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Erstellung einer Polizeiverordnung

Angenommen5 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeSchwörstadt
Datum2026-06-22
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Beschlussvorlage Ortschaftsrat Dossenbach Fachbereich Vorlagen-Nr. FB2Bürgerservice&Ordnung OR/2026/008 Verfasser/in Aktenzeichen Anlagedatum Schneider,Beate 12.06.2026 Verhandlungsgegenstand ErstellungeinerPolizeiverordnung Beratungsfolge Gremium Sitzungstermin Sitzungsform Aktion Ortschaftsrat 22.06.2026 öffentlich Entscheidung Beschlussvorschlag DerBeschlusswirdinderSitzungformuliert. Wirkungskreis Pflichtaufgabe freiwilligeAufgabe Finanzielle Auswirkungen Anlagen Anlage1-EntwurfPolizeiverordnung Anlage2-PläneLeinenpflichtSchwörstadt Anlage3-PläneLeinenpflichtDossenbach 1 Erläuterungen DerGemeinderathatam18.09.2025dieVerwaltungbeauftragt,einenEntwurffüreine kommunalePolizeiverordnungnach§10PolGBWzuerarbeiten.DerBeschlussvorlagewar diePolizeiverordnungderStadtRheinfelden(Baden)vom21.10.2021alsMusterbeigefügt. AufVorschlagderVerwaltunghatderGemeinderatindieserSitzungzudembeschlossen, dassderEntwurfsichinhaltlichweitgehendanderPolizeiverordnungderStadtRheinfelden (Baden)orientierensoll,uminnerhalbdesgemeinsamenPolizeirevierseinheitliche Regelungensicherzustellen. DieErstellungeinerPolizeiverordnunghatdenOrtschaftsratauchbereitsmehrfach beschäftigt,zuletzt2022. DasVerfahrenkamabernichtzumAbschluss.Aufgrundder verändertenZusammensetzungderEntscheidungsgremienwurdedasThemaneu aufgegriffen. Grundsätzliches DieStädteundGemeindeninBaden-Württembergsindgemäß§1Abs.1Polizeigesetz(PolG BW)befugt,durchPolizeiverordnungörtlicheRegelungenzurAufrechterhaltungder öffentlichenSicherheitundOrdnungzutreffen. WährendgrundlegendeVerhaltenspflichtenbereitsimLandespolizeigesetz,im Strafgesetzbuch(StGB),imOrdnungswidrigkeitengesetz(OWiG)oderinspezialgesetzlichen Vorschriften(z.B.Straßenverkehrsordnung,Naturschutzrecht)enthaltensind,ermöglichen kommunalePolizeiverordnungeneinegezielteAnpassungandieörtlichenGegebenheiten. SieschaffenKlarheitfürdieBevölkerungundHandhabbarkeitfürVerwaltungundPolizei. UmeinegrößtmöglicheEinheitlichkeitinnerhalbdesPolizeirevierszuerreichen,wird vorgeschlagen,sichbeiderAusgestaltungderneuenPolizeiverordnungengander bestehendenPolizeiverordnungderStadtRheinfelden(Baden)zuorientieren.Diesewurde zuletztam21.10.2021beschlossenundenthältumfassendeRegelungengegen umweltschädlichesVerhalten,zurVermeidungvonLärmbelästigungen,zumSchutzderGrün- undErholungsanlagensowiezurallgemeinenGefahrenabwehr. DurcheineweitgehendeinhaltlicheAngleichungkönneninnerhalbdesselbenPolizeireviers einheitlicheStandardsundVerhaltensregelngewährleistetwerden.Dieserleichtertdie VollzugsarbeitsowohlfürdiePolizeialsauchfüreinenmöglichenGemeindevollzugsdienst undsorgtfüreinklares,nachvollziehbaresRegelwerkfürdieBürgerinnenundBürger. SelbstverständlichkönnenimRahmenderBeratungauchweitereTatbeständemit aufgenommenwerden.DabeiistbeidenTatbeständenjeweilszuprüfen,obeineabstrakte GefährdungderöffentlichenSicherheitundOrdnungvorliegt.Gleichzeitigistzuprüfen,ob einörtlichesBedürfnisfüreineVorschriftbesteht. 