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Verlängerung der Baugenehmigung für den Gebäudebestand auf dem Flst.-Nr. 725
Angenommen14 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Steinenbronn |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Steinenbronn GRDS-Nr. 2026/067
Ortsbauamt
Sabrina Fritsch
Steinenbronn, 12.05.2026
S I T Z U N G S V O R L A G E
Beratung im Gemeinderat
am 14.07.2026 öffentlich
Beschluss
Verlängerung der Baugenehmigung für den Gebäudebestand auf dem Flst.-Nr.
725
- Unterbringung von Obdachlosen und Geflüchteten, Böblinger Straße 15 und
15/1
I. Beschlussvorschlag
1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, einen Antrag auf Verlängerung der
Baugenehmigung beim Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – zu
stellen.
2. Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben, der hierfür
erforderlichen Befreiung und der Befreiung auf der Grundlage des § 31 Abs. 3
i.V.m. § 36a BauGB zu.
3. Die Nutzung wird für soziale Zwecke für die Unterbringung von Obdachlosen
und Geflüchteten festgeschrieben.
II. Sachdarstellung
Aktuelle Situation:
Nördlich der Sandäckerhalle befinden sich auf dem gemeindeeigenen Flurstück 725
die Gebäude Böblinger Straße 15 und 15/1, welche im Rahmen der
Anschlussunterbringung geflüchteten Personen und auch Obdachlosen eine
Unterkunft bieten.
Das ehemalige staatliche Übergangswohnheim wurde 1990/91 auf einer Teilfläche des
Flurstücks-Nr. 725 errichtet. Die beiden Gebäude haben zusammen eine Nutzfläche
von etwa 635 m² und wurden im Jahr 2005 von der Gemeinde zur Nutzung für die
Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen erworben.
Zum Zeitpunkt der Errichtung der beiden Gebäude war von einer dauerhaften
Unterbringung keine Rede, weshalb auch immer nur zeitlich befristete
Baugenehmigungen ausgesprochen worden sind. So gibt es für das Erstellen eines
Aussiedlerwohnheims seit dem 05.11.1990 immer wieder befristete
Baugenehmigungen. Zuletzt hat das Landratsamt Böblingen als zuständige Untere
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Baurechtsbehörde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 02.08.2025 mit einer
Gültigkeit bis zum 30.09.2026 erteilt. Die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung von
nur noch einem Jahr hat das Landratsamt Böblingen damit begründet, dass mit Ablauf
der nun verlängerten Genehmigung, ordnungsgemäße Zustände, die auch der
längerfristigen Nutzung dienen, herzustellen sind. Die geforderten planungsrechtlichen
Grundlagen werden mittlerweile von der Gemeindeverwaltung nachweislich
vorangetrieben, weshalb eine dauerhafte Lösung bald realisierbar erscheint.
Aufgrund der langen Nutzungsdauer hat sich der bauliche Zustand zunehmend
verschlechtert, sodass sich die Gebäude zwischenzeitlich in einem
sanierungsbedürftigen Zustand befinden. Im Jahr 2026 sollen daher zunächst beide
Gebäude brandschutztechnisch ertüchtigt werden.
Die bauplanungsrechtliche Situation:
Für den maßgeblichen Bereich gilt der qualifizierte Bebauungsplan „1. Änderung
Sandäcker/Erweiterung Maiermahd“ aus dem Jahre 1996, der hier eine öffentliche
Grünfläche festgesetzt hat.
Um das erforderliche Planungsrecht zu schaffen, hat der Gemeinderat in seiner
öffentlichen Sitzung am 25.02.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Böblinger
Straße Nord“ beschlossen und damit das erforderliche Bebauungsplanverfahren
eingeleitet.
Auch im Flächennutzungsplan 2030 des Gemeindeverwaltungsverbandes
Waldenbuch/Steinenbronn ist der Planbereich als Grünfläche dargestellt. Daher erfolgt
aktuell die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 des
Gemeindeverwaltungsverbands Waldenbuch / Steinenbronn in einem getrennt
geführten Verfahren. Im Zeitraum vom 20.04.2026 bis einschließlich zum 22.05.2026
fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
statt.
