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Beschlusss zur 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebühren- und Friedhofsbenutzungssatzung
Ergebnis unbekannt4 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Teutschenthal |
| Datum | 2026-08-18 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Amt für Ordnung beantragt die Änderung der Friedhofsgebühren- und Friedhofsbenutzungssatzung, um eine neue pflegefreie Grabart „Urnenwahlgrab Stelenwiese" einzuführen und Namensnennungen an Urnengemeinschaftsanlagen zu ermöglichen. Zudem werden Ordnungswidrigkeitentatbestände ergänzt und ab 01.01.2027 Umsatzsteuerpflichten berücksichtigt. Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsbenutzungssatzung und die 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung.
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Dokument
Extrahierter Text
Vorlage BM / HaVe / GR
Vorlage Nr.: 2061/2026
Federführung: 500-Amt für Ordnung Datum: 19.06.2026
Bearbeiter: Jens Rühlemann AZ:
Beratungsfolge Termin Zuständigkeit
Ausschuss Finanzen und 18.08.2026 Vorberatung
Bau
Gemeinderat 25.08.2026 Entscheidung
Gegenstand der Vorlage
Beschlusss zur 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebühren- und
Friedhofsbenutzungssatzung
Sachverhalt:
Aufgrund der neuen pflegefreien Bestattungsform Urnenwahlgrab „Stelenwiese“, ist
eine Anpassung in der Friedhofsbenutzungssatzung sowie in der
Friedhofsgebührensatzung notwendig. Den Bürgerinnen und Bürgern wird hier eine
Grabart angeboten, welche als alternative zur „Grüne Wiese“ dienen soll. Hier haben
die Angehörigen die Möglichkeit, eine „eigene“ Grabstätte zu erwerben, welche von
der Gemeinde gepflegt wird. Es gibt eine Verpflichtung zu einem Grabstein um ein
einheitliches würdevolles Gesamtbild zu erreichen. Eine Einfassung gibt es nicht. Wir
erhoffen uns dadurch, dass die Auslastung der anonymen bzw. teilanonymen
Urnengemeinschaftsanlagen abnimmt und die Mehreinnahmen dennoch auf unseren
Friedhöfen bleiben.
Weiterhin erfolgt derzeit die Umgestaltung der Urnengemeinschaftsanlagen auf den
Friedhöfen Langenbogen, Holleben, Steuden und Dornstedt. Hier sollen in Zukunft
die Angehörigen die Möglichkeit haben, eine Namensnennung an einer Stele
anbringen zu lassen. Auch für zurückliegende Bestattungen. Hierfür ist ebenfalls eine
Anpassung in der Friedhofsbenutzungssatzung notwendig. Die Gebühren für die
Namensnennung sind bereits in der Friedhofsgebührensatzung kalkuliert und
ausgewiesen.
In der Friedhofsbenutzungssatzung erfolgte eine Anpassung im Bereich
Ordnungswidrigkeiten. Hier wurde der Absatz 22 hinzugefügt.
Abschließend müssen wir als Gemeinde ab 01.01.2027 bei einigen Positionen
Umsatzsteuer auswiesen. Die auszuweisenden Positionen sind mit Sternchen
gekennzeichnet.
Alle Satzungsanpassungen wurden in den Anlagen rot markiert.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur
Friedhofsbenutzungssatzung und die 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung
Finanzierung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen
Gesamteinnahmen in Höhe von + €
Gesamtausgaben in Höhe von - €
im Haushalt Produkt: 55.31.00.01-10
Sachkonto.: 432100
einmalig laufend
Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur
Verfügung
Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets
Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung
Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss
erfolgen:
im Ergebnisplan durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung
Fehlbetrag)
einmalig laufend
im Finanzplan durch einen Nachtragshaushalt
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Stellungnahme des Amtes für Finanzen
zur Beschlussvorlage Nr. 2061/2026
für die Sitzung des Ausschusses Finanzen und Bau am 18.08.2026 sowie des
Gemeinderates am 25.08.2026
Gegenstand: 1. Änderungssatzung zur Friedhofsbenutzungssatzung und 1.
Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Teutschenthal
Das Amt für Finanzen empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen
ja ☒ nein ☐
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel
Die Änderungen wirken sich auf die Erträge im Produkt 55.31.00.01-10 (Sachkonto
432100) aus. Konkrete Mehr- oder Mindereinnahmen sind nicht seriös bezifferbar, da
sie von der künftigen Nachfrage nach der neuen Grabart „Urnenwahlgrab
Stelenwiese" sowie nach der Namensnennung an den Urnengemeinschaftsanlagen
abhängen. Tendenziell ist mit Mehreinnahmen zu rechnen, da die neue,
gebührenpflichtige und pflegefreie Grabart als attraktive Alternative zur bislang häufig
genutzten kostengünstigeren anonymen/teilanonymen Urnengemeinschaftsanlage
positioniert wird.
