Startseite › Munster › Antrag
Antrag der Fraktion B90/Die GRÜNEN auf Erstellung einer Leitlinie für ökologische Baugebiete
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Munster |
| Datum | 2026-06-04 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 26.01.2026 die Erstellung einer Leitlinie für ökologische Baugebiete. Die Verwaltung soll beauftragt werden, auf Basis eines von der Fraktion vorgelegten Vorschlags (siehe Anlage) einen Leitlinienentwurf zur anschließenden Beschlussfassung zu erarbeiten. Näheres ist dem ebenfalls anliegenden Antrag zu entnehmen.
Der Verwaltungsausschuss hat den Antrag in seiner Sitzung am 05.02.2026 zur weiteren Beratung an den Bau-, Klima- und Umweltausschuss verwiesen.
Rechtlich und fachlich ist der Erlass einer entsprechenden Leitlinie gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als sonstige städtebauliche Planung möglich, insbesondere vor dem im Antrag formulierten Vorbehalt der rechtlichen und fachlichen Abwägungsergebnisse im Einzelfall. Mit Erlass einer entsprechenden Leitlinie auf Basis der genannten Rechtsgrundlage muss die Leitlinie verbindlich in allen zukünftigen Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden.
Neben den in der Begründung genannten positiven Aspekten und Folgen einer Umsetzung von Maßnahmen der Leitlinie müssen auch weitere Überlegungen bei Erarbeitung und Beschluss neuer Vorschriften berücksichtigt werden:
Einschränkung der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten
Regelung bereits bestehender gesetzlicher Vorgaben (PV-Pflicht beiNeubau- und Sanierungsvorhaben, bestehende Regelungen aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz, Versickerungspflicht u.a.)
Maßnahmen aus der Leitlinie verursachen u.U. höheren Kosten- und Zeitaufwand im Verfahren und stehen so möglicherweise dem übergeordneten Ziel entgegen, Bauen schneller und günstiger zu machen
alternative Maßnahmen zur Zielerreichung (Attraktivitätssteigerung für freiwillige Maßnahmen statt verpflichtende Maßnahmen)
Kontrollierbarkeit von besonders kleinteiligen Maßnahmen
Leitlinie gilt nur für neu aufzustellende oder zu ändernde Bebauungspläne, da sie ohne Bebauungsplan keine verbindliche Außenwirkung entfaltet
Text aus PDF extrahiert