Startseite › Steinenbronn › Antrag

Verlängerung der Baugenehmigung für den Gebäudebestand auf dem Flst.-Nr. 725

Angenommen14 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeSteinenbronn
Datum2026-07-14
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Gemeinde Steinenbronn GRDS-Nr. 2026/067 Ortsbauamt Sabrina Fritsch Steinenbronn, 12.05.2026 S I T Z U N G S V O R L A G E Beratung im Gemeinderat am 14.07.2026 öffentlich Beschluss Verlängerung der Baugenehmigung für den Gebäudebestand auf dem Flst.-Nr. 725 - Unterbringung von Obdachlosen und Geflüchteten, Böblinger Straße 15 und 15/1 I. Beschlussvorschlag 1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung beim Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – zu stellen. 2. Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben, der hierfür erforderlichen Befreiung und der Befreiung auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 i.V.m. § 36a BauGB zu. 3. Die Nutzung wird für soziale Zwecke für die Unterbringung von Obdachlosen und Geflüchteten festgeschrieben. II. Sachdarstellung Aktuelle Situation: Nördlich der Sandäckerhalle befinden sich auf dem gemeindeeigenen Flurstück 725 die Gebäude Böblinger Straße 15 und 15/1, welche im Rahmen der Anschlussunterbringung geflüchteten Personen und auch Obdachlosen eine Unterkunft bieten. Das ehemalige staatliche Übergangswohnheim wurde 1990/91 auf einer Teilfläche des Flurstücks-Nr. 725 errichtet. Die beiden Gebäude haben zusammen eine Nutzfläche von etwa 635 m² und wurden im Jahr 2005 von der Gemeinde zur Nutzung für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen erworben. Zum Zeitpunkt der Errichtung der beiden Gebäude war von einer dauerhaften Unterbringung keine Rede, weshalb auch immer nur zeitlich befristete Baugenehmigungen ausgesprochen worden sind. So gibt es für das Erstellen eines Aussiedlerwohnheims seit dem 05.11.1990 immer wieder befristete Baugenehmigungen. Zuletzt hat das Landratsamt Böblingen als zuständige Untere 1 von 4 Baurechtsbehörde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 02.08.2025 mit einer Gültigkeit bis zum 30.09.2026 erteilt. Die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung von nur noch einem Jahr hat das Landratsamt Böblingen damit begründet, dass mit Ablauf der nun verlängerten Genehmigung, ordnungsgemäße Zustände, die auch der längerfristigen Nutzung dienen, herzustellen sind. Die geforderten planungsrechtlichen Grundlagen werden mittlerweile von der Gemeindeverwaltung nachweislich vorangetrieben, weshalb eine dauerhafte Lösung bald realisierbar erscheint. Aufgrund der langen Nutzungsdauer hat sich der bauliche Zustand zunehmend verschlechtert, sodass sich die Gebäude zwischenzeitlich in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinden. Im Jahr 2026 sollen daher zunächst beide Gebäude brandschutztechnisch ertüchtigt werden. Die bauplanungsrechtliche Situation: Für den maßgeblichen Bereich gilt der qualifizierte Bebauungsplan „1. Änderung Sandäcker/Erweiterung Maiermahd“ aus dem Jahre 1996, der hier eine öffentliche Grünfläche festgesetzt hat. Um das erforderliche Planungsrecht zu schaffen, hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.02.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Böblinger Straße Nord“ beschlossen und damit das erforderliche Bebauungsplanverfahren eingeleitet. Auch im Flächennutzungsplan 2030 des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn ist der Planbereich als Grünfläche dargestellt. Daher erfolgt aktuell die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 des Gemeindeverwaltungsverbands Waldenbuch / Steinenbronn in einem getrennt geführten Verfahren. Im Zeitraum vom 20.04.2026 bis einschließlich zum 22.05.2026 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange statt. Gemeindliche Zustimmung auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 i.V.m. § 36a BauGB a) Allgemeines Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesänderung u.a. eine grundsätzliche Beschleunigung im Wohnungsbau, indem für die Realisierung von Vorhaben auf eine entsprechende Änderung des bestehenden Bebauungsplanes verzichtet wird. Nach § 31 Abs. 3 BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat. § 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht es damit, zugunsten des Wohnungsbaus Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen, selbst wenn hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden. 2 von 4 Bei Entscheidungen nach dem „Bauturbo“ durch den Gemeinderat genügt nicht mehr das gemeindliche Einvernehmen, sondern es ist eine Zustimmung für die beantragte Befreiung erforderlich. Die Zustimmung kann nicht durch das Landratsamt ersetzt werden. Eine erteilte Zustimmung der Gemeinde bedeutet jedoch nicht, dass alle Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind. Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen werden im normalen Baugenehmigungsverfahren geprüft. Prinzipiell ist es auch möglich die Zustimmung mit Bedingungen zu verknüpfen. b) Planungsrechtliche Einschätzung Bei der Prüfung der Zulässigkeit gem. § 31 Abs. 3 BauGB („Bauturbo“) sind die nachbarlichen Interessen zu würdigen und das Vorhaben muss mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Die Befreiung muss nachbarliche Belange würdigen: Die Grenze für die Erteilung einer Befreiung ist erreicht, wenn nachbarschützende Festsetzungen betroffen sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Nachbarn durch rücksichtslose Beeinträchtigungen betroffen sind oder wenn störempfindliche Nutzungen (z.B. Wohnen) an störende Nutzungen (z.B. Gewerbe) heranrücken. Die beiden Gebäude liegen östlich der Böblinger Straße, nördlich der Sandäckerhalle und gegenüber dem Gebiet „S9/Wiesenstraße“. Die Abstandsflächen zu zukünftigen Gebäuden werden gewahrt. Aufgrund der bereits bestehenden Gebäude in der Böblinger Straße 15 und 15/1 sind keine unzumutbaren Störungen zu erwarten. Nachbarliche Belange sind hier daher nicht erkennbar negativ betroffen. Die Befreiung muss mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein: Die Befreiung setzt u.a. voraus, dass das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Als öffentliche Belange sind insbesondere die in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belange zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem:  die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (insbesondere Belichtung, Belüftung sowie Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen/Immissionen),  städtebauliche Konzepte und Leitlinien der Gemeinde, auch soweit diese durch Beschlüsse des Gemeinderats konkretisiert wurden,  die geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Dies zugrunde gelegt, ist das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es entspricht den gemeindlichen Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Der Gemeinderat hat bereits die Aufstellung des Bebauungsplans „Böblinger Straße Nord“ beschlossen und damit ein entsprechendes Planverfahren eingeleitet, welches die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich neu ordnet. Zwar ist der Planbereich im Flächennutzungsplan 2030 des Gemeindeverwaltungs- verbands Waldenbuch/Steinenbronn derzeit als Grünfläche dargestellt. Allerdings wird aktuell die 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2030 in einem gesonderten Verfahren betrieben, sodass auch auf dieser Planungsebene eine Anpassung an die beabsichtigte Nutzung erfolgt. 3 von 4 Damit steht das Vorhaben im Einklang mit den öffentlichen Belangen. Die Befreiung darf keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen haben: Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, da die beiden Gebäude bereits vorhanden sind und nicht erweitert werden sollen. Der Umweltzustand wird sich damit nicht wesentlich verändern und der Standort als Habitat für die vorkommenden Arten, insbesondere Mehlschwalben, Haussperlinge und Fledermäuse, bleiben erhalten. Nach Einschätzung der Verwaltung ist das Vorhaben mit den gemeindlichen Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar, daher wird für das Vorhaben die Zustimmung nach § 36a i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB vorgeschlagen. In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 14.07.2026 wird ein Vertreter des Büros „mquadrat“ anwesend sein und den Bauturbo anhand des vorliegenden Baugesuches erläutern. Anlagen: 1. Lageplan (öffentlich) 4 von 4

Text aus PDF extrahiert