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Beschluss über Geldzuwendungen gem. § 73 Abs. 5 SächsGemO
Angenommen8 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Oelsnitz/Vogtl. |
| Datum | 2026-07-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt die Annahme der Geldzuwendung der Firma Bang Kransysteme GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 500,00 Euro.
Sachverhalt:
Sachverhalt und Begründung:
Die Kommune darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 SächsGemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 SächsGemO beteiligen.
Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Oberbürgermeister, sowie dem Bürgermeister und gegebenenfalls den Beigeordneten.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss gem. § 73 Abs. 5 SächsGemO in öffentlicher Sitzung.
Die Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl. empfiehlt dem Verwaltungs- und Finanzausschuss das Zuwendungsangebot gem. der Anlage anzunehmen.
Text aus PDF extrahiert