2 DerGemeindetaghatzum01.06.2026einneuesMusterderPolizeiverordnung herausgegeben. DiesberücksichtigtdiemehrfachgeändertenRegelungendesPolizeigesetzesundweitere ÄnderungenvongesetzlichenGrundlagen.Zudemhabensichaufgrundvon gesellschaftspolitischen EntwicklungenundtechnischenNeuerungenneue Regelungsbedarfeergeben,dieeineFortschreibungbestehenderTatbeständeunddie AufnahmeneuerTatbeständeerforderlichgemachthaben. DieVerwaltunghataufGrundlagederPolizeiverordnungderStadtRheinfeldenvom 21.01.2021undunterBerücksichtigungdesneuenMustersdesGemeindetagsvom 01.06.2026einenEntwurffüreinePolizeiverordnungerarbeitet.DieAnregungenausdem GemeinderatzurPolizeiverordnungderStadtRheinfeldenwurdenebenfallsindemEntwurf berücksichtigt. DieAnregungen/FragenausderGemeinderatssitzungvom18.09.2025sindnachfolgend aufgeführt.DieangegebenenParagraphenbeziehensichaufdiePolizeiverordnungderStadt Rheinfelden(Baden). 1. BußgeldkatalogszurPolizeiverordnung: AnmerkungderVerwaltung: VerstößegegendieRegelungenderPolizeiverordnungensindin§30„Ordnungswidrigkeiten“ aufgelistet. Ordnungswidrigkeitenkönnennach§26Abs.2PolGund§17Abs.2des GesetzesüberOrdnungswidrigkeitenmiteinerGeldbußegeahndetwerden. 2. Vorschlag§9„AbspritzenvonFahrzeugen“wegzulassen,dabereitsandereGesetzees unterStrafestellen,AutosaufdemPrivatgrundstückzuwaschen: AnmerkungderVerwaltung: DasVerbotbeziehtsichnurauföffentlicheStraßenundnuraufdasAbspritzen,nichtaufdas bloßeAbwaschenvonFahrzeugen.NachUntersuchungenistdavonauszugehen,dassbeider sog.OberwäschebeiFahrzeugennurSchmutz,nahezuaberkeineölhaltigenStoffeanfallen. AuspolizeilicherSichtbestehtdahernureineNotwendigkeit,dasAbspritzenzuuntersagen. ZielderRegelungistes,denEintragvonfett-undölhaltigenSubstanzenindie Abwasserbeseitigungsanlagenzuverhindern.DieseSubstanzenfindensichnichtnuran Autos,sonderngenerellanmotorgetriebenenFahrzeugen,aberauchbeispielsweisean Fahrradketten.DiestraßenverkehrsrechtlicheDefinitiondes(Kraft)fahrzeugsaus§1Abs.2 Straßenverkehrsgesetz(StVG)greiftdeshalbzukurz. BeimAbspritzenvonFahrzeugenaufPrivatgrundstückenistdieAbwassersatzungzu beachten,dieeinEinleitungsverbotfürfett-undölhaltigeStoffe,unddamitauchfür Fahrzeugöl,Kettenölbzw.Benzinenthält(vgl.§17AbwassersatzungderGemeinde Schwörstadt).FallensolcheStoffeauseinemprivatenGrundstückan,kannderEinbaueines Ölabscheidersgefordertwerden. 3 3. Anregung§10„BenutzungöffentlicherBrunnen“zustreichen: DieVerwaltungistderAnsicht,dassdieRegelungwegenderZweckbestimmungderBrunnen belassenwerdensoll. DieEntnahmevonWasserinkleinenMengen,umdamitzugießen oderTierezutränken,entsprichtnachwievordemursprünglichenZweckderöffentlichen Brunnen.DieseArtderNutzungistauchabgedecktüberdenin§35Wasserhaushaltsgesetz (WHG)und§20WassergesetzBW(WG)normierten„Gemeingebrauch“.Nach§20WGist- bezogenaufBrunnen-derGebrauchzumSchöpfenmitHandgefäßenundTränkenals Gemeingebrauchjedermanngestattet. 