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Antrag auf Baugenehmigung
Abgelehnt3 Ja · 9 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Steinenbronn |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Steinenbronn GRDS-Nr. 2026/007
Ortsbauamt
Sabrina Fritsch
Steinenbronn, 06.05.2026
S I T Z U N G S V O R L A G E
Beratung im Gemeinderat
am 14.07.2026 öffentlich
Beschluss
Antrag auf Baugenehmigung
Nutzungsänderung von Bürofläche in Wohnraum, Flst.-Nr. 348/4, Zeppelinstraße
1 in 71144 Steinenbronn
I. Beschlussvorschlag
1. Das nach § 31 Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche
bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde zu der beantragten
Nutzungsänderung von Bürofläche in Wohnraum wird nicht erteilt.
2. Die Zustimmung gemäß § 36a i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB wird abgelehnt.
II. Sachdarstellung
1. Bauvorhaben und bisherige Genehmigung:
Der Antragsteller hatte im Jahr 2006 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer
Bäckerei mit Bistro, Verkauf, Nebenräumen, Wohnung, Stellplätze und Lagergebäude
beantragt. Am 05.04.2007 wurde dem Antragsteller für dieses Bauvorhaben die
Baugenehmigung durch das Landratsamt Böblingen erteilt. Im Gebäude der Bäckerei
in der Zeppelinstraße 1 wurde mit Baugenehmigung vom 05.04.2007 auch eine
Betriebswohnung genehmigt.
Im April 2007 reichte der Antragsteller ein Nachtragsbaugesuch für die veränderte
Ausführung einer Bäckerei mit Bistro, Verkauf, Nebenräumen, Wohnung, Stellplätzen,
Lagergebäude und Garage ein. Im Juni 2007 wurde dem Antragsteller für dieses
Bauvorhaben durch das Landratsamt Böblingen die Baugenehmigung erteilt.
Am 12. Juli 2022 wurde dem Antragsteller vom Landratsamt Böblingen – Bauen und
Umwelt – zudem die Baugenehmigung für den Umbau und Aufstockung der Bäckerei
erteilt.
Im Rahmen der Schlussabnahme-Begehung für das Bauvorhaben „Umbau und
Aufstockung der Bäckerei“ am 18.12.2024 wurde vom Landratsamt Böblingen
festgestellt, dass die als Büro genehmigten Räume zu Wohnzwecken genutzt werden.
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Der Antragsteller hat nun die nachträgliche Baugenehmigung für die
Nutzungsänderung von Bürofläche in Wohnraum eingereicht.
Mit Schreiben vom 05.05.2026 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt
– als zuständige Untere Baurechtsbehörde der Gemeinde Steinenbronn mit, dass für
das Bauvorhaben das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB erforderlich ist,
insbesondere ist die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB notwendig:
pro Grundstück ist nur eine Wohnung zulässig.
Mit Schreiben vom 11.05.2026 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt
mit, dass für das Bauvorhaben die Zustimmung nach § 36a i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB
erforderlich ist. Die Zustimmung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen, sofern das
Vorhaben mit den gemeindlichen Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung vereinbar ist.
2. Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück Flst. 348/4, Zeppelinstraße 1 liegt im räumlichen Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplans „Solwiesen“, welcher am 01.02.2007 in Kraft getreten
ist.
Der Bebauungsplan setzt für den Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest.
Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist je Gewerbegrundstück
lediglich eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.
Eine entsprechende Betriebswohnung ist auf dem Grundstück bereits vorhanden.
Die nun beantragte zusätzliche Wohnnutzung widerspricht daher den Festsetzungen
des Bebauungsplans und bedarf einer Befreiung.
Das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – hat der Gemeinde mitgeteilt, dass
aus deren Sicht das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Ausnahmsweise zulässig
ist eine Wohnung pro Gewerbegrundstück für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Diese ausnahmsweise zulässige
Wohnung ist bereits vorhanden.
3. Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB:
Gemäß dem maßgeblichen Bebauungsplan „Solwiesen“ liegt das Gebäude in einem
eingeschränkten Gewerbegebiet. Nach Ziffer I.1 der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans ist eine Wohnung pro Gewerbegrundstück für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO) ausnahmsweise zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet und
diesem untergeordnet in einem zusammenhängenden Gebäude erstellt wird. Die
Wohnfläche darf dabei 15% der Grundstücksfläche und maximal 180 m² sowie eine
Wohneinheit nicht überschreiten. Eine freie Wohnnutzung bzw. Vermietung an
beliebige Dritte ist damit ausgeschlossen. Auf Punkt 8 der planungsrechtlichen
Festsetzungen („Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltwirkungen“) wird
verwiesen.
