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Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeRudersberg
Datum2026-06-23
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Sitzungsvorlage Nr. 0731/2026 Federführendes Amt: Hauptamt Behandlung Gremium Termin Status Entscheidung Gemeinderat 23.06.2026 öffentlich Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen Beschlussvorschlag 1. Der Gemeinderat beschließt aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2,3, 13, 14 und 19 des Kommunalab- gabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Rudersberg. Die Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, in einer Arbeitsgruppe gemeinsam mit Vertretern der Elternbeiräte über Möglichkeiten zur Neustrukturierung der Elternbeiträge zu sprechen. Sitzungsvorlage: 0731/2026 Seite 2 von 3 Sachverhalt Landesrichtsätze für Kindergarten & Kinderkrippe Der Gemeinde- und Städtetag sowie die Kirchen in Baden-Württemberg haben die neuen landesweiten Gebührensätze für die Kinderbetreuungseinrichtungen in den kommenden beiden Jahren herausgegeben. Diese dienen als Maßstab für die Betreuungsgebühren in den 1.101 Kommunen in Baden-Württemberg. Die Landesrichtsätze verfolgen das Ziel, einen konstanten Betrag der Betriebskosten durch die Betreuungsgebühren abzudecken und so- mit eine gerechte Lastenverteilung zwischen Eltern, der Gemeinde und dem Land zu entwi- ckeln. Ziel der Gebührenrichtsätze ist es, dass bis zu 20 % der entstehenden Betriebskosten durch den Elternbeitrag abdeckt werden. Den verbleibenden Restbetrag von rund 80 %, abzüglich der Landeszuschüsse, trägt die Gemeinde Rudersberg als Zuschuss aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt. In Rudersberg werden mit den Elternbeitragssätzen rund 10-12% der ent- stehenden Kosten durch die Elternbeiträge gedeckt. Seitens der Elternbeiträte wurde im Rahmen des Kindergartenbeirats eine Unterschriftenlis- te übergeben mit dem Wunsch, Wege zu finden, wie die Elternbeiträge zukünftig weniger stark steigen können. Im Rahmen eines Gesprächs wurde den Vertretern der Elternbeiräte die aktuelle Finanzierungsstruktur der Elternbeiträge in Rudersberg dargelegt. Der aktuelle Kostendeckungsgrad der Elternbeiträge liegt bei 10-12%. Im Rahmen des Gesprächs wurde vereinbart, dass die Verwaltung dem Gemeinderat die Einrichtung einer Arbeitsgruppe vor- schlägt. Weiter wurde kommuniziert, dass aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen in den Kindergartenverträgen und der finanziellen Gesamtsituation die Verwaltung dem Gemeinde- rat dennoch eine Anpassung nach den Landesrichtsätzen vorschlagen wird. Die Verwaltung wird in der Sitzung die finanziellen Zusammenhänge und die Rolle des El- ternbeitrags darstellen. Im Bereich der Krippenbetreuung kann dem Wunsch der Elternschaft nach geringeren Ge- bühren entgegenkommen werden: Im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung zeigt sich bei der Krippenbetreuung (unter 3 Jahre) eine rückläufige Nachfrage. Durch die dadurch möglichen Änderungen im maximalen Betreuungsumfang umfasst ein GT-Krippenplatz für fünf Tage einheitlich eine Betreuungszeit von maximal 45 Stunden. Dies wird in der Berech- nung der Betreuungsgebühren entsprechend zukünftig berücksichtigt. Soziale Unterstützung Die Gebühren können abhängig vom Einkommen der Familie ganz oder teilweise vom Kreis- jugendamt übernommen werden. Das Sachgebiet Bildung & Erziehung berät und unterstützt hierbei die Eltern. Weiter gibt es durch den „Rudersberger Familienpass“ für Familien mit mehr als zwei Kinder, für Alleinerziehende sowie für sozial bedürftige Familien weitere Vergünstigungen, wie zum Sitzungsvorlage: 0731/2026 Seite 3 von 3 Beispiel einen Zuschuss für Mittagessen und eine Vergünstigung der Gebühren für die Feri- enbetreuung um 50 %. Schulkindbetreuung Die Gemeinde bietet an allen drei Schulstandorten eine Schülerbetreuung (u.a. „Kernzeit“) an. Die Gebühren für die Schülerbetreuung sind ebenso in der Satzung mit abgebildet. Ab dem Schuljahr 2026/27 tritt schrittweise der bundesweite Rechtsanspruch auf ganztägi- ge Betreuung für Grundschulkinder in Kraft. Das bedeutet, dass alle Kinder ab der ersten Klasse künftig den Anspruch haben, an fünf Wochentagen für 8 Stunden pro Werktag be- treut zu werden. Dieser umfasst auch die Ferienzeiten, ausgenommen von vier Wochen im Jahr. Im ersten Jahr (Schuljahr 2026/27) haben die neuen Erstklässler ab dem Tag der Ein- schulung den entsprechenden Anspruch. In den Folgejahren umfasst der Rechtsanspruch jeweils zusätzlich die neuen Erstklässler, sodass dieser zum Schuljahr 2029/2030 für alle Grundschüler gilt. Um diesen umsetzen zu können, wurden für die Eltern neue Buchungsmo- delle eingeführt. Die Elternbeiträge werden weiterhin pro gebuchter Betreuungsstunde er- hoben. In Hinblick auf den verbindlichen Rechtsanspruch hat die Gemeinde die Schülerbetreuung in den vergangenen Jahren sukzessive ausgebaut und qualitativ aufgewertet. Die Personal- schlüssel wurden erweitert und die Konzeption weiter ausgebaut. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Stundenumfang der Betreuung. Die soziale Staffelung nach der Anzahl der Kinder in einer Familie wird auch bei der Schul- kindbetreuung beibehalten. Allerdings zählen im Bereich der Schulkindbetreuung im Gegen- satz zu den Kindergartengebühren nur die Anzahl der Kinder, welche sich in einem kosten- pflichtigen Betreuungsangebot befinden. Ferienbetreuung Eltern die eine Ferienbetreuung benötigen können diese bedarfsgerecht und individuell bu- chen. Für die Ferienbetreuung wird eine Betreuungsgebühr erhoben. Kosten für Mittagessen werden separat erhoben. Inhaber des „Rudersberg Familienpasses“ erhalten 50 % Ermäßigung auf die Gebühren der Ferienbetreuung. Dies sind derzeit rund ein Drittel der Nutzer der Ferienbetreuung! Die Satzung mit den Gebührensätzen ist als Anlage dieser Drucksache beigefügt. Anlage/n: Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Rudersberg Anlage 2 - Empfehlungen Elternbeiträge 26-27+27-28 - Landesrichtsätze

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