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Bauantrag - Neubau eines Einfamilienwohnhauses, Flst. Nr. 345, Renchener Straße 5, Gemarkung Rheinbischofsheim

Angenommen11 Ja · 10 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeRheinau
Datum2026-07-29
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Antragsteller beantragt die Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Vollgeschoss und Flachdach auf der Renchener Straße 5 in Rheinbischofsheim. Das Baurechtsamt lehnte das Vorhaben ab, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt – die dort vorhandenen Gebäude haben eine Bautiefe von ca. 26,5 m, während das Projekt deutlich größer ausfallen würde. Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, die beantragte Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen, um die gewachsene Siedlungsstruktur zu bewahren. Der Gemeinderat beschloss am 29.07.2026, dem Antrag nicht zuzustimmen.

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Dokument

Extrahierter Text

Beschlussvorlage Vorlage Nr.: XI/0755 Verantwortlich: Dieter Erk Geschäftszeichen: Bauantrag - Neubau eines Einfamilienwohnhauses, Flst. Nr. 345, Renchener Straße 5, Gemarkung Rheinbischofsheim Beratungsfolge Gremium Termin Öff.-Status Ergebnis Ortschaftsrat Rheinbi- öffentlich Vorberatung schofsheim Gemeinderat 29.07.2026 öffentlich Entscheidung Beschlussantrag Der Ortschaftsrat berät in der Angelegenheit und spricht eine Empfehlung an den Ge- meinderat aus. Finanzielle Auswirkungen x Nein Ja Haushaltsmittel stehen bereit Nein Ja Höhe: Überplanmäßige/Außerplanmäßige Mittel erforderlich Nein Ja Höhe: Folgekosten Nein Ja Höhe: Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen Sachverhalt und Erläuterungen: Auf dem oben genannten Grundstück ist der Neubau eines Einfamilienwohnhauses beabsichtigt. Das Einfamilienwohnhaus soll mit einem Vollgeschoss und Flachdach ausgeführt wer- den. Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtteils von Rhein- bischofsheim. Die baurechtliche Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Es muss sich somit in dem Rahmen bewegen, der durch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebau- ung vorgegeben ist. Bei der Frage, ob sich die Lage des geplanten Wohngebäudes in die nähere Umge- bung einfügt, ist die Lage der vorhandenen Hauptgebäude der näheren Umgebung in Bezug auf die Erschließungsstraße heranzuziehen. Als Erschließungsstraße dient bei dem geplanten Vorhaben die Renchener Straße. Die Bebauung der Renchener Straße im Bereich der Anwesen Renchener Straße 1b bis 11 ist mit einer Bautiefe der Hauptgebäude auf den Grundstücken von ca. 26,5 m geprägt. Das beabsichtigte Bauvorhaben übersteigt dieses Maß deutlich. Der weitere Verlauf der Renchener Straße liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebau- ungsplans „Groß Sommerfeld-Hungerfeld-Heftig-Brummerloh“ des Stadtteils Rheinbi- schofsheim und ist somit nicht Teil der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Nach Abstimmung mit dem Baurechtsamt des Landratsamtes Ortenaukreis fügt sich das beantragte Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig. Dieser Sachverhalt wurde dem Antragsteller vom Baurechtsamt des Land- ratsamtes Ortenaukreis mitgeteilt. Daraufhin hat der Antragsteller einen Antrag auf Ab- weichung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung vorgelegt. Gemäß § 34 Abs. 3b BauGB in Verbindung mit § 36a BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Er- richtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interes- sen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hierbei handelt es sich um eine neue Regelung aus der BauGB-Novelle 2025 (Bauturbo). Eine Wertung des Bauvorhabens von Seiten des Baurechtsamtes des Landratsamtes Ortenaukreis wird in diesem Ver- fahren nicht vorgenommen. Der Gemeinde steht somit eine eigenständige Entschei- dungsbefugnis zu und sie entscheidet alleinverantwortlich über die bauplanungsrechtli- che Zulässigkeit. Aus bauplanungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht wird das Vorhaben von der Ver- waltung kritisch beurteilt. Die Zustimmung zu einer Abweichung vom Einfügungserfor- dernis würde einen städtebaulich nicht gewünschten Präzedenzfall für den im vorlie- genden Fall maßgeblichen Abschnitt der Renchener Straße zwischen den Anwesen Renchener Straße 1b bis 11 schaffen. In diesem Bereich wird die bestehende Sied- lungsstruktur durch eine einheitliche Bautiefe der Hauptgebäude von rund 26,5 m ge- prägt. Das geplante Wohngebäude würde diese städtebaulich prägende Bautiefe deut- lich überschreiten und damit von der vorhandenen Bebauungsstruktur abweichen. Eine Zustimmung könnte über den konkreten Einzelfall hinaus Signalwirkung für ver- gleichbare Bauvorhaben innerhalb dieses maßgeblichen Straßenabschnitts entfalten und weitere Anträge auf rückwärtige Bebauungen bzw. Bebauungen in zweiter Reihe begünstigen. Dies hätte das Potenzial, die bislang gewachsene Siedlungsstruktur in diesem Bereich nachhaltig zu verändern und die städtebaulichen Steuerungsmöglich- keiten der Stadt in vergleichbaren Fällen erheblich einzuschränken. Die Verwaltung vertritt daher die Auffassung, dass die mit dem Vorhaben verbundene Durchbrechung der bestehenden Bebauungsstruktur nicht nur im konkreten Einzelfall städtebaulich unverhältnismäßig wäre, sondern auch langfristig nachteilige Auswirkun- gen auf die geordnete städtebauliche Entwicklung des betroffenen Bereichs der Ren- chener Straße nach sich ziehen könnte. Zwar ist die Schaffung zusätzlichen Wohnraums grundsätzlich zu begrüßen. Diese soll- te jedoch im Einklang mit der bestehenden Siedlungsstruktur, den prägenden städte- baulichen Merkmalen der näheren Umgebung und den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgen. Nach Einschätzung der Verwaltung ist dies bei der vorliegenden Planung nicht gegeben. Die Verwaltung ist deshalb der Meinung, die Zustimmung vom Abweichen des Einfü- gens nach § 36a BauGB für das beantragte Bauvorhaben nicht zu erteilen. Anlagen: A01 Lageplan A02 Schnitt A03 Ansicht Südost, Nordwest A04 Ansicht Nordost, Südwest A05 Angabe Bauherr (nichtöffentlich)

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