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Antrag zur Aufhebung der Beschlüsse zum Solarpark Hinsdorf – Antrag der Fraktion AfD

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSüdliches Anhalt
Datum2026-06-03
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Stadt Südliches Anhalt Beschlussvorlage Beschluss-Nr.: (Vorlage Nr. 068/2026) Aktenzeichen: Vorlagenart: Datum: 21.05.2026 öffentlich Einreichender: Fraktion AfD Verfasser: Fraktion AfD Betreff: Antrag zur Aufhebung der Beschlüsse zum Solarpark Hinsdorf – Antrag der Fraktion AfD Beratungsfolge Mitglieder Abstimmungsergebnis Soll An- Mitwirk.- Dafür Dagegen Enthalten Datum Gremium ges. tats. wesend verbot 03.06.2026 Stadtrat Südliches Anhalt Beschlussvorschlag: Der Stadtrat hebt die in der Sitzung vom 27.08.2025 gefassten Beschlüsse zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/23 „Sondergebiet Photovoltaik - Solarpark Hinsdorf" sowie zum dazugehörigen Durchführungsvertrag auf. EGSA/068/2025 - Beschluss des Durchführungsvertrages zum Bebauungsplan nebst Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 01/23 „Sondergebiet Photovoltaik - Solarpark Hinsdorf“. EGSA/071/2025 — Beschluss über die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/23 „Sondergebiet Photovoltaik — Solarpark Hinsdorf" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob eine erneute Beratung und Beschlussfassung erst erfolgen kann, nachdem die tatsächlichen vertraglichen Verpflichtungen sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen vollständig und transparent dargestellt wurden. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen und dem Stadtrat darzustellen, welche alternativen Vorteile, Ausgleichsleistungen oder infrastrukturellen Beiträge für die Stadt Südliches Anhalt vereinbart werden können, sofern die ursprünglich in Aussicht gestellten Wärmenetze nicht umgesetzt werden. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob entsprechende Vorteile oder Kompensationen mit dem Vorhabenträger verhandelt und vertraglich gesichert werden können. Sachverhalt: Die Beschlüsse zum Solarpark Hinsdorf wurden im Stadtrat maßgeblich auch im Zusammenhang mit den geplanten Wärmenetzen für mehrere Ortsteile diskutiert. In den Sitzungen des Stadtrates sowie in den zugrundeliegenden Beratungen wurden durch Vertreter des Projektträgers sowie durch die Verwaltung wiederholt Aussagen getroffen, wonach zwischen der Errichtung der Photovoltaikanlagen und der Umsetzung der Wärmenetze ein verbindlicher Zusammenhang bestehen würde. 1 von 3 In den Niederschriften der Sitzungen finden sich hierzu unter anderem folgende Aussagen: Niederschrift vom 21.05.2025 Herr Volk (GP-Joule): „Es ist eine Änderung zur Umsetzungsverpflichtung, welche schon in diesem Durchführungsvertrag festgehalten wurde. Bisher war angedacht, dass die Satzungsbeschlüsse für das Wärmenetz zu dem PV-Park zeitgleich erzeugt werden, aber das können wir in der Abwicklung nicht immer gewährleisten, deshalb halten wir diese Umsetzungsverpflichtung schon im Durchführungsvertrag des PV- Parks fest." Das ist die Änderung, die wir im Durchführungsvertrag für Photovoltaikanlagen schon festhalten, sodass die Umsetzungsverpflichtung für die Wärmenetze zum Zeitpunkt des Baubeginns des PV-Parks besteht.” Das Gleiche gilt auch für den PV-Park Hinsdorf, wenn dieser gebaut wird, löst er die Umsetzungsverpflichtung für die Wärmenetze Breesen, Reupzig und Großbadegast aus." Niederschrift vom 27.08.2025 Bürgermeister: „Wir haben in den nächsten 8 Tagesordnungspunkten Entscheidungen zum Thema erneuerbare Energien und zum Thema Wärmeplanung/Wärmeversorgung für die Bürger der Stadt zu treffen." „In den Durchführungsverträgen wurde nunmehr die direkte Verknüpfung mit dem Wärmeversorgungsvorhaben ergänzt." Herr Volk (GP-Joule): „Die beiden Komponenten gehören zusammen. Ohne Photovoltaik keine Wärme, mit Photovoltaik kommt auch die Wärme." Herr Radermacher (GP-Joule): „Wir haben die entsprechenden Sicherheiten, die sind im städtebaulichen Vertrag angedeutet und in den Durchführungsverträgen konkretisiert. Es ist zudem so, dass die Gesellschaft mit Kapital aufgeladen ist, wenn wir das Projekt durchfinanzieren. Dann ist selbstverständlich das Geld für die Wärmenetze da. Bis dahin bieten wir die Sicherung über ein anderes Modell an, wie wir es lhnen auch mitgeteilt haben. Es besteht eigentlich kein Grund, daran zu zweifeln, dass das Projekt nicht über ausreichende Sicherheiten verfügt." Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt voraus, dass der Stadtrat seine Entscheidung auf Grundlage vollständiger und zutreffender Informationen trifft. Werden im Rahmen der Beratung wesentliche Aspekte eines Projektes — etwa die wirtschaftliche oder infrastrukturelle Verknüpfung mit anderen Vorhaben — als verbindlicher Bestandteil des Projektes dargestellt, obwohl diese tatsächlich nicht rechtlich verbindlich geregelt sind, kann dies zu einem Abwägungsfehler führen. Ein solcher Abwägungsfehler liegt insbesondere dann nahe, wenn der Stadtrat seine 2 von 3 Entscheidung unter einer bestimmten Annahme getroffen hat, diese Annahme für die Entscheidung erheblich war und sich diese Annahme im Nachhinein als unzutreffend herausstellt. Vorliegend wurde wiederholt erklärt, dass der Bau der Photovoltaikparks eine Umsetzungsverpflichtung für mehrere Wärmenetze auslöse und dass beide Projekte miteinander verknüpft seien. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Südliches Anhalt nach den Bundes- und Landesrechtlichen Vorgaben verpflichtet ist, bis spätestens 30.06.2028 eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Im Rahmen der Beratungen zu den Photovoltaikprojekten wurde wiederholt dargestellt, dass die geplanten Wärmenetze einen wichtigen Beitrag zur zukünftigen Wärmeversorgung mehrerer Ortsteile leisten könnten und damit auch im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung stehen. Dieser Gesichtspunkt könnte für viele Mitglieder des Stadtrates ein wesentlicher Aspekt bei der Abwägung der Beschlussfassung gewesen sein. Sollte sich jedoch bestätigen, dass die Wärmenetze nicht umgesetzt werden oder hierfür keine verbindlichen vertraglichen Regelungen bestehen, entfällt ein wesentlicher Bestandteil der damaligen Entscheidungsgrundlage. In diesem Fall erscheint es sachgerecht, die entsprechenden Beschlüsse aufzuheben und eine erneute Beratung auf Grundlage der tatsächlichen Vertragslage vorzunehmen. Eine erneute Beschlussfassung könnte erfolgen, sofern künftig klare und verbindliche Regelungen getroffen werden, die einen nachvollziehbaren Vorteil für die Stadt Südliches Anhalt sowie ihre Ortsteile gewährleisten. Fachbereichsleiter Bürgermeister 3 von 3

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