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Ermächtigung des Oberbürgermeisters zum Abruf von Fördermitteln nach dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)

Angenommen25 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeSchwetzingen
Datum2026-07-29
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Gemeinderat Schwetzingen ermächtigt den Oberbürgermeister, Fördermittel nach dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) für kommunale Investitionsmaßnahmen abzurufen. Der Stadt Schwetzingen steht ein Förderbudget von rund 12,9 Millionen Euro zur Verfügung, das flexibel für geeignete Sachinvestititionen in Infrastruktur eingesetzt werden kann – etwa in Verkehr, Bildung, Digitalisierung oder Daseinsvorsorge. Der Gemeinderat wird regelmäßig über die Mittelabrufe und finanzierten Maßnahmen informiert.

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Stadt Schwetzingen Amt: 20 Kämmereiamt Datum: 10.06.2026 Drucksache Nr. 3172/2026 Beschlussvorlage Sitzung Verwaltungsausschuss am 15.07.2026 - nicht öffentlich - Sitzung Gemeinderat am 29.07.2026 - öffentlich - Ermächtigung des Oberbürgermeisters zum Abruf von Fördermitteln nach dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister, im Rahmen des der Stadt Schwetzingen zugewiesenen Budgets Fördermittel nach dem Länder- und Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) für geeignete kommunale Investitionsmaßnahmen abzurufen. Der Gemeinderat wird über den Stand der Mittelabrufe sowie über die finanzierten Maßnahmen regelmäßig im Rahmen der Finanzberichte informiert. Erläuterungen: Hintergrund und Ziel des Förderprogramms Der Bund hat mit dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) ein umfangreiches Förderprogramm zur Stärkung der öffentlichen Infrastruktur aufgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, Defizite im Bereich der öffentlichen Infrastruktur zu beheben und Investitionen zu ermöglichen, die zugleich wirtschaftliches Wachstum fördern. Hierfür stellt der Bund den Ländern aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ insgesamt 100 Milliarden Euro zur Verfügung, die von den Ländern teilweise an ihre Kommunen weitergeleitet werden. Das Land Baden-Württemberg erhält rund 13,15 Milliarden Euro aus diesem Programm. Ein wesentlicher Anteil hiervon – rund 8,77 Milliarden Euro – wird für Investitionen der Kommunen (Gemeinde, Städte und Landkreise) bereitgestellt. Die Mittel werden den Kommunen in Form eines individuellen Budgets zugewiesen, über dessen Einsatz sie grundsätzlich eigenständig entscheiden können. Dies Entscheidung fällt grundsätzlich in den Bereich des Gemeinderats im Rahmen der Haushaltsplanung. Förderfähige Maßnahmen Nach § 3 LuKIFG können Mittel insbesondere für Sachinvestitionen in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Infrastruktur eingesetzt werden. Dazu zählen unter anderem: Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur (z. B. Schulen), Betreuungsinfrastruktur (z. B. Kindertageseinrichtungen) Digitalisierung, Infrastruktur im Gesundheits- und Pflegebereich. Darüber hinaus können auch Investitionen etwa in kommunale Gebäude, Sport- und Kultureinrichtungen oder andere Infrastruktur der Daseinsvorsorge förderfähig sein. Voraussetzung ist, dass es sich um Sachinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro handelt und die Maßnahmen der Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen. Förderfähig sind neben den eigentlichen Investitionen auch notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Investition stehen. Doppelförderverbote hat das Land seitens eigener Förderprogramme weitgehend aufgehoben, es bestehen jedoch Doppelförderungsverbote sofern es sich um Förder- programme des Bundes oder durch das Land vom Bund weitergeleitete Mittel handelt. Diese sind entsprechend zu beachten. Höhe der der Stadt Schwetzingen zur Verfügung stehenden Mittel Im Rahmen der Umsetzung des Programms wird jeder Kommune ein festes Einzelbudget zugewiesen. Dieses Budget kann von der jeweiligen Kommune für geeignete Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden. Für die Stadt Schwetzingen steht nach der aktuellen Zuweisung ein Förderbudget in Höhe von rund 12,9 Mio. Euro zur Verfügung. Die Stadt Schwetzingen kann dieses Budget grundsätzlich frei auf verschiedene geeignete Investitionsmaßnahmen verteilen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Verfahren zum Mittelabruf Das Förderverfahren erfolgt vollständig digital über ein landesweites IT-Verfahren. Der Ablauf ist im Wesentlichen wie folgt ausgestaltet: - Anzeige einer Maßnahme durch die Kommune im digitalen Verfahren - Anmeldung des Mittelbedarfs für die Maßnahme - Auszahlung der Mittel durch das Land in monatlichen Auszahlungsläufen - Verwendungsbestätigung nach Abschluss der Maßnahme Die Verantwortung für die Auswahl der Maßnahmen sowie die Einhaltung der Fördervoraussetzungen liegt dabei bei der jeweiligen Kommune. Eine inhaltliche Prüfung durch das Land erfolgt grundsätzlich erst im Rahmen von Stichprobenprüfungen nach Abschluss der Maßnahmen. Mittel dürfen nur insoweit abgerufen werden, wie sie innerhalb von drei Monaten für fällige Rechnungen benötigt werden. Sollten Maßnahmen nachträglich doch nicht förderfähig gewesen sein, kann das dann zunächst zurückzuzahlende Förderbudget wieder für neue Maßnahmen eingesetzt werden. Ermächtigung zum Mittelabruf Im Rahmen der Haushaltsplanung 2026 wurde das volle Budget einzelnen Maßnahmen im Jahr 2026 und in der mittelfristigen Finanzplanung zugewiesen. Da der Mittelabruf im Förderverfahren sehr kurzfristig erfolgen kann und sich (dringende) Investitionsmaßnahmen teilweise erst im Zuge der Haushaltsbewirtschaftung konkretisieren, wird vorgeschlagen den Oberbürgermeister zu ermächtigen, zu bestimmen, für welche geeigneten Maßnahmen die entsprechenden Fördermittel abgerufen werden. Dies bedingt, dass die Maßnahmen Bestandteil des jeweiligen Haushaltsplans sind oder durch einen über-/außerplanmäßigen Beschluss des Gemeinderats unterjährig Bestandteil des Haushaltsplans werden. Dies gewährleistet eine flexible, zeitnahe und pragmatische Nutzung der Fördermittel, ohne für jede einzelne Maßnahme eine separate Beschlussfassung herbeiführen zu müssen. Voraussetzung bleibt ohnehin in jedem Fall, dass die jeweiligen Maßnahmen die Fördervoraussetzungen des LuKIFG und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften erfüllen. Zur Sicherstellung der Transparenz wird der Gemeinderat über den Stand der Mittelabrufe sowie über die geförderten Maßnahmen regelmäßig im Rahmen der Finanzberichte informiert. Finanzielles: Die Ermächtigung des Oberbürgermeisters zur Entscheidung über den Einsatz der Mittel, hat in Summe keine finanziellen Auswirkungen auf die Entwicklung der Liquidität wie im Haushaltsplan 2026 bis zum Jahr 2029 dargestellt. Oberbürgermeister: Bürgermeisterin: Amtsleiter*in: Sachbearbeiter*in: Kämmerei:

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