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Bauantrag - Nutzungsänderung eines Zweifamilienhauses in Haus für Ferienwohnen, Flst. Nr. 858, Bierkellerstraße 9, Gemarkung Linx

Angenommen21 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeRheinau
Datum2026-07-29
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Bauantrag für die Nutzungsänderung eines Zweifamilienhauses in Bierkellerstraße 9 (Gemarkung Linx) in ein Haus mit zwei Ferienwohnungen wurde gestellt. Bauliche Änderungen sind nicht vorgesehen. Der Gemeinderat beschloss am 29.07.2026, den Antrag mit Erteilung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO anzunehmen, da Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig sind.

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Beschlussvorlage Vorlage Nr.: XI/0763 Verantwortlich: Dieter Erk Geschäftszeichen: Bauantrag - Nutzungsänderung eines Zweifamilienhauses in Haus für Ferienwohnen, Flst. Nr. 858, Bierkellerstraße 9, Gemarkung Linx Beratungsfolge Gremium Termin Öff.-Status Ergebnis Ortschaftsrat Linx öffentlich Vorberatung Gemeinderat 29.07.2026 öffentlich Entscheidung Beschlussantrag Der Gemeinderat/Ortschaftsrat stimmt dem Bauantrag mit Erteilung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO zu. Finanzielle Auswirkungen x Nein Ja Haushaltsmittel stehen bereit Nein Ja Höhe: Überplanmäßige/Außerplanmäßige Mittel erforderlich Nein Ja Höhe: Folgekosten Nein Ja Höhe: Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen Sachverhalt und Erläuterungen: Auf dem oben genannten Grundstück ist die Nutzungsänderung eines Zweifamilien- hauses in ein Haus für Ferienwohnen beabsichtigt. Geplant ist die Einrichtung von insgesamt zwei Ferienwohnungen, einer Ferienwoh- nung im Erdgeschoss und einer weiteren Ferienwohnung im Dachgeschoss. Hierfür sind keine baulichen Änderungen vorgesehen. Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtteils von Linx. Die baurechtliche Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Art der baulichen Nutzung entspricht faktisch einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO). Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, zu denen auch Ferienwoh- nungen zählen, sind in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die geplante Nutzung bedarf somit einer Aus- nahme nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO. Von Seiten der Verwaltung bestehen gegen das Bauvorhaben mit Erteilung einer Aus- nahme nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO keine Bedenken. Anlagen: A01 Lageplan A02 Schnitt A03 Grundriss EG (nichtöffentlich) A04 Grundriss DG (nichtöffentlich) A05 Angabe Bauherr (nichtöffentlich)

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