Deckung
Es handelt sich um laufende Ein- bzw. Mehreinnahmen aus der
Friedhofsgebührenerhebung; zusätzliche Haushaltsmittel oder ein Nachtragshaushalt
sind hierfür nicht erforderlich.
Fördermittel
Nicht betroffen; eine Fördermittelinanspruchnahme ist mit der Satzungsänderung
nicht verbunden.
Folgekosten
Für die neue, pflegefreie Grabart „Stelenwiese" übernimmt die Gemeinde dauerhaft
die Grabpflege; hierdurch entsteht ein zusätzlicher, im laufenden Pflegeaufwand der
Friedhöfe grundsätzlich bereits berücksichtigter Personal- und Sachaufwand, der
sich mit zunehmender Belegung erhöhen wird. Die parallel laufende Umgestaltung
der Urnengemeinschaftsanlagen in Langenbogen, Holleben, Steuden und Dornstedt
(Stelen für Namensnennung) ist investiv bereits angestoßen; die damit verbundenen
Gebühren sind in der Anlage 1 der Gebührensatzung kalkulatorisch bereits
berücksichtigt.
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Bewertung durch das Amt für Finanzen:
Haushaltsrechtliche Sicht
Die Neukalkulation der Gebühren sowie die vorgesehenen Satzungsänderungen
(neue Grabart „Stelenwiese", Namensnennung an Urnengemeinschaftsanlagen,
Ergänzung § 22 Abs. 1 Nr. 22 der Ordnungswidrigkeitentatbestände) sind aus
fachlicher Sicht sachgerecht und nachvollziehbar begründet. Aus
haushaltsrechtlicher Sicht ist insbesondere der Vorbehalt der Umsatzsteuerpflicht
nach § 2b UStG zu würdigen.
Umsatzsteuerliche Würdigung (§ 2b UStG)
Mit Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist des § 27 Abs. 22 UStG zum 31.12.2026
entfällt für die Gemeinde Teutschenthal ab dem 01.01.2027 die bisherige
Anwendung des alten Rechtszustands (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.); ab diesem Zeitpunkt
ist § 2b UStG uneingeschränkt anzuwenden. Danach gilt die Gemeinde für
Tätigkeiten, die ihr im Rahmen öffentlicher Gewalt obliegen, grundsätzlich weiterhin
nicht als Unternehmerin, es sei denn, eine Behandlung als Nichtunternehmerin
würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern führen.
Für den Friedhofsbereich bedeutet dies eine differenzierte Betrachtung der einzelnen
Gebührentatbestände: Die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Positionen 2 und 3 der Anlage 1) sowie Verwaltungsgebühren (Position 1) beruhen
auf hoheitlicher Grundlage (öffentlich-rechtliche Widmung, Satzungsrecht) und
bleiben nach derzeitiger Einschätzung nicht steuerbar. Demgegenüber stehen
Leistungen, die ihrer Art nach auch von privaten Dienstleistern (z. B.
Bestattungsunternehmen, Garten- und Landschaftsbau) erbracht werden können und
damit im Wettbewerb zu diesen stehen; dazu zählen insbesondere die Nutzung der
Urnengemeinschaftsanlagen (Position 4) sowie die Einebnungs- und
Entsorgungsleistungen (Position 7). Diese Positionen sind in der vorliegenden
Anlage 1 zutreffend mit einem Sternchenvermerk als umsatzsteuerpflichtig (zzgl. 19
% USt) gekennzeichnet.
Liquiditätssicherung
Die Gebührenanpassung und die neue Grabart wirken sich unmittelbar auf die
laufenden Einzahlungen aus; nennenswerte Auswirkungen auf die Liquidität der
Gemeinde sind nicht zu erwarten. Zu beachten ist, dass die künftig abzuführende
Umsatzsteuer die Nettoeinnahmen aus den betroffenen Gebührenpositionen mindert;
dies ist bei der Liquiditäts- und Haushaltsplanung ab dem Jahr 2027 zu
berücksichtigen.
Haushaltskonsolidierungskonzept
Die Vorlage berührt das Haushaltskonsolidierungskonzept nicht unmittelbar. Da die
Mehreinnahmen aus der neuen Grabart nach Zielsetzung der Fachverwaltung auf
den Friedhöfen der Gemeinde verbleiben sollen, ist tendenziell von einer leichten
Verbesserung der Einnahmesituation im Produkt Friedhofswesen auszugehen.
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Unterschrift
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Anlagenverzeichnis:
1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung
1. Änderung zur Friedhofsbenutzungssatzung
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