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Erstellung einer Polizeiverordnung
Angenommen5 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Schwörstadt |
| Datum | 2026-06-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Ortschaftsrat Dossenbach
Fachbereich Vorlagen-Nr.
FB2Bürgerservice&Ordnung OR/2026/008
Verfasser/in Aktenzeichen Anlagedatum
Schneider,Beate 12.06.2026
Verhandlungsgegenstand
ErstellungeinerPolizeiverordnung
Beratungsfolge
Gremium Sitzungstermin Sitzungsform Aktion
Ortschaftsrat 22.06.2026 öffentlich Entscheidung
Beschlussvorschlag
DerBeschlusswirdinderSitzungformuliert.
Wirkungskreis
Pflichtaufgabe freiwilligeAufgabe
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen
Anlage1-EntwurfPolizeiverordnung
Anlage2-PläneLeinenpflichtSchwörstadt
Anlage3-PläneLeinenpflichtDossenbach
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Erläuterungen
DerGemeinderathatam18.09.2025dieVerwaltungbeauftragt,einenEntwurffüreine
kommunalePolizeiverordnungnach§10PolGBWzuerarbeiten.DerBeschlussvorlagewar
diePolizeiverordnungderStadtRheinfelden(Baden)vom21.10.2021alsMusterbeigefügt.
AufVorschlagderVerwaltunghatderGemeinderatindieserSitzungzudembeschlossen,
dassderEntwurfsichinhaltlichweitgehendanderPolizeiverordnungderStadtRheinfelden
(Baden)orientierensoll,uminnerhalbdesgemeinsamenPolizeirevierseinheitliche
Regelungensicherzustellen.
DieErstellungeinerPolizeiverordnunghatdenOrtschaftsratauchbereitsmehrfach
beschäftigt,zuletzt2022. DasVerfahrenkamabernichtzumAbschluss.Aufgrundder
verändertenZusammensetzungderEntscheidungsgremienwurdedasThemaneu
aufgegriffen.
Grundsätzliches
DieStädteundGemeindeninBaden-Württembergsindgemäß§1Abs.1Polizeigesetz(PolG
BW)befugt,durchPolizeiverordnungörtlicheRegelungenzurAufrechterhaltungder
öffentlichenSicherheitundOrdnungzutreffen.
WährendgrundlegendeVerhaltenspflichtenbereitsimLandespolizeigesetz,im
Strafgesetzbuch(StGB),imOrdnungswidrigkeitengesetz(OWiG)oderinspezialgesetzlichen
Vorschriften(z.B.Straßenverkehrsordnung,Naturschutzrecht)enthaltensind,ermöglichen
kommunalePolizeiverordnungeneinegezielteAnpassungandieörtlichenGegebenheiten.
SieschaffenKlarheitfürdieBevölkerungundHandhabbarkeitfürVerwaltungundPolizei.
UmeinegrößtmöglicheEinheitlichkeitinnerhalbdesPolizeirevierszuerreichen,wird
vorgeschlagen,sichbeiderAusgestaltungderneuenPolizeiverordnungengander
bestehendenPolizeiverordnungderStadtRheinfelden(Baden)zuorientieren.Diesewurde
zuletztam21.10.2021beschlossenundenthältumfassendeRegelungengegen
umweltschädlichesVerhalten,zurVermeidungvonLärmbelästigungen,zumSchutzderGrün-
undErholungsanlagensowiezurallgemeinenGefahrenabwehr.
DurcheineweitgehendeinhaltlicheAngleichungkönneninnerhalbdesselbenPolizeireviers
einheitlicheStandardsundVerhaltensregelngewährleistetwerden.Dieserleichtertdie
VollzugsarbeitsowohlfürdiePolizeialsauchfüreinenmöglichenGemeindevollzugsdienst
undsorgtfüreinklares,nachvollziehbaresRegelwerkfürdieBürgerinnenundBürger.
SelbstverständlichkönnenimRahmenderBeratungauchweitereTatbeständemit
aufgenommenwerden.DabeiistbeidenTatbeständenjeweilszuprüfen,obeineabstrakte
GefährdungderöffentlichenSicherheitundOrdnungvorliegt.Gleichzeitigistzuprüfen,ob
einörtlichesBedürfnisfüreineVorschriftbesteht.