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Insoweit bedarf das Vorhaben einer Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2
BauGB. Hiernach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans dann befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Verwaltung darf die erforderliche Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl.
§ 40 LwVfG) erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt
sind.
Die Verwaltung sieht die Befreiungsvoraussetzungen als nicht gegeben an. Die
Festsetzung zur Beschränkung von Wohnnutzungen dient dem Schutz und der
Funktionsfähigkeit des Gewerbegebiets. Durch die Zulassung einer weiteren
Wohnung würde in die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans
eingegriffen.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen
gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu erteilen.
4. Prüfung nach § 31 Abs. 3 BauGB (Wohnungsbauturbo)
a) Allgemeines zum Wohnungsbauturbo
Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus
und zur Wohnraumsicherung im Oktober 2025 den sogenannten „Wohnungsbauturbo“
beschlossen. Das Gesetz ist mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am
30.10.2025 in Kraft getreten und beinhaltet Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB),
die es den Gemeinden erlaubt, unter bestimmten Bedingungen von den üblichen
Vorschriften des Bauplanungsrechts abzuweichen, ohne dass dafür ein Verfahren zur
Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen erforderlich ist.
Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, den Wohnungsbau schneller und einfacher zu
machen.
Der Bauturbo ist anwendbar:
im Geltungsbereich von Bebauungsplänen,
im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB),
im Außenbereich (§ 35 BauGB), sofern das Vorhaben im räumlichen
Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich steht.
Die Regelungen in den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 36a BauGB gelten dauerhaft.
Der neue § 246e BauGB ist eine Art Experimentierklausel, deren Anwendung bis zum
31.12.2030 befristet ist.
Die Regelungen in § 246e BauGB sind sehr weitreichend. Beispielsweise fallen auch
Vorhaben im Außenbereich darunter, soweit sie im räumlichen Zusammenhang mit
einem Bebauungsplangebiet oder einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil stehen.
Die Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e bietet die Chance,
Wohnungsbau auf Grundstücken zu ermöglichen, auf denen dies bislang nur mit
zeitaufwendigen planungsrechtlichen Verfahren möglich gewesen wäre.
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Bei allen neuen Vorschriften handelt es sich um sogenannte „Kann-Regelungen“. Das
bedeutet, die Gemeinde hat zwar die Möglichkeit, die Regelungen anzuwenden, muss
es aber nicht tun. Sie muss jeweils im Einzelfall ihre Zustimmung erteilen oder
versagen. Das Zustimmungsverfahren ist als separates Verfahren in das
Baugenehmigungsverfahren eingebettet. Die Zustimmung stellt somit eine
Zwischenentscheidung im normalen Baugenehmigungsverfahren dar. Es gibt keine
Übergangsregelung. Daher gilt das Gesetz auch für bereits anhängige Bauanträge.
Zu beachten ist, dass der „Bauturbo“ Regelungen zur Beschleunigung von Planungs-
und Genehmigungsverfahren beinhaltet. Alle wesentlichen materiellen fachlichen
Vorgaben und Gesetze gelten auch weiterhin und werden im
Baugenehmigungsverfahren geprüft. Dabei handelt es sich beispielsweise um:
die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
die Vorgaben aus Fachgesetzen (z.B. Abstandsflächen, Immissionsschutz,
Arten- und Umweltschutz, Bodenschutz, Hochwasserschutz, Denkmalschutz),
die Rechte Dritter (Nachbarschutz, Gebot der Rücksichtnahme, Schutz des
Eigentums),
den so genannten Gebietserhaltungsanspruch (keine Veränderung des
vorhandenen Gebietscharakters von Baugebieten) und
das Willkürverbot (Gleichbehandlung aller Antragsteller, Entscheidungsbindung
der Gemeinde durch Vorbildwirkung vorangegangener Entscheidungen).
Anträge nach § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b BauGB und § 246e sind nur mit Zustimmung
der Gemeinde zulässig. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Vorhaben mit
der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Zustimmung kann
unter städtebaulichen Bedingungen erteilt werden (städtebaulicher Vertrag).
