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Ermächtigung des Oberbürgermeisters zum Abruf von Fördermitteln nach dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)
Angenommen25 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Schwetzingen |
| Datum | 2026-07-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat Schwetzingen ermächtigt den Oberbürgermeister, Fördermittel nach dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) für kommunale Investitionsmaßnahmen abzurufen. Der Stadt Schwetzingen steht ein Förderbudget von rund 12,9 Millionen Euro zur Verfügung, das flexibel für geeignete Sachinvestititionen in Infrastruktur eingesetzt werden kann – etwa in Verkehr, Bildung, Digitalisierung oder Daseinsvorsorge. Der Gemeinderat wird regelmäßig über die Mittelabrufe und finanzierten Maßnahmen informiert.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Schwetzingen
Amt: 20 Kämmereiamt
Datum: 10.06.2026
Drucksache Nr. 3172/2026
Beschlussvorlage
Sitzung Verwaltungsausschuss am 15.07.2026 - nicht öffentlich -
Sitzung Gemeinderat am 29.07.2026 - öffentlich -
Ermächtigung des Oberbürgermeisters zum Abruf von Fördermitteln nach dem
Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister, im Rahmen des der Stadt
Schwetzingen zugewiesenen Budgets Fördermittel nach dem Länder- und Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) für geeignete kommunale Investitionsmaßnahmen
abzurufen.
Der Gemeinderat wird über den Stand der Mittelabrufe sowie über die finanzierten
Maßnahmen regelmäßig im Rahmen der Finanzberichte informiert.
Erläuterungen:
Hintergrund und Ziel des Förderprogramms
Der Bund hat mit dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) ein
umfangreiches Förderprogramm zur Stärkung der öffentlichen Infrastruktur aufgelegt. Ziel
des Gesetzes ist es, Defizite im Bereich der öffentlichen Infrastruktur zu beheben und
Investitionen zu ermöglichen, die zugleich wirtschaftliches Wachstum fördern.
Hierfür stellt der Bund den Ländern aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und
Klimaneutralität“ insgesamt 100 Milliarden Euro zur Verfügung, die von den Ländern
teilweise an ihre Kommunen weitergeleitet werden.
Das Land Baden-Württemberg erhält rund 13,15 Milliarden Euro aus diesem Programm. Ein
wesentlicher Anteil hiervon – rund 8,77 Milliarden Euro – wird für Investitionen der
Kommunen (Gemeinde, Städte und Landkreise) bereitgestellt.
Die Mittel werden den Kommunen in Form eines individuellen Budgets zugewiesen, über
dessen Einsatz sie grundsätzlich eigenständig entscheiden können. Dies Entscheidung fällt
grundsätzlich in den Bereich des Gemeinderats im Rahmen der Haushaltsplanung.
Förderfähige Maßnahmen
Nach § 3 LuKIFG können Mittel insbesondere für Sachinvestitionen in verschiedenen
Bereichen der öffentlichen Infrastruktur eingesetzt werden. Dazu zählen unter anderem:
Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur,
Bildungsinfrastruktur (z. B. Schulen), Betreuungsinfrastruktur (z. B.
Kindertageseinrichtungen)
Digitalisierung, Infrastruktur im Gesundheits- und Pflegebereich.
Darüber hinaus können auch Investitionen etwa in kommunale Gebäude, Sport- und
Kultureinrichtungen oder andere Infrastruktur der Daseinsvorsorge förderfähig sein.
Voraussetzung ist, dass es sich um Sachinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von
mindestens 50.000 Euro handelt und die Maßnahmen der Erfüllung kommunaler Aufgaben
dienen.
Förderfähig sind neben den eigentlichen Investitionen auch notwendige Begleit- und
Folgemaßnahmen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Investition stehen.
