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Stellungnahme der Stadt Oederan zum Entwurf des Regionalplanes Wind Region Chemnitz, Stand 2026
Angenommen16 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Oederan |
| Datum | 2026-07-02 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Oederan beschließt als Träger öffentlicher Belange in seiner Sitzung am 02.07.2026 zur Auslegung und Beteiligung zum Entwurf des Raumordnungsplan Wind (ROPW) Region Chemnitz, Stand April 2026, gemäß Sachdarstellung im Windenergiegebiet (WEG) 29, gemäß Anlage 2 (Repowering Wohngebiet Hartha), Stellung zu nehmen.
Sachverhalt:
Gesetzliche Grundlagen:
Beteiligung und öffentliche Auslegung zum Entwurf des Raumordnungsplans Wind (ROPW) gemäß § 9 Abs. Abs. 8 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPIG)
Sachdarstellung/Alternativen
Auf Grund des Beschlusses Nr. 01/2026 der 40. Sitzung der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Region Chemnitz vom 25. März 2026 wird im Zeitraum vom 4. Mai 2026 bis einschließlich 6. Juli 2026 die öffentliche Auslegung und Beteiligung zum Entwurf des Raumordnungsplans Wind (ROPW) des Planungsverbandes Region Chemnitz durchgeführt.
Die Veröffentlichung der Planunterlagen und der nach Einschätzung des Planungsverbandes Region Chemnitz weiteren zweckdienlichen Unterlagen erfolgt in diesem Zeitraum ausschließlich digital im Internet, im Online-Portal (http://beteiligung-regionalplan.de/rpchemnitz/) sowie auf der Homepage der Stadt Oederan unter: https://www.oederan.de/stadt-buergerservice/das-bauamt-informiert/aktuelles nach Bekanntmachung durch den Planungsverband Region Chemnitz.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt die öffentliche Auslegung der Planunterlagen und der weiteren zweckdienlichen Unterlagen im Zeitraum vom 4. Mai 2026 bis einschließlich 6. Juli 2026 in allen in der Bekanntmachung vom 8. April 2026, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblattes, Ausgabe Nr. 17/2026 vom 23. April 2026 benannten konkreten Dienststellen zu den dort angegebenen Zeiten für die kostenlose Einsichtnahme für jedermann.
I. Leitbild der Region
Die 2022/23 erfolgten neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen durch Bund und Freistaat Sachsen erfordern für die räumliche Steuerung von WEA eine grundlegende Neuplanung. Die im Ergebnis der Positivplanung im ROPW als Vorranggebiete (VRG) Wind festgelegten Windenergiegebiete (WEG) sind Ziele der Raumordnung (RO). In den VRG Windenergie hat die Nutzung der Windenergie Vorrang vor allen anderen Raumnutzungen. Durch die Festlegung von VRG Windenergie erfolgt ausschließlich die planerische Steuerung von raumbedeutsamen WEA. Die planerische Steuerung ersetzt nicht die für eine Realisierung von WEA zwingend erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Mit dem ROPW wird ein sicheres Erreichen des regionalen Teilflächenziels entsprechend § 4a SächsLPlG spätestens zum 31. Dezember 2027 verfolgt.
Mit Rechtswirksamkeit des ROPW und dem Erreichen des regionalen Teilflächenziels werden raumbedeutsame WEA in der Region planerisch gesteuert. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von WEA im Außenbereich, die sich außerhalb der VRG Windenergie befinden würden, richtet sich dann nach § 35 Abs. 2 BauGB (Entprivilegierung).
Ohne die Erstellung des ROPW wären WEA ab dem 1. Januar 2028 flächendeckend in der Region in einem besonderen Maße privilegiert zulässig. Der Planungsverband hat daher ein erhebliches Interesse daran, mit dem ROPW fristgerecht das regionale Teilflächenziel zu erreichen.
Nach dem aktuellen Entwurf werden zunächst rund 89 % der Regionsfläche als ungeeignet ausgeschlossen. Übrig bleiben etwa 1,49 % der Regionsfläche, die als Vorranggebiete für Windenergie festgelegt werden sollen.
Bei der Flächenauswahl wurden unter anderem berücksichtigt:
Siedlungsabstände und Wohnschutz
Natur- und Artenschutz
LandschaftsbildInfrastruktur (z. B. Stromnetze)
bestehende Windparks und Repowering-Möglichkeiten
regionale Verteilung der Belastungen.
Der ROPW Region Chemnitz legt fest, welche Flächen künftig für Windenergie vorgesehen sind, um die gesetzlichen Ausbauziele zu erreichen, während Wohngebiete, Naturschutzflächen und andere sensible Bereiche weitgehend ausgeschlossen werden.
Der Landkreis Mittelsachsen leistet bereits heute einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele im Bereich der Windenergienutzung innerhalb der Planungsregion Chemnitz. Nach den aktuell vorliegenden Bestandsdaten befinden sich 54,3 % aller bestehenden Windenergieanlagen der gesamten Planungsregion auf dem Gebiet des Landkreises Mittelsachsen.
