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Regelung der Urlaubsgewährung für den Hauptverwaltungsbeamten

Angenommen18 Ja · 1 Nein
TypAntrag
GemeindeSchöneiche bei Berlin
Datum2026-07-02
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Gemeinde Schöneiche bei Berlin Gemeindevertretung Beschlussvorlage BV 289/2026 öffentlich eingereicht durch: Bürgermeister Beratungsfolge: Sitzungs- Vertreter Abstimmungsergebnis datum gew. anw. ja nein enth. *bef. Hauptausschuss 22.06.2026 Gemeindevertretung 02.07.2026 Betreff: Regelung der Urlaubsgewährung für den Hauptverwaltungsbeamten Beschlusstext: Die Gemeindevertretung beschließt, den Vorsitzenden der Gemeindevertretung mit der Genehmigung der Urlaubsansprüche des Bürgermeisters zu beauftragen. Sollte es dabei zu Unstimmigkeiten kommen, wird diese Genehmigung dem Hauptausschuss übertragen. Die Gemeindevertretung ist über die genehmigten Urlaube zu informieren. Sachverhalt: Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Gemeindevertretung Dienstvorgesetzte des Hauptverwaltungsbeamten. Sie müsste deshalb auch Urlaubsanträge und andere persönliche dienstrechtliche Angelegenheiten des Hauptverwaltungsbeamten entscheiden. Eine solche Verfahrensweise ist insbesondere im Fall von dringend erforderlichen Urlaubsgewährungen aus persönlichen Gründen (Krankheit oder Tod von Angehörigen) nicht praktikabel. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder auf den Hauptausschuss ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. In anderen Ländern ist z. T. vorgesehen, dass die Gemeindevertretung nicht Dienstvorgesetzte ist oder dass der Hauptausschuss über dienstrechtliche Angelegenheiten des Hauptverwaltungsvorgesetzten entscheidet. Mangels solcher Regelungen in Brandenburg empfiehlt es sich in Brandenburg, ein pragmatisches Verfahren zu finden. Dies kann darin bestehen, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung (im Auftrag der Gemeindevertretung) z. B. die Urlaubsgewährung vornimmt. Soweit er Anträge ablehnt, müsste dann die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Entscheidung treffen. Unabhängig hiervon sollte der 1 Hauptverwaltungsbeamte seine Urlaubsplanung mit der Gemeindevertretung und deren Sitzungsplanung abstimmen.“ (vgl. Dörnenburg in Schmidt/ Schuhmacher (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Erl. 7.1 zu § 60 BbgKVerf) Finanzielle Auswirkungen: Betrag € € planmäßig überplanmäßig außerplanmäßig Produkt: Produktbezeichnung: Sachkonto: Sachkontobezeichnung: Stellungnahme Kämmerei: Auswirkungen auf den Klima- und Umweltschutz: Schöneiche bei Berlin, 28.05.2026 _________________________________ Kathrin Singer, Kämmerin Unterschrift Einreicher/in: ___________________________________ _________________________________ Ingo Röll, Bürgermeister Anlagen: 2

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