Doppelförderverbote hat das Land seitens eigener Förderprogramme weitgehend
aufgehoben, es bestehen jedoch Doppelförderungsverbote sofern es sich um Förder-
programme des Bundes oder durch das Land vom Bund weitergeleitete Mittel handelt. Diese
sind entsprechend zu beachten.
Höhe der der Stadt Schwetzingen zur Verfügung stehenden Mittel
Im Rahmen der Umsetzung des Programms wird jeder Kommune ein festes Einzelbudget
zugewiesen. Dieses Budget kann von der jeweiligen Kommune für geeignete
Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden.
Für die Stadt Schwetzingen steht nach der aktuellen Zuweisung ein Förderbudget in Höhe
von rund 12,9 Mio. Euro zur Verfügung.
Die Stadt Schwetzingen kann dieses Budget grundsätzlich frei auf verschiedene geeignete
Investitionsmaßnahmen verteilen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten
werden.
Verfahren zum Mittelabruf
Das Förderverfahren erfolgt vollständig digital über ein landesweites IT-Verfahren. Der
Ablauf ist im Wesentlichen wie folgt ausgestaltet:
- Anzeige einer Maßnahme durch die Kommune im digitalen Verfahren
- Anmeldung des Mittelbedarfs für die Maßnahme
- Auszahlung der Mittel durch das Land in monatlichen Auszahlungsläufen
- Verwendungsbestätigung nach Abschluss der Maßnahme
Die Verantwortung für die Auswahl der Maßnahmen sowie die Einhaltung der
Fördervoraussetzungen liegt dabei bei der jeweiligen Kommune. Eine inhaltliche Prüfung
durch das Land erfolgt grundsätzlich erst im Rahmen von Stichprobenprüfungen nach
Abschluss der Maßnahmen.
Mittel dürfen nur insoweit abgerufen werden, wie sie innerhalb von drei Monaten für fällige
Rechnungen benötigt werden. Sollten Maßnahmen nachträglich doch nicht förderfähig
gewesen sein, kann das dann zunächst zurückzuzahlende Förderbudget wieder für neue
Maßnahmen eingesetzt werden.
Ermächtigung zum Mittelabruf
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2026 wurde das volle Budget einzelnen Maßnahmen im
Jahr 2026 und in der mittelfristigen Finanzplanung zugewiesen.
Da der Mittelabruf im Förderverfahren sehr kurzfristig erfolgen kann und sich (dringende)
Investitionsmaßnahmen teilweise erst im Zuge der Haushaltsbewirtschaftung konkretisieren,
wird vorgeschlagen den Oberbürgermeister zu ermächtigen, zu bestimmen, für welche
geeigneten Maßnahmen die entsprechenden Fördermittel abgerufen werden.
Dies bedingt, dass die Maßnahmen Bestandteil des jeweiligen Haushaltsplans sind oder
durch einen über-/außerplanmäßigen Beschluss des Gemeinderats unterjährig Bestandteil
des Haushaltsplans werden.
Dies gewährleistet eine flexible, zeitnahe und pragmatische Nutzung der Fördermittel, ohne
für jede einzelne Maßnahme eine separate Beschlussfassung herbeiführen zu müssen.
Voraussetzung bleibt ohnehin in jedem Fall, dass die jeweiligen Maßnahmen die
Fördervoraussetzungen des LuKIFG und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften
erfüllen.
Zur Sicherstellung der Transparenz wird der Gemeinderat über den Stand der Mittelabrufe
sowie über die geförderten Maßnahmen regelmäßig im Rahmen der Finanzberichte
informiert.
Finanzielles:
Die Ermächtigung des Oberbürgermeisters zur Entscheidung über den Einsatz der Mittel, hat
in Summe keine finanziellen Auswirkungen auf die Entwicklung der Liquidität wie im
Haushaltsplan 2026 bis zum Jahr 2029 dargestellt.
Oberbürgermeister: Bürgermeisterin: Amtsleiter*in: Sachbearbeiter*in: Kämmerei:
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