II. Bedenken, Anregungen und Hinweise der Stadt Oederan
Für die Stadt Oederan ist im aktuellen Entwurf des Raumordnungsplans Wind ein größeres Windenergiegebiet vorgesehen, das als Windenergiegebiet - WEG 29 bezeichnet wird. Dieses Gebiet erstreckt sich über Teile der Gemeinden Oederan, Frankenberg und Hainichen. Der Flächensteckbrief nennt eine Größe von rund 327 Hektar; zudem sind dort bereits Windenergieanlagen vorhanden.
Für die Stadt Oederan bedeutet dies konkret die Ausweisung des Bereiches WEG 29 auf Seite 31 im Entwurf der Raumordnungsplanung Wind mit einer potenziellen möglichen Ausweisweisung auf der Gemarkung Hartha mit einer Fläche von ~50 Hektar lt. Entwurf Raumordnungsplan Wind (ROPW). Außerhalb dieser ausgewiesenen Windenergiegebiete werden neue Windparks künftig deutlich schwerer durchsetzbar sein, da die Planung den Ausbau auf bestimmte Flächen lenken soll.
Von den bereits bestehenden Windenergieanlagen (2 Stk.) der Nachbargemarkung OT Bockendorf wird im Repowering (Austausch bestehender WEAs durch moderne WEAs mit einer Gesamthöhe von bis zu 245,50 m) mit einem Abstand von 1.500 m vom Beton-/Mastfuß gemessen ausgegangen, ein anschließender festgelegter Mindestabstand zur Wohnbebauung von nur 600 m wird im ROPW als akzeptabel zu den Baugebieten festgelegt.
Nach Messung von der Ortslage Hartha (aus mehreren Richtungen) und der Bebauung „Zur Schäferei“ im Ortsteil Wingendorf wird ein Mindestabstand von 600 m für Repowering als akzeptabel festgelegt. Der festgelegte Mindestabstand, von mind. der 2-fachen WEA-Anlagenhöhe zur Wohnbebauung wird nicht eingehalten. Für die 12 Anwohner „Zu Schäferei“ und der gesamten Wohnbebauung des Ortsteils Hartha ist mit einem erhöhtem Schallleistungspegel zu rechnen und ist aus Sicht der Stadt Oederan für die Anwohner nicht tragbar, zumal der festgelegte Mindestabstand von 1.000 m nach § 249 Abs. 3 BauGB und § 84 Abs. 2 bis 6 SächsBO NICHT eingehalten werden kann. Bei Erweiterung des ausgewiesenen Gebietes Karte 29 lt. ROPW ist mit erhöhtem Lärm zu rechnen. Sollte es ebenfalls zu einem Austausch der bestehenden WEAs seitens der Nachbargemeinde kommen, muss ein Schallschutzgutachten gefordert werden, die die Lärmwerte einhält.
Anlage 2 - Repowering Wohngebiet Hartha (Markierung gelb)
Auszug
§ 84 Abs. 2 bis 6 SächsBO Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches
(2) § 35 Absatz 1 Nummer 5 des findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn mit ihnen ein Mindestabstand von 1 000 m eingehalten wird
1. zu Wohngebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 des nicht nur
ausnahmsweise zulässig sind,
2. zu Wohngebäuden, die innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 des nicht nur
ausnahmsweise zulässig sind, und
3. zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht.
²Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes zu den nächstgelegenen Wohngebäuden, die zulässig errichtet wurden oder errichtet werden dürfen.
(4) Vorhaben des Repowering nach § 16b des sind bei Windenergieanlagen auch mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand nach Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn
1. die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie
2. die Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind, dem geringeren Abstand zustimmt.
²Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind.
(5) 1 Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, jedoch keine solchen des Repowering von Windenergieanlagen nach § 16b des sind, sind mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand von 1 000 m zu Wohnbebauung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn
1. die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie
2. die Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum
Vorhaben stehen,
dem geringeren Abstand zustimmt. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften auf deren Gebiet Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen. ³Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. 4Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben unberührt.
(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Regionalpläne und Bauleitpläne, die vor dem 8. Juni 2022 beschlossen wurden, sowie auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353).
Die Stadt Oederan erachtet den vorgesehenen verringerten Abstand von 600 m zur Wohnbebauung insbesondere vor dem Hintergrund der deutlich gestiegenen Anlagenhöhen von ~245 m, der zunehmenden landschaftsprägenden Wirkung der Windenergieanlagen sowie der damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Bevölkerung als nicht vertretbar. Die Bedenken bestehen insbesondere zur Ortslage Hartha und Wingendorf.
Die im Entwurf vorgesehene Verringerung der Mindestabstände zur Wohnbebauung in dem Gebiet Hartha, Wingendorf und umliegenden Orten verschärft die Betroffenheit der Anwohnerinnen und Anwohner zusätzlich. Die Stadt Oederan bewertet dies als einen erheblichen und nicht hinnehmbaren Eingriff in den besonders schutzwürdigen privaten Lebensbereich sowie als eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität in den betroffenen Ortsteilen und Nachbargemeinden.
