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Regelung der Urlaubsgewährung für den Hauptverwaltungsbeamten
Angenommen18 Ja · 1 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Schöneiche bei Berlin |
| Datum | 2026-07-02 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Schöneiche bei Berlin
Gemeindevertretung
Beschlussvorlage BV 289/2026
öffentlich
eingereicht durch: Bürgermeister
Beratungsfolge:
Sitzungs- Vertreter Abstimmungsergebnis
datum gew. anw. ja nein enth. *bef.
Hauptausschuss 22.06.2026
Gemeindevertretung 02.07.2026
Betreff: Regelung der Urlaubsgewährung für den
Hauptverwaltungsbeamten
Beschlusstext:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Vorsitzenden der Gemeindevertretung mit der
Genehmigung der Urlaubsansprüche des Bürgermeisters zu beauftragen. Sollte es dabei zu
Unstimmigkeiten kommen, wird diese Genehmigung dem Hauptausschuss übertragen.
Die Gemeindevertretung ist über die genehmigten Urlaube zu informieren.
Sachverhalt:
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Gemeindevertretung Dienstvorgesetzte des
Hauptverwaltungsbeamten. Sie müsste deshalb auch Urlaubsanträge und andere persönliche
dienstrechtliche Angelegenheiten des Hauptverwaltungsbeamten entscheiden. Eine solche
Verfahrensweise ist insbesondere im Fall von dringend erforderlichen Urlaubsgewährungen aus
persönlichen Gründen (Krankheit oder Tod von Angehörigen) nicht praktikabel. Die Übertragung
von Entscheidungsbefugnissen auf den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder auf den
Hauptausschuss ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. In anderen Ländern ist z. T.
vorgesehen, dass die Gemeindevertretung nicht Dienstvorgesetzte ist oder dass der
Hauptausschuss über dienstrechtliche Angelegenheiten des Hauptverwaltungsvorgesetzten
entscheidet. Mangels solcher Regelungen in Brandenburg empfiehlt es sich in Brandenburg, ein
pragmatisches Verfahren zu finden. Dies kann darin bestehen, dass der Vorsitzende der
Gemeindevertretung (im Auftrag der Gemeindevertretung) z. B. die Urlaubsgewährung
vornimmt. Soweit er Anträge ablehnt, müsste dann die Gemeindevertretung oder der
Hauptausschuss die Entscheidung treffen. Unabhängig hiervon sollte der
1
Hauptverwaltungsbeamte seine Urlaubsplanung mit der Gemeindevertretung und deren
Sitzungsplanung abstimmen.“ (vgl. Dörnenburg in Schmidt/ Schuhmacher (Hrsg.),
Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Erl. 7.1 zu § 60 BbgKVerf)
Finanzielle Auswirkungen:
Betrag €
€ planmäßig überplanmäßig außerplanmäßig
Produkt: Produktbezeichnung: Sachkonto: Sachkontobezeichnung:
Stellungnahme Kämmerei:
Auswirkungen auf den Klima- und Umweltschutz:
Schöneiche bei Berlin, 28.05.2026
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Kathrin Singer, Kämmerin
Unterschrift Einreicher/in:
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Ingo Röll, Bürgermeister
Anlagen:
2
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