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Beschluss über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 34 Abs. 3b BauGB (Bauturbo) i.V. mit § 36a BauGB - Vorhaben "Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage", Lindenweg, Gemarkung Scharbow, Flur 3, Flurstück 9/3

Angenommen
TypAntrag
GemeindeHagenow
Datum2026-06-18
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Die Stadtvertretung beschließt, die Zustimmung gemäß §36a BauGB entsprechend §34 Abs.3b BauGB zum Bauantrag zum Bauvorhaben "Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage" zu erteilen. Sachverhalt: Auf dem Grundstück Lindenweg, Gemarkung Scharbow, Flur 3, Flurstück 9/3 ist durch einen privaten Antragsteller der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage geplant und ein Bauantrag gestellt. Für das Bauvorhaben ist eine Entscheidung gemäß §36a BauGB (Zustimmung der Gemeinde) vorgesehen. Die Zustimmung der Gemeinde ist erforderlich, da das Bauvorhaben von der Bebauung in der näheren Umgebung abweicht. Die Gemeinde erteilt gemäß §36a Absatz 1 Satz 2 die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Das Grundstück befindet sich im Bereich der Abrundungssatzung Scharbow. Das Gebiet ist als Allgemeines Wohngebiet definiert. Alle laut Satzung vorgegebenen Festsetzungen bezüglich Dachform, Dachneigung und Bauweise sind durch das Vorhaben eingehalten. Das Einfamilienhaus ist mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 40° geplant, die Traufhöhe liegt laut Planungsunterlagen bei 4,48 Meter, die Firsthöhe 8,67 Meter. Abweichungen gibt es wie folgt: Die vorhandene Bebauung im Lindenweg ist traufständig angeordnet, während das Bauvorhaben giebelständig zur Straße orientiert ist. Ferner ist die Platzierung der Garage vor der Hauptnutzung geplant, während sich die vorhandenen Nebenanlagen neben oder hinter der Hauptnutzung befinden. Das Vorhaben ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Zustimmung der Stadtvertretung ist entsprechend §34 Abs.3b in Verbindung mit §36a BauGB einzuholen. "Die Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist." Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagenow 4. Änderung ist das Grundstück für Wohnbebauung vorgesehen. Ferner ist es gemäß §36a Absatz 1 Satz 3 BauGB möglich, die Zustimmung an einen Vorhabensträger unter Bedingungen zu erteilen. Diese Bedingungen müssen in einer separaten Anlage des Zustimmungsgesuchs beigefügt werden.

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