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DerGemeindetaghatzum01.06.2026einneuesMusterderPolizeiverordnung
herausgegeben.
DiesberücksichtigtdiemehrfachgeändertenRegelungendesPolizeigesetzesundweitere
ÄnderungenvongesetzlichenGrundlagen.Zudemhabensichaufgrundvon
gesellschaftspolitischen EntwicklungenundtechnischenNeuerungenneue
Regelungsbedarfeergeben,dieeineFortschreibungbestehenderTatbeständeunddie
AufnahmeneuerTatbeständeerforderlichgemachthaben.
DieVerwaltunghataufGrundlagederPolizeiverordnungderStadtRheinfeldenvom
21.01.2021undunterBerücksichtigungdesneuenMustersdesGemeindetagsvom
01.06.2026einenEntwurffüreinePolizeiverordnungerarbeitet.DieAnregungenausdem
GemeinderatzurPolizeiverordnungderStadtRheinfeldenwurdenebenfallsindemEntwurf
berücksichtigt.
DieAnregungen/FragenausderGemeinderatssitzungvom18.09.2025sindnachfolgend
aufgeführt.DieangegebenenParagraphenbeziehensichaufdiePolizeiverordnungderStadt
Rheinfelden(Baden).
1. BußgeldkatalogszurPolizeiverordnung:
AnmerkungderVerwaltung:
VerstößegegendieRegelungenderPolizeiverordnungensindin§30„Ordnungswidrigkeiten“
aufgelistet. Ordnungswidrigkeitenkönnennach§26Abs.2PolGund§17Abs.2des
GesetzesüberOrdnungswidrigkeitenmiteinerGeldbußegeahndetwerden.
2. Vorschlag§9„AbspritzenvonFahrzeugen“wegzulassen,dabereitsandereGesetzees
unterStrafestellen,AutosaufdemPrivatgrundstückzuwaschen:
AnmerkungderVerwaltung:
DasVerbotbeziehtsichnurauföffentlicheStraßenundnuraufdasAbspritzen,nichtaufdas
bloßeAbwaschenvonFahrzeugen.NachUntersuchungenistdavonauszugehen,dassbeider
sog.OberwäschebeiFahrzeugennurSchmutz,nahezuaberkeineölhaltigenStoffeanfallen.
AuspolizeilicherSichtbestehtdahernureineNotwendigkeit,dasAbspritzenzuuntersagen.
ZielderRegelungistes,denEintragvonfett-undölhaltigenSubstanzenindie
Abwasserbeseitigungsanlagenzuverhindern.DieseSubstanzenfindensichnichtnuran
Autos,sonderngenerellanmotorgetriebenenFahrzeugen,aberauchbeispielsweisean
Fahrradketten.DiestraßenverkehrsrechtlicheDefinitiondes(Kraft)fahrzeugsaus§1Abs.2
Straßenverkehrsgesetz(StVG)greiftdeshalbzukurz.
BeimAbspritzenvonFahrzeugenaufPrivatgrundstückenistdieAbwassersatzungzu
beachten,dieeinEinleitungsverbotfürfett-undölhaltigeStoffe,unddamitauchfür
Fahrzeugöl,Kettenölbzw.Benzinenthält(vgl.§17AbwassersatzungderGemeinde
Schwörstadt).FallensolcheStoffeauseinemprivatenGrundstückan,kannderEinbaueines
Ölabscheidersgefordertwerden.
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3. Anregung§10„BenutzungöffentlicherBrunnen“zustreichen:
DieVerwaltungistderAnsicht,dassdieRegelungwegenderZweckbestimmungderBrunnen
belassenwerdensoll. DieEntnahmevonWasserinkleinenMengen,umdamitzugießen
oderTierezutränken,entsprichtnachwievordemursprünglichenZweckderöffentlichen
Brunnen.DieseArtderNutzungistauchabgedecktüberdenin§35Wasserhaushaltsgesetz
(WHG)und§20WassergesetzBW(WG)normierten„Gemeingebrauch“.Nach§20WGist-
bezogenaufBrunnen-derGebrauchzumSchöpfenmitHandgefäßenundTränkenals
Gemeingebrauchjedermanngestattet.
