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Beauftragung zur externen Erstellung eines Gesamtabschlusses der Gemeinde Sörup für das Jahr 2023 gem. § 93 Gemeindeordnung i. V. m. einer außerplanmäßige Aufwendung gem. § 82 Abs. 1 Gemeindeordnung

Angenommen16 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeAmt Mittelangeln
Datum2026-06-08
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Begründung: Nach § 93 Gemeindeordnung (GO) sind Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern verpflichtet, einen Gesamtabschluss zu erstellen, sofern bestimmte Tatbestände vorliegen (insbesondere Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von besonderer Bedeutung sind). Der Gesamtabschluss nach § 93 Gemeindeordnung stellt die Vermögens-, Finanz und Ertragslage der Gemeinde und ihrer Beteiligungen in einem konsolidierten Abschluss dar und fasst die Gemeinde sowie die Unternehmen wirtschaftlich zu einer Einheit zusammen. Ziel ist es, ein vollständiges Gesamtbild der wirtschaftlichen Lage der Kommune einschließlich ihrer Beteiligungen zu schaffen. Zwischenzeitlich wurde die Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses (hier zum 31.12.2024; siehe Anhang) durch ein externes Unternehmen geprüft und dieses Prüfungsergebnis zugleich durch die Kommunalaufsicht bestätigt. Die Prüfung hat ergeben, dass die Gemeinde Sörup zur Erstellung eines Gesamtabschlusses ab dem Jahr 2023 gem. § 93 Abs. 8 GO verpflichtet ist. Begründet wird dies damit, dass die Gemeinde am Gemeindewerk Sörup mit mehr als 50 % beteiligt ist und die Erträge und Aufwendungen des Gemeindewerks höher als 10 % des Haushaltsvolumens der Gemeinde Sörup sind. Es ist zu erwähnen, dass bisher aufgrund des fehlenden praktischen Nutzen für die kommunale Steuerung die Erstellung eines Gesamtabschlusses durch die Verwaltung bewusst nicht durchgeführt wurde. Ein Gesamtabschluss liefert für operative Liquiditäts- und Investitionsentscheidungen nur einen begrenzten Mehrwert. Entsprechende Entscheidungen werden weiterhin auf Basis der Haushaltsplanung, der Finanzrechnung und der Wirtschaftspläne der Beteiligungen getroffen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass derzeit eine Gesetzänderung in Aussicht steht, nach der der Gesamtabschluss künftig als Kann-Vorschrift ausgestaltet werden soll. Nach aktuellem Stand wird diese Änderung jedoch nicht rückwirkend für die Jahres 2023 bis 2025 gelten, sodass die Verpflichtung zur Erstellung des Gesamtabschlusses für diese Jahre bestehen bleibt. Vor dem Hintergrund der bestehenden personellen Ressourcen sowie der zusätzlichen Belastungen im laufenden Haushalts- und Tagesgeschäft kann die Erstellung des Gesamtabschlusses derzeit nicht mit eigenen personellen Kapazitäten wirtschaftlich und fristgerecht sichergestellt werden. Im Haushaltsplan des Jahres 2026 sind keine Mittel für die externe Erstellung des Gesamtabschlusses vorgesehen, sodass eine etwaige Beauftragung zu Erstellung eines Gesamtabschlusses zu einer außerplanmäßigen Aufwendung gem. § 82 Abs. 1 GO führen würde. Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. Sie dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Aufgrund der Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses wäre die Aufwendung unabweisbar. Eine Verzögerung der Erstellung des Gesamtabschlusses könnte zu höheren finanziellen Aufwendungen führen. Eine Deckung kann aus Minderaufwendungen im Bereich der Bauleitplanung (Budget 06-E-ORT51110 - Orts- und Regionalplanung) erfolgen. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2023 nach § 93 GO zeitnah extern zu vergeben. Hinweis: Es ist vorgesehen, dass die Verwaltung auf Grundlage der Erkenntnisse und Erfahrungen aus der extern begleiteten Erstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 die künftigen Gesamtabschlüsse eigenständig erstellt. Durch die erstmalige externe Begleitung soll insbesondere ein entsprechender Wissenstransfer innerhalb der Verwaltung erfolgen. Beschlussvorschlag: Alternative 1: Die Gemeindevertretung nimmt zur Kenntnis, dass gem. § 93 Gemeindeordnung eine Erstellung von Gesamtabschlüssen der Gemeinde Sörup der Jahres 2023 ff. verpflichtend ist. Aufgrund dessen, dass keine Haushaltsmittel im Haushalt des Jahres 2026 zur Verfügung stehen, wird eine außerplanmäßige Aufwendung i. H. v. bis zu 15.000,00 € zugestimmt. Die Deckung erfolgt aus Minderaufwendungen in dem Budget 06-E-ORT51110 (Orts- und Regionalplanung). Der Bürgermeister wird ermächtigt, nach vergaberechtlichen Vorschriften, die Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde Sörup für das Jahr 2023 zu beauftragen. Die Gesamtabschlüsse für die weiteren Jahre werden durch die Amtsverwaltung erstellt. Alternative 2: Die Gemeindevertretung nimmt zur Kenntnis, dass gem. § 93 Gemeindeordnung eine Erstellung von Gesamtabschlüssen der Gemeinde Sörup der Jahres 2023 ff. verpflichtend ist. Aufgrund dessen, dass keine Haushaltsmittel im Haushalt des Jahres 2026 zur Verfügung stehen, werden die Haushaltsmittel in den Haushalt des Jahres 2027 eingeplant. Anschließend wird der Bürgermeister ermächtigt, nach vergaberechtlichen Vorschriften, die Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde Sörup für das Jahr 2023 im Jahr 2027 zu beauftragen. Die Gesamtabschlüsse für die weiteren Jahre werden durch die Amtsverwaltung erstellt.

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