4 4. FrageinBezugauf§12GefahrendurchTiere: 4.1Frage,wieistdieAbgrenzungInnenbereichundAußenbereichzuverstehen? AnmerkungderVerwaltung: ZurDefinitiondesInnenbereichswirdaufdie§§30und34desBauGBverwiesen. §30BauGBumfasstalleGebietemiteinemBebauungsplan. §34BauGBumfasstdieBereicheinnerhalbderimZusammenhangbebautenBereiche.Ein GrundstückliegtimInnenbereich,wennessichineinemBebauungszusammenhang befindet,derzueinemOrtsteilgehört.ZurBeurteilung,obeinGrundstückineinem Bebauungszusammenhangliegt,istmaßgebend,obeinetatsächlichaufeinanderfolgende, zusammenhängendeBebauungbesteht. DerBereichHollwangenzähltz.B.nichtdazu,dasistAußenbereich. 4.2 Frage,obLeinenpflichtfürHundeamRheinuferweggilt? AnmerkungderVerwaltung: DerRheinuferwegliegtimAußenbereich.UmKonflikteundGefahrensituationenzu vermeiden,schlägtdieVerwaltungvor,Leinenzwanganzuordnen. BereicheimAußenbereich,fürdieLeinenpflichtgeltensoll,sindexplizitzubenennenund zumbesserenVerständnisaufeinemPlandarzustellen. 4.3 Vorschlag,denInnenbereichmittelsKartezudefinieren. AnmerkungderVerwaltung: DerInnenbereichistimBaugesetzbuchdefiniert–siehe4.1 DaherdieÜberlegung,nichtdenInnenbereichmittelsKartezudefinieren,sondernBereiche imAußenbereich,fürdieLeinenpflichtgeltensoll,explizitzubenennenundaufeinerKarte darzustellen. 4.4. VorschlagdesVorsitzendenfürdieFestlegungvonBereichenmitLeinenpflicht • innerhalbdesOrtes • Wirtschafsweg/RadwegRichtungWehrbiszumFischerverein • Wirtschaftsweg/RadwegEisenbahnstraßeRichtungRheinfeldenbiszuden GartengrundstückenimGewann„Grabenäcker“ DerGemeinderatwarsicheinig,bezüglichvonLeinenzwangaufRadwegensichanden RegelungenderNachbargemeindenzuorientieren.DiePolizeiverordnungderStadtWehr siehtLeinenzwangaufRadwegenvor.DieStadtRheinfeldenhatinihrerPolizeiverordnung nurLeinenzwangimInnenbereichaufgenommen. DieVerwaltungschlägtvor,fürWege,diestarkvonFußgängernundRadfahrernfrequentiert werden,Leinenzwanganzuordnen.ImmerwiedergibtesausderBevölkerungMeldungen vonKonfliktenundGefahrensituationenmitfreilaufendenHunden,dassHundeaufPersonen zurennenoderanihnenhochspringen. 4.5 VorschlagvonOrtsvorsteherAndreasKlein,eineMaulkorbpflichtfüralle kampfhundeartigenHunde,alsoauchfürMischlinge,aufzunehmen 5 AnmerkungderVerwaltung: FürKampfhundegiltdiePolizeiverordnungdesInnenministeriumsunddesMinisteriums LändlicherRaumüberdasHaltengefährlicherHundevom31.08.2000.Nebender Feststellung,welcheHundeunterdenBegriffKampfhundeundgefährlicheHundefallen,sind indieserVerordnungua.auchbesondereHalterpflichten,Leinen-undMaulkorbzwang festgelegt. 