Gemeindliche Zustimmung auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 i.V.m. § 36a BauGB
a) Allgemeines
Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgt mit der
Gesetzesänderung u.a. eine grundsätzliche Beschleunigung im Wohnungsbau, indem
für die Realisierung von Vorhaben auf eine entsprechende Änderung des
bestehenden Bebauungsplanes verzichtet wird.
Nach § 31 Abs. 3 BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in
mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die
Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht
vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche
erhebliche Umweltauswirkungen hat.
§ 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht es damit, zugunsten des Wohnungsbaus Befreiungen
von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen, selbst wenn hierdurch die
Grundzüge der Planung berührt werden.
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Bei Entscheidungen nach dem „Bauturbo“ durch den Gemeinderat genügt nicht mehr
das gemeindliche Einvernehmen, sondern es ist eine Zustimmung für die beantragte
Befreiung erforderlich.
Die Zustimmung kann nicht durch das Landratsamt ersetzt werden. Eine erteilte
Zustimmung der Gemeinde bedeutet jedoch nicht, dass alle
Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind. Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen
werden im normalen Baugenehmigungsverfahren geprüft. Prinzipiell ist es auch
möglich die Zustimmung mit Bedingungen zu verknüpfen.
b) Planungsrechtliche Einschätzung
Bei der Prüfung der Zulässigkeit gem. § 31 Abs. 3 BauGB („Bauturbo“) sind die
nachbarlichen Interessen zu würdigen und das Vorhaben muss mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sein.
Die Befreiung muss nachbarliche Belange würdigen:
Die Grenze für die Erteilung einer Befreiung ist erreicht, wenn nachbarschützende
Festsetzungen betroffen sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Nachbarn
durch rücksichtslose Beeinträchtigungen betroffen sind oder wenn störempfindliche
Nutzungen (z.B. Wohnen) an störende Nutzungen (z.B. Gewerbe) heranrücken.
Die beiden Gebäude liegen östlich der Böblinger Straße, nördlich der Sandäckerhalle
und gegenüber dem Gebiet „S9/Wiesenstraße“. Die Abstandsflächen zu zukünftigen
Gebäuden werden gewahrt. Aufgrund der bereits bestehenden Gebäude in der
Böblinger Straße 15 und 15/1 sind keine unzumutbaren Störungen zu erwarten.
Nachbarliche Belange sind hier daher nicht erkennbar negativ betroffen.
Die Befreiung muss mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein:
Die Befreiung setzt u.a. voraus, dass das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist. Als öffentliche Belange sind insbesondere die in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB
genannten Belange zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem:
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
(insbesondere Belichtung, Belüftung sowie Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen/Immissionen),
städtebauliche Konzepte und Leitlinien der Gemeinde, auch soweit diese durch
Beschlüsse des Gemeinderats konkretisiert wurden,
die geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
Dies zugrunde gelegt, ist das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es
entspricht den gemeindlichen Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung. Der Gemeinderat hat bereits die Aufstellung des Bebauungsplans
„Böblinger Straße Nord“ beschlossen und damit ein entsprechendes Planverfahren
eingeleitet, welches die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich neu ordnet.
Zwar ist der Planbereich im Flächennutzungsplan 2030 des Gemeindeverwaltungs-
verbands Waldenbuch/Steinenbronn derzeit als Grünfläche dargestellt. Allerdings wird
aktuell die 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2030 in einem gesonderten
Verfahren betrieben, sodass auch auf dieser Planungsebene eine Anpassung an die
beabsichtigte Nutzung erfolgt.
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Damit steht das Vorhaben im Einklang mit den öffentlichen Belangen.
Die Befreiung darf keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen haben:
Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, da die beiden Gebäude
bereits vorhanden sind und nicht erweitert werden sollen. Der Umweltzustand wird
sich damit nicht wesentlich verändern und der Standort als Habitat für die
vorkommenden Arten, insbesondere Mehlschwalben, Haussperlinge und
Fledermäuse, bleiben erhalten.
Nach Einschätzung der Verwaltung ist das Vorhaben mit den gemeindlichen
Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar, daher wird für
das Vorhaben die Zustimmung nach § 36a i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB vorgeschlagen.
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 14.07.2026 wird ein Vertreter des
Büros „mquadrat“ anwesend sein und den Bauturbo anhand des vorliegenden
Baugesuches erläutern.
Anlagen:
1. Lageplan (öffentlich)
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