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Annahme von Zuwendungen gem. § 111 Abs. 8 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (Entscheidung Rat)

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSoltau
Datum2026-06-18
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Der Bürgermeister Soltau, den 18.05.2026 Fachgruppe 20 Bearbeiterin: Frau Weigel Vorlage Nr.: BV/047/2026 öffentlich Abstimmungs- Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Status ergebnis Ja Nein Enth. Verwaltungsausschuss Vorberatung 11.06.2026 N Rat Entscheidung 18.06.2026 Ö Annahme von Zuwendungen gem. § 111 Abs. 8 Nds. Kommunalverfassungs- gesetz (Entscheidung Rat) 1. Sachverhalt und Rechtslage: Der Rat entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen von mehr als 2.000,00 € (§ 111 Abs. 8 Satz 3 NKomVG in Verbindung mit § 26 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, KomHKVO). Werden mehrere Einzelzuwendungen eines Gebers innerhalb eines Haushaltsjahres geleistet, deren Wert erst in der Summierung die für die Zuständigkeit von Bürgermeister und Verwaltungsausschuss maßgeblichen Wertgrenzen übersteigen, liegt eine Kettenzuwendung vor. Gemäß § 26 Abs. 3 KomHKVO entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung einer dieser Wertgrenzen an das für den Gesamtwert zuständige Organ. Die im Beschlussvorschlag genannten Zuwendungen sollen der Stadt Soltau zur Verfügung gestellt werden. 2. Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, dass die Stadt Soltau folgende Zuwendungen annimmt: L fd. Zuwendungs- Zuwendungs- Zuwendungs- Zuwendungs- Nr. geber art wert zweck Aktivitäten und Förderverein Weihnachtsgeschenke 1 Kindertagesstätte Sachspenden 2.100,00 € für die Gruppen der Berliner Platz e. V. Kindertagesstätte Berliner Platz Kreissparkasse Ausrichtung Stadtfest 2 Geldspende 1.500,00 € Soltau 2026 - 1 -

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