5. §13VerunreinigungdurchHundeundPferde 5.1ZustimmungdesGemeinderatsdenParagrafensozufassen: AnmerkungvomGemeindetag: InfachmedizinischenAbhandlungenwirdnachherrschenderMeinungdavonausgegangen, dassdieGesundheitsgefahrenfürMenschenbeiPferdekotvernachlässigbarsindundsomit derNachweisfürdasVorliegeneinerabstraktenGefahrschwierigist.Zumanderenwird durchdiesofortigeBeseitigungspflichtausGründenderGefahrenabwehroftmalseine andereGefahrbegründet:WerhältdasPferd,währendderReiteroderdieReiterindieÄpfel einsammelt?DerGemeindetagrätdeshalbvonderAufnahmederRegelungfürPferdeab. EswirdaberaufdieBeseitigungspflichtausdemKreislaufwirtschaftsrechtund Straßenverkehrsrechthingewiesen.HierwirdnichteineunmittelbareBeseitigungspflicht verlangt.EskanndenTierhalternzugemutetwerden,nachderVersorgungderTierezum „Tatort“zurückzukehrenunddieHinterlassenschaftenzubeseitigen.InbeidenRechtensind diesbußgeldbewährteSachverhalte. DieVerwaltungregtan,dieAusdehnungderBeseitigungspflichtaufPferdekotzu überdenken. 5.2 Anregungzuergänzen,dassHundekotbeutelrichtigentsorgtwerdenmüssen: AnmerkungderVerwaltung: BeinichtrichtigentsorgtenHundekotbeutelhandeltessichumAbfall.EineRegelungfindet sichhierzuin§18Ziffer7desbeigefügtenEntwurfsderPolizeiverordnungfürSchwörstadt. 5.3 AnregungfüreineRegelung,dassReiternuraufWegenvoneinergewissenBreite reitendürfen,umKonfliktemitRadfahrernundWandererzuvermeiden AnmerkungderVerwaltung: ReitverbotekönnendurchdieStraßenverkehrsbehördeangeordnetwerden.Voraussetzung hierzuistdasVorliegeneineswichtigenGrundes,z.B.erheblicheBeeinträchtigungen andererNutzer(Wanderer,Spaziergänger,Radfahrer). DaherkeineRegelungfüreine Polizeiverordnung. 6. Vorschlag,dasTaubenfütterungsverbot(§15)aufWasservögelauszudehnen: AnmerkungderVerwaltung: Hieristzuprüfen,obeinörtlichesProblemvorliegt,wiestarkeFütterunganbestimmten Gewässern,VerunreinigungvonWegen,GewässerndurcherhöhteVogelansammlungen, erhöhterSchädlingsbefall,BelastungvonPark-undUferanlagen. 7. GeruchsbelästigungendurchMistablagerungenaufdemOssenberg: 6 AnmerkungderVerwaltung: Grundsätzlichdurch§16abgedeckt,allerdingsbeiderLagerungaufdemOssenbergistdie „Nähe“zuWohngebäudenvermutlichnichtgegeben. DieVerwaltungwirdweitereMöglichkeitenprüfen.AndereLagerortewurdenbereits vorgeschlagen. 8. Anregung,bei§19Nr.7nochdenHausmüllzuergänzen: AnmerkungderVerwaltung: DasMusterdesGemeindetagssiehtfolgendeRegelungvor: ...istuntersagt: dasVerunreinigen,insbesonderedurchLagernundZurücklassenvonAbfällen(z.B.Flaschen, Dosen,Zigarettenkippen,Papiertaschentüchernu.a.) Regelungszielist,VerunreinigungendesöffentlichenRaumeszuvermeiden,denndurchdie zurückgelassenenGegenständekönnenGefahrenfüranderePersonen,insbesondereKinder (Kippen,Scherben),aberauchfürHaus-undWildtiereentstehen. DieRegelungausdemMusterdesGemeindetagskönnteanstelle§19Nr.7und8 übernommenwerden. 