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4. FrageinBezugauf§12GefahrendurchTiere:
4.1Frage,wieistdieAbgrenzungInnenbereichundAußenbereichzuverstehen?
AnmerkungderVerwaltung:
ZurDefinitiondesInnenbereichswirdaufdie§§30und34desBauGBverwiesen.
§30BauGBumfasstalleGebietemiteinemBebauungsplan.
§34BauGBumfasstdieBereicheinnerhalbderimZusammenhangbebautenBereiche.Ein
GrundstückliegtimInnenbereich,wennessichineinemBebauungszusammenhang
befindet,derzueinemOrtsteilgehört.ZurBeurteilung,obeinGrundstückineinem
Bebauungszusammenhangliegt,istmaßgebend,obeinetatsächlichaufeinanderfolgende,
zusammenhängendeBebauungbesteht.
DerBereichHollwangenzähltz.B.nichtdazu,dasistAußenbereich.
4.2 Frage,obLeinenpflichtfürHundeamRheinuferweggilt?
AnmerkungderVerwaltung:
DerRheinuferwegliegtimAußenbereich.UmKonflikteundGefahrensituationenzu
vermeiden,schlägtdieVerwaltungvor,Leinenzwanganzuordnen.
BereicheimAußenbereich,fürdieLeinenpflichtgeltensoll,sindexplizitzubenennenund
zumbesserenVerständnisaufeinemPlandarzustellen.
4.3 Vorschlag,denInnenbereichmittelsKartezudefinieren.
AnmerkungderVerwaltung:
DerInnenbereichistimBaugesetzbuchdefiniert–siehe4.1
DaherdieÜberlegung,nichtdenInnenbereichmittelsKartezudefinieren,sondernBereiche
imAußenbereich,fürdieLeinenpflichtgeltensoll,explizitzubenennenundaufeinerKarte
darzustellen.
4.4. VorschlagdesVorsitzendenfürdieFestlegungvonBereichenmitLeinenpflicht
• innerhalbdesOrtes
• Wirtschafsweg/RadwegRichtungWehrbiszumFischerverein
• Wirtschaftsweg/RadwegEisenbahnstraßeRichtungRheinfeldenbiszuden
GartengrundstückenimGewann„Grabenäcker“
DerGemeinderatwarsicheinig,bezüglichvonLeinenzwangaufRadwegensichanden
RegelungenderNachbargemeindenzuorientieren.DiePolizeiverordnungderStadtWehr
siehtLeinenzwangaufRadwegenvor.DieStadtRheinfeldenhatinihrerPolizeiverordnung
nurLeinenzwangimInnenbereichaufgenommen.
DieVerwaltungschlägtvor,fürWege,diestarkvonFußgängernundRadfahrernfrequentiert
werden,Leinenzwanganzuordnen.ImmerwiedergibtesausderBevölkerungMeldungen
vonKonfliktenundGefahrensituationenmitfreilaufendenHunden,dassHundeaufPersonen
zurennenoderanihnenhochspringen.
4.5 VorschlagvonOrtsvorsteherAndreasKlein,eineMaulkorbpflichtfüralle
kampfhundeartigenHunde,alsoauchfürMischlinge,aufzunehmen
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AnmerkungderVerwaltung:
FürKampfhundegiltdiePolizeiverordnungdesInnenministeriumsunddesMinisteriums
LändlicherRaumüberdasHaltengefährlicherHundevom31.08.2000.Nebender
Feststellung,welcheHundeunterdenBegriffKampfhundeundgefährlicheHundefallen,sind
indieserVerordnungua.auchbesondereHalterpflichten,Leinen-undMaulkorbzwang
festgelegt.
