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3. Nachtrag der Hauptsatzung
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Boostedt-Rickling |
| Datum | 2026-06-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) hat per Mail vom 13.03.2026 Stellung bezogen zu Hauptsatzungsregelungen, in denen die Zuständigkeit für Entscheidungen zu § 36a BauGB gestaffelt auf Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Ausschüsse und Gemeindevertretungen verteilt übertragen wurde.
So wurde es auch im letzten Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde beschlossen.
Das MIKWS führt aus:
In letzter Zeit kam auf der kommunalen Ebene vereinzelt die Idee auf, die Gemeindevertretung könne das "Nein" dieser Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, aber das "Ja" verbleibe entweder bei der Gemeindevertretung oder solle auf einen Ausschuss übertragen werden. Eine solche Hauptsatzungsregelung wird von hier für rechtswidrig erachtet. Eine entsprechend beschlossene Hauptsatzung von einer unserer Aufsicht unterstehenden Stadt wurde mit nachstehender Begründung abgelehnt:
"Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 GO können Entscheidungen übertragen werden. Eine Entscheidung ist der Definition nach eine Auswahl zwischen (zwei oder mehreren) unterschiedlichen nicht gleichzeitig zu verwirklichenden Alternativen (Quelle z.B.: www.bpb.de). Nur eines der im Rahmen einer Entscheidung möglichen Ergebnisse auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bzw. einen Ausschuss zu übertragen ist demnach keine Entscheidungsübertragung im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 3 GO und verstößt insoweit sowohl gegen § 27 Absatz 1 Satz 3 GO als auch gegen § 67 Absatz 2 LVwG. Denn die Entscheidung über eine Ablehnung impliziert auch eine Entscheidung über die Zustimmung. Die Entscheidung über die Zustimmung oder die Ablehnung ein- und desselben Sachverhaltes sind in der Zuständigkeitsabgrenzung nicht trennbar. So beinhalten z.B. § 4 Absatz 1 Satz 3 GO oder § 16 Satz 1 GkZ nicht nur die Möglichkeit der Kommunalaufsichtsbehörde, eine Haupt- oder Verbandssatzung zu genehmigen, sondern - auch wenn gemäß Wortlaut nur von Genehmigung die Rede ist - in der logischen Folge die Kompetenz der Aufsichtsbehörde die Genehmigung zu versagen. Die Entscheidung über die Ablehnung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu übertragen und die Entscheidung über die Zustimmung einem Ausschuss zuzuweisen, ist folglich eine Übertragung derselben inhaltlichen Entscheidung auf zwei unterschiedliche Stellen und damit in der Zuständigkeitszuweisung nicht hinreichend bestimmt.
Nur ergänzend sei darüber hinaus angemerkt, dass die Stadt sich mit einer solchen Regelung überdies u.U. in die Handlungsunfähigkeit hineinmanövrieren würde. So könnte es zu der Konstellation kommen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht ablehnen möchte und der Ausschuss nicht zustimmen möchte - oder dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ablehnen möchte und gleichzeitig der Ausschuss zustimmen möchte. Dies könnte entgegen der Darstellung in der Beschlussvorlage nicht durch einen Widerspruch der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters reguliert werden, da im Rahmen des § 36a BauGB sowohl eine Ablehnung als auch eine Zustimmung
rechtmäßig sein könnten. Nur eine Rechtswidrigkeit eines Beschlusses führt aber zur Zulässigkeit und Pflicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, diesem zu widersprechen, § 47 GO. Überdies würde eine Zuständigkeitsabgrenzung dem Ergebnis nach einen Zirkelschluss in der zeitlichen Abfolge beinhalten. Denn die Zuordnung, wem der Vorgang überhaupt zur Entscheidung vorgelegt wird, könnte damit erst nach Abschluss des Entscheidungsprozesses bestimmt werden. Das Abstellen des Gesetzgebers auf den Entscheidungsbegriff ist demnach sachgerecht und zielführend.
Die Ausführungen des MIKWS lassen – leider – den Schluss zu, dass verschiedene Hauptsatzungsregelungen, die ähnlich oder genau wie der Formulierungsvorschlag der Kreisplanung des Kreises Segeberg gefasst wurden, rechtswidrig sein könnten.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Hauptsatzungsregelung nun angepasst und die Entscheidungsbefugnisse dem Bürgermeister wieder entzogen, wodurch sie insgesamt der Gemeindevertretung obliegen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die 3. Änderung zur Hauptsatzung in der Anlage zur Beschlussvorlage vorliegenden Form.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel vorhanden Ja Nein
Folgekosten pro Jahr ca. €
Mittelbereitstellung im Haushaltsjahr: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Der überplanmäßigen / außerplanmäßigen
Ausgabe wird zugestimmt nicht zugestimmt
Begründung:
Text aus PDF extrahiert