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Einziehung des Fußwegs auf dem Flurstück 1254
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Steinheim am Albuch |
| Datum | 2026-07-21 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Amt: Sitzungsvorlage:
0903/2026
Hauptamt Frau Lanzinger
Gremium Status Sitzungsdatum Behandlung
Gemeinderat öffentlich 21.07.2026 Beratung und
Beschlussfassung
TOP 13 Einziehung des Fußwegs auf dem Flurstück 1254
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung die Absicht der Einziehung des Fußwegs
auf dem Flurstück 1254 öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Der Fußweg auf dem Flurstück 1254 soll nach § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg
eingezogen werden, da er für den öffentlichen (Fußgänger-) Verkehr entbehrlich ist.
Die einzuziehende Teilfläche ist ein Fußweg, welcher während des Sportbetriebs
durch Sportler und Gäste genutzt wird. Zudem wird dieser Weg auch von
Spaziergängern und Hundehaltern genutzt. Regelmäßig muss der Sportverein
Söhnstetten feststellen, dass auf dem Sportplatz Hinterlassenschaften von Hunden
liegen und diese nicht von den Hundehaltern weggemacht werden. Nun soll der Weg
mit einem Tor abgesperrt werden und nur im Rahmen des Sportbetriebs für Sportler
und Gäste geöffnet werden. Spaziergänger können von Norden kommend über den
Parkplatz an der östlichen Seite des Sportgeländes Richtung Gerstetter Berg/Frontal
laufen.
Dadurch ist der Weg durch das Sportgelände entbehrlich für den öffentlichen
Fußgängerverkehr. Die Einziehung erfolgt auf Grund der Entbehrlichkeit für den
Verkehr.
Die einzuziehende Fläche ist im Lageplan gelb markiert.
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Die Absicht der Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen und nach einer Frist von 3
Monaten abschließend vom Gemeinderat zu beschließen.
00014759.docx
Text aus PDF extrahiert