5. §13VerunreinigungdurchHundeundPferde
5.1ZustimmungdesGemeinderatsdenParagrafensozufassen:
AnmerkungvomGemeindetag:
InfachmedizinischenAbhandlungenwirdnachherrschenderMeinungdavonausgegangen,
dassdieGesundheitsgefahrenfürMenschenbeiPferdekotvernachlässigbarsindundsomit
derNachweisfürdasVorliegeneinerabstraktenGefahrschwierigist.Zumanderenwird
durchdiesofortigeBeseitigungspflichtausGründenderGefahrenabwehroftmalseine
andereGefahrbegründet:WerhältdasPferd,währendderReiteroderdieReiterindieÄpfel
einsammelt?DerGemeindetagrätdeshalbvonderAufnahmederRegelungfürPferdeab.
EswirdaberaufdieBeseitigungspflichtausdemKreislaufwirtschaftsrechtund
Straßenverkehrsrechthingewiesen.HierwirdnichteineunmittelbareBeseitigungspflicht
verlangt.EskanndenTierhalternzugemutetwerden,nachderVersorgungderTierezum
„Tatort“zurückzukehrenunddieHinterlassenschaftenzubeseitigen.InbeidenRechtensind
diesbußgeldbewährteSachverhalte.
DieVerwaltungregtan,dieAusdehnungderBeseitigungspflichtaufPferdekotzu
überdenken.
5.2 Anregungzuergänzen,dassHundekotbeutelrichtigentsorgtwerdenmüssen:
AnmerkungderVerwaltung:
BeinichtrichtigentsorgtenHundekotbeutelhandeltessichumAbfall.EineRegelungfindet
sichhierzuin§18Ziffer7desbeigefügtenEntwurfsderPolizeiverordnungfürSchwörstadt.
5.3 AnregungfüreineRegelung,dassReiternuraufWegenvoneinergewissenBreite
reitendürfen,umKonfliktemitRadfahrernundWandererzuvermeiden
AnmerkungderVerwaltung:
ReitverbotekönnendurchdieStraßenverkehrsbehördeangeordnetwerden.Voraussetzung
hierzuistdasVorliegeneineswichtigenGrundes,z.B.erheblicheBeeinträchtigungen
andererNutzer(Wanderer,Spaziergänger,Radfahrer). DaherkeineRegelungfüreine
Polizeiverordnung.
6. Vorschlag,dasTaubenfütterungsverbot(§15)aufWasservögelauszudehnen:
AnmerkungderVerwaltung:
Hieristzuprüfen,obeinörtlichesProblemvorliegt,wiestarkeFütterunganbestimmten
Gewässern,VerunreinigungvonWegen,GewässerndurcherhöhteVogelansammlungen,
erhöhterSchädlingsbefall,BelastungvonPark-undUferanlagen.
7. GeruchsbelästigungendurchMistablagerungenaufdemOssenberg:
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AnmerkungderVerwaltung:
Grundsätzlichdurch§16abgedeckt,allerdingsbeiderLagerungaufdemOssenbergistdie
„Nähe“zuWohngebäudenvermutlichnichtgegeben.
DieVerwaltungwirdweitereMöglichkeitenprüfen.AndereLagerortewurdenbereits
vorgeschlagen.
8. Anregung,bei§19Nr.7nochdenHausmüllzuergänzen:
AnmerkungderVerwaltung:
DasMusterdesGemeindetagssiehtfolgendeRegelungvor:
...istuntersagt:
dasVerunreinigen,insbesonderedurchLagernundZurücklassenvonAbfällen(z.B.Flaschen,
Dosen,Zigarettenkippen,Papiertaschentüchernu.a.)
Regelungszielist,VerunreinigungendesöffentlichenRaumeszuvermeiden,denndurchdie
zurückgelassenenGegenständekönnenGefahrenfüranderePersonen,insbesondereKinder
(Kippen,Scherben),aberauchfürHaus-undWildtiereentstehen.
DieRegelungausdemMusterdesGemeindetagskönnteanstelle§19Nr.7und8
übernommenwerden.
9. Ordnungsvorschriften§20:
9.1 SinnderFormulierungin§20Abs.1Nr.6derPolVOderStadtRheinfelden
DortwirdHundehalternuntersagt,ihreHunde,ausgenommensolche,dievonBlindenund
Sehbehindertenmitgeführtwerden,unangeleintumherlaufenzulassen.HundevonBlinden
undSehbehindertenwerdenaberinderRegelanderLeinegeführt.