Die Stadt Oederan spricht sich daher ausdrücklich gegen die Ausweisung des Windenergiegebietes Nr. 29 in der vorliegenden Abgrenzung aus. Sie fordert die Beibehaltung eines angemessenen Mindestabstandes von mind. 1.000 m zur Wohnbebauung entsprechend den bislang angewandten regionalplanerischen Grundsätzen und verweist auf eine Verkleinerung der Teilbereiche 1102, 70 und 1094 innerhalb des Windenergiegebietes Nr. 29. Mit diesem Änderungsvorschlag würde die Stadt Oederan eine minimierte Flächenausweisung von ~ 7 Hektar erreichen.
Anlage 2 - Repowering Wohngebiet Hartha (Markierung orange)
Auf Grund dessen, dass Schallschutzgutachten, Schattenwurfberechnungen und Artschutzprüfungen zur Wohnbebauung nicht eingehalten werden können. Das Wohl der Bevölkerung sehen wir hier als gefährdet an.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nahe der Ortslagen Schönerstadt, Gahlenz und Görbersdorf die Errichtung weiterer Windenergieanlagen geplant sind, die außerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete Anlage 3: Karte 1.1: Windenergiegebiete (WEA) mit Einzelflächen liegen. Diese zusätzlichen Vorhaben würden die bereits bestehende hohe Belastung der betroffenen Bevölkerung weiter verstärken und zu einer erheblichen Zunahme der Kumulationswirkungen im Gemeindegebiet führen
Historisch wertvolle Stadt- und Dorfkerne - Karte 7b Bewertungsgrundlage Kultur- und Sachgüter
Das Stadtgebiet Oederan ist als Denkmalschutzgebiet ausgewiesen und für die Ortsteile Gahlenz und Schönerstadt wurden als Orte „Erhaltenswerte Bausubstanz“ gekennzeichnet.
Das Denkmalschutzgebiet des OT Hartha wird als Vorschlag in der Denkmalschutzliste und Kulturdenkmaler des Freistaates Sachsen (Anlage 4 – Denkmalschutzgebiet_OT_Hartha) aufgeführt. Die Charakteristik der Ortslage mit Ausweisung „Erhaltenswerte Bausubstanz“ ist entsprechend zu beachten, dahingehend ist ein Abstand einer WEA von < 1.000m zum Kleinsiedlungsgebiet (WS) lt. Flächennutzungsplan seitens der Stadt Oederan unzulässig und nicht tragbar.
Kap. 1.9 und 2.2.1 ROPW inkl. Kartenauszug WEG 29
Standorte mit bestehenden WEA (WEA Bestand) bzw. in der Region planerisch gesicherte Standorte für WEA (ohne WEA Bestand) können im Ergebnis der vollständig neuen Überplanung somit ganz oder teilweise erneut oder auch nicht mehr als Windenergiegebiete (WEG) festgelegt werden. Ebenso ist es möglich, bisher nicht für die Windenergie genutzte bzw. planerisch nicht gesicherte Standorte erstmals als WEG festzulegen. Alle Flächen außerhalb der WEG werden mit dem mit einer positiven Feststellung in Kraft getretenen ROPW „entprivilegiert“.
Nach der Ausweisung der bestehenden Windenergiegebiete in Anlage 3 - Karte 1.1: Windenergiegebiete (WEA) mit Einzelflächen wurden nachträglich bereits genehmigte WEA (WEA – Gemeinde Eppendorf) sowie aktuelle laufende Verfahren zur WEA nicht mit in die Planung aufgenommen.
Unter Würdigung aller genannten Aspekte gelangt die Stadt Oederan zu der Einschätzung, dass dem vorliegenden Entwurf des Raumordnungsplans Wind in seiner derzeitigen Fassung erhebliche Bedenken bestehen. Die Stadt Oederan fordert daher eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs.
Stellungnahmen der Ortschaftsräte
In der Sitzung des Ortschaftsrates Gahlenz am 09.06.2026 wurde in öffentlicher Sitzung über die Auslegung informiert.
Der Ortschaftsrat ist der Auffassung, dass zur Thematik WIND bereits alle Argumente mehrfach ausgetauscht wurden und geht davon aus, dass die Stadt an der bisherigen kritischen Grundeinstellung festhält und eine entsprechende Stellungnahme an den Regionalen Planungsverband erstellt.
Die entsprechende Stellungnahme des Ortschaftsrates Frankenstein, Hartha, Memmendorf und Wingendorf wird nachgereicht und ist Bestandteil der Stellungnahme der Stadt Oederan.
Weitere Stellungnahmen wurden der Stadt Oederan nicht zugesandt.
Talkenberger
Sachbearbeiterin Bauordnung/Dorfentwicklung
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