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Bauantrag - Nutzungsänderung eines Zweifamilienhauses in Haus für Ferienwohnen, Flst. Nr. 858, Bierkellerstraße 9, Gemarkung Linx
Angenommen21 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Rheinau |
| Datum | 2026-07-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Bauantrag für die Nutzungsänderung eines Zweifamilienhauses in Bierkellerstraße 9 (Gemarkung Linx) in ein Haus mit zwei Ferienwohnungen wurde gestellt. Bauliche Änderungen sind nicht vorgesehen. Der Gemeinderat beschloss am 29.07.2026, den Antrag mit Erteilung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO anzunehmen, da Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig sind.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Vorlage Nr.: XI/0763
Verantwortlich: Dieter Erk
Geschäftszeichen:
Bauantrag - Nutzungsänderung eines Zweifamilienhauses in Haus für
Ferienwohnen, Flst. Nr. 858, Bierkellerstraße 9, Gemarkung Linx
Beratungsfolge
Gremium Termin Öff.-Status Ergebnis
Ortschaftsrat Linx öffentlich Vorberatung
Gemeinderat 29.07.2026 öffentlich Entscheidung
Beschlussantrag
Der Gemeinderat/Ortschaftsrat stimmt dem Bauantrag mit Erteilung einer Ausnahme
nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO zu.
Finanzielle Auswirkungen x Nein Ja
Haushaltsmittel stehen bereit Nein Ja Höhe:
Überplanmäßige/Außerplanmäßige Mittel erforderlich Nein Ja Höhe:
Folgekosten Nein Ja Höhe:
Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen
Sachverhalt und Erläuterungen:
Auf dem oben genannten Grundstück ist die Nutzungsänderung eines Zweifamilien-
hauses in ein Haus für Ferienwohnen beabsichtigt.
Geplant ist die Einrichtung von insgesamt zwei Ferienwohnungen, einer Ferienwoh-
nung im Erdgeschoss und einer weiteren Ferienwohnung im Dachgeschoss. Hierfür
sind keine baulichen Änderungen vorgesehen.
Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtteils von Linx.
Die baurechtliche Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Art der baulichen Nutzung entspricht faktisch einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4
BauNVO). Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend
dem Wohnen. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, zu denen auch Ferienwoh-
nungen zählen, sind in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 2
BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die geplante Nutzung bedarf somit einer Aus-
nahme nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO.
Von Seiten der Verwaltung bestehen gegen das Bauvorhaben mit Erteilung einer Aus-
nahme nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO keine Bedenken.
Anlagen:
A01 Lageplan
A02 Schnitt
A03 Grundriss EG (nichtöffentlich)
A04 Grundriss DG (nichtöffentlich)
A05 Angabe Bauherr (nichtöffentlich)
Text aus PDF extrahiert