Anzumerken ist, dass innerhalb von 3 Monaten über einen Antrag entschieden
werden muss. Sollte eine Öffentlichkeitsbeteiligung vonnöten sein, um die öffentlichen
Belange vorher klären zu können, verlängert sich die Frist auf 4 Monate. Wird nicht
innerhalb der angegebenen Frist entschieden, gilt die sogenannte Zustimmungsfiktion
(Definition: Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige kommunale Behörde
nicht innerhalb einer gesetzten Frist widerspricht oder entscheidet.).
Die Zustimmung der Gemeinde kann nicht durch die untere Baurechtsbehörde des
Landratsamtes Böblingen ersetzt werden. Auch bei einer Zustimmung der Gemeinde
kann der Antrag durch das Landratsamt Böblingen als zuständige untere
Baurechtsbehörde aufgrund anderer Belange abgelehnt werden.
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b) Befreiung von Bebauungsplänen nach § 31 Abs. 3 BauGB
§ 31 Abs. 3 wurde neu formuliert. Die Anwendung ist zum einen nicht mehr daran
gebunden, dass ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a
BauGB vorliegt. Zum anderen ist die zeitliche Befristung entfallen.
Im Unterscheid zu Absatz 2 kann nach Absatz 3 von den Festsetzungen eines
Bebauungsplans befreit werden, auch wenn die Grundzüge der Planung berührt
werden.
Wichtig ist, dass eine Befreiung auf den Einzelfall oder mehrere vergleichbare
Einzelfälle beschränkt ist. Ein Einzelfall ist durch atypische Besonderheiten
gekennzeichnet. Es handelt sich nicht um einen Einzelfall (oder mehrere ihm
vergleichbare Einzelfälle), wenn sich die Fallgestaltung auf alle bzw. nahezu alle
Grundstücke im Plangebiet übertragen ließe.
Bei Zulassungsentscheidungen nach § 31 Abs. 3 BauGB besteht eine besondere
Prüfungsverantwortung, da von den Grundzügen der Planung abgewichen werden
darf. Es handelt sich also um Fallkonstellationen, in denen „normalerweise“ zumindest
ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans erforderlich wäre. Da von einem
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Planverfahren also abgesehen werden kann, ist neben der Zustimmung der
Gemeinde die Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen von
Bedeutung. Die öffentlichen Belange ergeben sich vor allem aus dem nicht
abschließenden Katalog der Abwägungsbelange in § 1 Abs. 6 BauGB sowie § 1a
BauGB. Wesentliche Belange sind bspw. die Wahrung der gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Gestaltung des Orts-
und Landschaftsbildes sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit.
Im Übrigen ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter
anderem auch den Erfordernissen der Klimaanpassung Rechnung zu tragen, indem
mit Hilfe geeigneter Vorsorgemaßnahmen insbesondere zusätzliche thermische
Belastungen oder erhöhte Gefährdungen durch Starkregen und Sturzfluten verringert
oder vermieden werden.
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c) Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB
§ 36a wurde neu in das Baugesetzbuch eingefügt.
Die Zustimmung der Gemeinde ist in allen oben unter Buchstabe a) beschriebenen
Anwendungsfällen erforderlich. Sie hat eine „planersetzende“ Funktion, da sie
funktional eine Bauleitplanung ersetzt.
Das Zustimmungsverfahren ist als separates Verfahren in das
Baugenehmigungsverfahren eingebettet. Die Entscheidung über die Zustimmung stellt
somit eine Zwischenentscheidung im Baugenehmigungsverfahren dar. Eine erteilte
Zustimmung der Gemeinde bedeutet nicht, dass alle Zulassungsvoraussetzungen
gegeben sind. Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen werden im normalen
Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt werden. Dann ist entweder ein
städtebaulicher Vertrag erforderlich oder eine einseitige Selbstverpflichtung des
Vorhabenträgers.