AnmerkungderVerwaltung:
DerPassuswurdeindemneuenMusterdesGemeindetagsgeändert:
DieLeinenpflichtistjetztbeidemParagrafen„GefahrendurchTiere,Leinengebot“verankert.
BeidemParagrafen„Ordnungsvorschriften“wirdnurnochdasVerbotnormiert,Hundeauf
KinderspielplätzeundLiegeweisenmitzunehmen.Blindenhundesindwiebisher
ausgenommen.NeuaufgenommenwurdeeineAusnahmefürausgebildeteAssistenzhunde
imSinnederam01.03.2023inKraftgetretenenAssistenzhundeverordnung.
ImbeigefügtenEntwurfderPolizeiverordnungfürSchwörstadtistdiesbereitsberücksichtigt.
9.2 Hinweis,dass§20Abs.1Ziffer9derPolizeiverordnungderStadtRheinfeldengenerell
dasBadenverbietet
AnmerkungausdemGemeinderat,dieZifferganzzustreichen,weilsonstzuvielverboten
werde
AnmerkungderVerwaltung:
AnpassungderOrdnungsvorschrift:StreichungWintersport,BadeverbotundVerbot,Bootzu
fahren.
GebadetundBootgefahrenwirdimRheinundnichtindenGrün-undErholungsanlagen.Der
PassuswurdeimbeigefügtenEntwurfderPolizeiverordnungfürSchwörstadtentsprechend
angepasst.
9.3 DiskussionimGemeinderatzumVerbot,Parkwegezubefahren(§20Abs.1Ziffer10)
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AnpassungderVorschriftdahingehend,dasseineBefahrungzurPflegederangrenzenden
Grundstückeerlaubtist–diesistimbeigefügtenEntwurfderPolizeiverordnungfür
Schwörstadtberücksichtigt.
9.4 HundeaufSportanlagen§20Absatz3
Vorschlag,ergänzendaufeinerKartefestzustellen,woHundenichtmitgenommenwerden
dürfen.VerbotfürHundeaufdereingezäuntenSportanlage,denzwischendenSportplätzen
verlaufendenWeg.Zulässig:HinterdenGitternaufderStraßeundaufderWiesevordem
Festschopf.
Vorschlag,diesaufeinemPlandarzustellen.
Eswirdangeregt,dieSportanlagenzubenennen,aufdenenHundenichtzulässigsind.
9.5LiegewiesenamRhein
HierzusollenklareingrenzbareBereichedurchdenGemeinderatdefiniertwerden,diemit
OrdnungsschildernalsLiegewiesenausgewiesenwerden.
10. BeseitigungvonAbfallstoffen-§23:
Anregung,diesenzuergänzen,dassWertstoffsäckenichtschonamTagevorderAbholung
aufPrivatgrundstückenimFreiengelagertwerden.
AnmerkungderVerwaltung:
§23beziehtsichaufdieMaßnahmenbeiRattenbekämpfungsmaßnahmen.
NachabfallrechtlichenVorschriftenisteszulässig,WertstoffsäckebereitsamAbendvorder
Abholungbereitzustellen.
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11. HeckenrückschnittundHeckenhöhe:
HierzuwurdenRegelungeninderPolizeiverordnungvermisst.
AnmerkungderVerwaltung:
DerHeckenrückschnittergibtsichausdenRegelungendesStraßengesetzesfürBaden-
Württemberg.
DieBestimmungenzurHeckenhöheergebensichausdemBaurechtundebenfallsausdem
Straßengesetz.
12. AufnahmedesVerbots,AbfälleimWaldzuentsorgen:
AnmerkungderVerwaltung:
DiesistdurchabfallrechtlicheVorschriftenabgedeckt.
DerGemeinderatwirdsichmitdemEntwurfderPolizeiverordnunginderSitzungvom
25.06.2026befassen.
ÜberdieKontrollederOrdnungswidrigkeitenmussdannnochineinemzweitenSchritt
gesprochenwerden.WeitereErläuterungenerfolgeninderSitzung.
DieVerwaltungschlägtdemOrtschaftsratDossenbachvor,demGemeinderatzuempfehlen,
derPolizeiverordnung,wiealsAnlagebeigefügt,zuzustimmen.
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