hier haben die Angehörigen die Möglichkeit, eine „eigene“ Grabstätte zu erwerben, welche von der Gemeinde gepflegt wird. Es gibt eine Verpflichtung zu einem Grabstein um ein einheitliches würdevolles Gesamtbild zu erreichen. Eine Einfassung gibt es nicht. Wir erhoffen uns dadurch, dass die Auslastung der anonymen bzw. teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen abnimmt und die Mehreinnahmen dennoch auf unseren Friedhöfen bleiben. Weiterhin erfolgt derzeit die Umgestaltung der Urnengemeinschaftsanlagen auf den Friedhöfen Langenbogen, Holleben, Steuden und Dornstedt. Hier sollen in Zukunft die Angehörigen die Möglichkeit haben, eine Namensnennung an einer Stele anbringen zu lassen. Auch für zurückliegende Bestattungen. Hierfür ist ebenfalls eine Anpassung in der Friedhofsbenutzungssatzung notwendig. Die Gebühren für die Namensnennung sind bereits in der Friedhofsgebührensatzung kalkuliert und ausgewiesen. In der Friedhofsbenutzungssatzung erfolgte eine Anpassung im Bereich Ordnungswidrigkeiten. Hier wurde der Absatz 22 hinzugefügt. Abschließend müssen wir als Gemeinde ab 01.01.2027 bei einigen Positionen Umsatzsteuer auswiesen. Die auszuweisenden Positionen sind mit Sternchen gekennzeichnet. Alle Satzungsanpassungen wurden in den Anlagen rot markiert. 2061/2026 Seite 1 von 5 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsbenutzungssatzung und die 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung Finanzierung: Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Keine finanziellen Auswirkungen Gesamteinnahmen in Höhe von + € Gesamtausgaben in Höhe von - € im Haushalt Produkt: 55.31.00.01-10 Sachkonto.: 432100 einmalig laufend Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: im Ergebnisplan durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag) einmalig laufend im Finanzplan durch einen Nachtragshaushalt 2061/2026 Seite 2 von 5 Stellungnahme des Amtes für Finanzen zur Beschlussvorlage Nr. 2061/2026 für die Sitzung des Ausschusses Finanzen und Bau am 18.08.2026 sowie des Gemeinderates am 25.08.2026 Gegenstand: 1. Änderungssatzung zur Friedhofsbenutzungssatzung und 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Teutschenthal Das Amt für Finanzen empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen ja ☒ nein ☐ Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsmittel Die Änderungen wirken sich auf die Erträge im Produkt 55.31.00.01-10 (Sachkonto 432100) aus. Konkrete Mehr- oder Mindereinnahmen sind nicht seriös bezifferbar, da sie von der künftigen Nachfrage nach der neuen Grabart „Urnenwahlgrab Stelenwiese" sowie nach der Namensnennung an den Urnengemeinschaftsanlagen abhängen. Tendenziell ist mit Mehreinnahmen zu rechnen, da die neue, gebührenpflichtige und pflegefreie Grabart als attraktive Alternative zur bislang häufig genutzten kostengünstigeren anonymen/teilanonymen Urnengemeinschaftsanlage positioniert wird. Deckung Es handelt sich um laufende Ein- bzw. Mehreinnahmen aus der Friedhofsgebührenerhebung; zusätzliche Haushaltsmittel oder ein Nachtragshaushalt sind hierfür nicht erforderlich. Fördermittel Nicht betroffen; eine Fördermittelinanspruchnahme ist mit der Satzungsänderung nicht verbunden. Folgekosten Für die neue, pflegefreie Grabart „Stelenwiese" übernimmt die Gemeinde dauerhaft die Grabpflege; hierdurch entsteht ein zusätzlicher, im laufenden Pflegeaufwand der Friedhöfe grundsätzlich bereits berücksichtigter Personal- und Sachaufwand, der sich mit zunehmender Belegung erhöhen wird. Die parallel laufende Umgestaltung der Urnengemeinschaftsanlagen in Langenbogen, Holleben, Steuden und Dornstedt (Stelen für Namensnennung) ist investiv bereits angestoßen; die damit verbundenen Gebühren sind in der Anlage 1 der Gebührensatzung kalkulatorisch bereits berücksichtigt. 2061/2026 Seite 3 von 5 Bewertung durch das Amt für Finanzen: Haushaltsrechtliche Sicht Die Neukalkulation der Gebühren sowie die vorgesehenen Satzungsänderungen (neue Grabart „Stelenwiese", Namensnennung an Urnengemeinschaftsanlagen, Ergänzung § 22 Abs. 1 Nr. 22 der Ordnungswidrigkeitentatbestände) sind aus fachlicher Sicht sachgerecht und nachvollziehbar begründet. Aus haushaltsrechtlicher Sicht ist insbesondere der Vorbehalt der Umsatzsteuerpflicht nach § 2b UStG zu würdigen. Umsatzsteuerliche Würdigung (§ 2b UStG) Mit Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist des § 27 Abs. 22 UStG zum 31.12.2026 entfällt für die Gemeinde Teutschenthal ab dem 01.01.2027 die bisherige Anwendung des alten Rechtszustands (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.); ab diesem Zeitpunkt ist § 2b UStG uneingeschränkt anzuwenden. Danach gilt die Gemeinde für Tätigkeiten, die ihr im Rahmen öffentlicher Gewalt obliegen, grundsätzlich weiterhin nicht als Unternehmerin, es sei denn, eine Behandlung als Nichtunternehmerin würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern führen. Für den Friedhofsbereich bedeutet dies eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Gebührentatbestände: Die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Positionen 2 und 3 der Anlage 1) sowie Verwaltungsgebühren (Position 1) beruhen auf hoheitlicher Grundlage (öffentlich-rechtliche Widmung, Satzungsrecht) und bleiben nach derzeitiger Einschätzung nicht steuerbar. Demgegenüber stehen Leistungen, die ihrer Art nach auch von privaten Dienstleistern (z. B. Bestattungsunternehmen, Garten- und Landschaftsbau) erbracht werden können und damit im Wettbewerb zu diesen stehen; dazu zählen insbesondere die Nutzung der Urnengemeinschaftsanlagen (Position 4) sowie die Einebnungs- und Entsorgungsleistungen (Position 7). Diese Positionen sind in der vorliegenden Anlage 1 zutreffend mit einem Sternchenvermerk als umsatzsteuerpflichtig (zzgl. 19 % USt) gekennzeichnet. Liquiditätssicherung Die Gebührenanpassung und die neue Grabart wirken sich unmittelbar auf die laufenden Einzahlungen aus; nennenswerte Auswirkungen auf die Liquidität der Gemeinde sind nicht zu erwarten. Zu beachten ist, dass die künftig abzuführende Umsatzsteuer die Nettoeinnahmen aus den betroffenen Gebührenpositionen mindert; dies ist bei der Liquiditäts- und Haushaltsplanung ab dem Jahr 2027 zu berücksichtigen. Haushaltskonsolidierungskonzept Die Vorlage berührt das Haushaltskonsolidierungskonzept nicht unmittelbar. Da die Mehreinnahmen aus der neuen Grabart nach Zielsetzung der Fachverwaltung auf den Friedhöfen der Gemeinde verbleiben sollen, ist tendenziell von einer leichten Verbesserung der Einnahmesituation im Produkt Friedhofswesen auszugehen. ______________________ Unterschrift 2061/2026 Seite 4 von 5 Anlagenverzeichnis:  1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung  1. Änderung zur Friedhofsbenutzungssatzung 2061/2026 Seite 5 von 5

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