Die Zustimmung der Gemeinde ist nicht einklagbar (Absatz 3). Sie unterliegt der
kommunalen Planungshoheit. Eine Klage ist nur gegen die Zulassungsentscheidung
(Baugenehmigung) möglich.
d) Unterschied zwischen Zustimmung und gemeindliches Einvernehmen
Der Gesetzgeber begründet seine Entscheidung für das Erfordernis der
gemeindlichen Zustimmung (und nicht der bloßen Einholung des Einvernehmens) zur
Gewährleistung der kommunalen Planungshoheit wie folgt: „Damit soll zum Ausdruck
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gebracht werden, dass die Zustimmung, anders als das Einvernehmen, nicht allein
aufgrund eines angenommenen Rechtsverstoßes gegen die Vorgaben der §§ 31, 33,
34 und 35 BauGB, sondern auch aus anderen Gründen versagt werden darf“ (vgl. BT-
Drs. 21/781 (neu), Seite 24). Die Wahrung der kommunalen Planungshoheit beinhaltet
auch, dass das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinden hinsichtlich ihrer
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung kompatibel sein muss. Die Gemeinden
haben dabei eine weite Gestaltungsfreiheit, welche Ausdruck der
Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Abs. 2 GG ist.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zustimmung. Die Zustimmung
kann auch nicht durch das Landratsamt Böblingen ersetzt werden. Daraus folgt, dass
es sich bei dem Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde um eine stärkere Form der
Beteiligung handelt als bei der Einholung des gemeindlichen Einvernehmens.
e) Anwendung des Wohnbauturbos auf das vorliegende Baugesuch
Da neben der bereits bestehenden Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter eine zusätzliche Wohnnutzung errichtet
werden soll, bedarf es hierfür einer Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 3
BauGB. Hiernach kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren
vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des
Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung
nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie
aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche
Umweltauswirkungen hat.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Zustimmung für die Nutzungsänderung Bürofläche in
Wohnraum zu versagen, da die Zulassung einer zusätzlichen Wohnnutzung im
eingeschränkten Gewerbegebiet aus städtebaulicher Sicht kritisch zu bewerten ist.
Gewerbegebiete dienen vorrangig der Unterbringung von nicht erheblich
belästigenden Gewerbebetrieben. Auch in eingeschränkten Gewerbegebieten ist eine
gewisse Immissionsbelastung, insbesondere durch Lärm, Verkehr sowie betriebliche
Abläufe, gebietstypisch und hinzunehmen.
Durch die Zulassung einer weiteren Wohnnutzung würde ein erhöhtes
Schutzbedürfnis gegenüber solchen Immissionen entstehen. Dies kann zu
Nutzungskonflikten zwischen Wohnen und Gewerbe führen. Insbesondere sind
Konflikte aufgrund von Lärmimmissionen (z. B. durch Anlieferverkehr,
Maschinenbetrieb oder betriebliche Tätigkeiten in den Randzeiten), Geruchs- und
Luftimmissionen sowie erhöhtem Verkehrsaufkommen zu erwarten.
In der Folge besteht die Gefahr, dass bestehende Gewerbebetriebe in ihrer
Betriebsführung eingeschränkt werden oder künftige Betriebe aufgrund erhöhter
immissionsschutzrechtlicher Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt angesiedelt
werden können. Dies betrifft insbesondere Betriebszeiten, betriebliche
Erweiterungsmöglichkeiten sowie die Art zulässiger Nutzungen.
Darüber hinaus kann die Einführung weiterer Wohnnutzungen zu einer schleichenden
Veränderung des Gebietscharakters führen und die planerisch intendierte Funktion
des Gebietes nachhaltig beeinträchtigen. Dadurch könnten ebenfalls die
Entwicklungsmöglichkeiten des Gewerbegebietes „Maurer IV“ eingeschränkt werden.
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Die Verwaltung sieht daher die Voraussetzungen für eine Zustimmung nach § 31 Abs.
3 BauGB i. V. m. § 36a BauGB nicht als gegeben an.
5. Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beantragte Nutzungsänderung den
Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und aus Sicht der Verwaltung
städtebauliche Konflikte innerhalb des Gewerbegebiets hervorruft.
Vor diesem Gesamthintergrund schlägt die Verwaltung vor, sowohl das gemeindliche
Einvernehmen als auch die Zustimmung nach § 36a BauGB für die
Nutzungsänderung Bürofläche in Wohnraum zu versagen.
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 14. Juli 2026 wird ein Vertreter des
Büros mquadrat anwesend sein und die Auswirkungen des Wohnungsbauturbos
anhand des vorliegenden Baugesuches erläutern.
Anlagen:
1. Lageplan (öffentlich)
2. Baugesuch (nicht öffentlich)
3. Prüfung der Befangenheit (nicht öffentlich)
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