9. Ordnungsvorschriften§20: 9.1 SinnderFormulierungin§20Abs.1Nr.6derPolVOderStadtRheinfelden DortwirdHundehalternuntersagt,ihreHunde,ausgenommensolche,dievonBlindenund Sehbehindertenmitgeführtwerden,unangeleintumherlaufenzulassen.HundevonBlinden undSehbehindertenwerdenaberinderRegelanderLeinegeführt. AnmerkungderVerwaltung: DerPassuswurdeindemneuenMusterdesGemeindetagsgeändert: DieLeinenpflichtistjetztbeidemParagrafen„GefahrendurchTiere,Leinengebot“verankert. BeidemParagrafen„Ordnungsvorschriften“wirdnurnochdasVerbotnormiert,Hundeauf KinderspielplätzeundLiegeweisenmitzunehmen.Blindenhundesindwiebisher ausgenommen.NeuaufgenommenwurdeeineAusnahmefürausgebildeteAssistenzhunde imSinnederam01.03.2023inKraftgetretenenAssistenzhundeverordnung. ImbeigefügtenEntwurfderPolizeiverordnungfürSchwörstadtistdiesbereitsberücksichtigt. 9.2 Hinweis,dass§20Abs.1Ziffer9derPolizeiverordnungderStadtRheinfeldengenerell dasBadenverbietet AnmerkungausdemGemeinderat,dieZifferganzzustreichen,weilsonstzuvielverboten werde AnmerkungderVerwaltung: AnpassungderOrdnungsvorschrift:StreichungWintersport,BadeverbotundVerbot,Bootzu fahren. GebadetundBootgefahrenwirdimRheinundnichtindenGrün-undErholungsanlagen.Der PassuswurdeimbeigefügtenEntwurfderPolizeiverordnungfürSchwörstadtentsprechend angepasst. 9.3 DiskussionimGemeinderatzumVerbot,Parkwegezubefahren(§20Abs.1Ziffer10) 7 AnpassungderVorschriftdahingehend,dasseineBefahrungzurPflegederangrenzenden Grundstückeerlaubtist–diesistimbeigefügtenEntwurfderPolizeiverordnungfür Schwörstadtberücksichtigt. 9.4 HundeaufSportanlagen§20Absatz3 Vorschlag,ergänzendaufeinerKartefestzustellen,woHundenichtmitgenommenwerden dürfen.VerbotfürHundeaufdereingezäuntenSportanlage,denzwischendenSportplätzen verlaufendenWeg.Zulässig:HinterdenGitternaufderStraßeundaufderWiesevordem Festschopf. Vorschlag,diesaufeinemPlandarzustellen. Eswirdangeregt,dieSportanlagenzubenennen,aufdenenHundenichtzulässigsind. 9.5LiegewiesenamRhein HierzusollenklareingrenzbareBereichedurchdenGemeinderatdefiniertwerden,diemit OrdnungsschildernalsLiegewiesenausgewiesenwerden. 10. BeseitigungvonAbfallstoffen-§23: Anregung,diesenzuergänzen,dassWertstoffsäckenichtschonamTagevorderAbholung aufPrivatgrundstückenimFreiengelagertwerden. AnmerkungderVerwaltung: §23beziehtsichaufdieMaßnahmenbeiRattenbekämpfungsmaßnahmen. NachabfallrechtlichenVorschriftenisteszulässig,WertstoffsäckebereitsamAbendvorder Abholungbereitzustellen. 8 11. HeckenrückschnittundHeckenhöhe: HierzuwurdenRegelungeninderPolizeiverordnungvermisst. AnmerkungderVerwaltung: DerHeckenrückschnittergibtsichausdenRegelungendesStraßengesetzesfürBaden- Württemberg. DieBestimmungenzurHeckenhöheergebensichausdemBaurechtundebenfallsausdem Straßengesetz. 12. AufnahmedesVerbots,AbfälleimWaldzuentsorgen: AnmerkungderVerwaltung: DiesistdurchabfallrechtlicheVorschriftenabgedeckt. DerGemeinderatwirdsichmitdemEntwurfderPolizeiverordnunginderSitzungvom 25.06.2026befassen. ÜberdieKontrollederOrdnungswidrigkeitenmussdannnochineinemzweitenSchritt gesprochenwerden.WeitereErläuterungenerfolgeninderSitzung. DieVerwaltungschlägtdemOrtschaftsratDossenbachvor,demGemeinderatzuempfehlen, derPolizeiverordnung,wiealsAnlagebeigefügt,zuzustimmen. 9

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