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Beschluss über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 246e BauGB (Außenbereich- Bauturbo) i.V. mit § 36a BauGB - Vorhaben "Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport", Gärtnerweg, Gemarkung Hagenow, Flur 10, Flurstück 93/3
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hagenow |
| Datum | 2026-06-18 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt, die Zustimmung gemäß §36a BauGB entsprechend §246e BauGB zum Antrag auf Bauvorbescheid zum Bauvorhaben "Neubau Einfamilienhaus mit Carport" zu erteilen.
Sachverhalt:
Auf dem Grundstück Gärtnerweg, Gemarkung Hagenow, Flur 10, Flurstück 93/3 ist durch einen privaten Antragsteller die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport geplant und ein Antrag auf Vorbescheid gestellt.
Für das Bauvorhaben ist eine Entscheidung gemäß §36a BauGB (Zustimmung der Gemeinde) vorgesehen. §36a Abs. 2 sieht vor, dass die Gemeinde der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über Ihre Zustimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb angemessener Frist geben kann, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Antragsunterlagen veröffentlicht. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans 44 „Wohngebiet an der Alten Gärtnerei“. Das Gebiet soll zukünftig als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Grundflächenzahl ist mit maximal 0,4 vorgegeben.
Das Einfamilienhaus ist eingeschossig mit einem Satteldach Dachneigung 22° geplant. Die Traufhöhe ist laut Antragsunterlagen 2,84 Meter, die Firsthöhe 5,29 Meter. Die geplante Größe und Lage des Vorhabens fügt sich in die Vorgaben des B-Plans 44 ein. Die Erschließung des Grundstücks sowie die Ver- und Entsorgungsleitungen erfolgen über den Gärtnerweg.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagenow 4. Änderung ist das Grundstück zur Wohnbebauung vorgesehen.
Das Vorhaben ist somit aus planerischer Sicht zulässig gemäß §246e BauGB.
Die Zustimmung der Stadtvertretung ist entsprechend §246e in Verbindung mit §36a BauGB einzuholen.
Ferner ist es gemäß §36a Absatz 1 Satz 3 BauGB möglich, die Zustimmung an einen Vorhabensträger unter Bedingungen zu erteilen. Diese Bedingungen müssen in einer separaten Anlage des Zustimmungsgesuchs beigefügt werden.
Text aus PDF extrahiert