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Prüfung und Beschlussfassung der Jahresrechnung 2025
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Boostedt-Rickling |
| Datum | 2026-06-08 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Der Finanzausschuss hat gem. § 92 (5) den Jahresabschluss und den Lagebericht mit allen Unterlagen für das HH-Jahr 2025 zu prüfen.
Nach § 92 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) legt der Bürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die Gemeindevertretung beschließt über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Gem. § 26 Abs. 2 GemHVO sind Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 3 GemHVO, der allgemeinen Rücklage oder der Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Die allgemeine Rücklage muss bei Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage mindestens
20 % der Bilanzsumme betragen.
Anteil der Allgemeinen Rücklage an der Bilanzsumme:
Allgemeinde Rücklage: 1.000.000,00 €
Bilanzsumme: 4.076.807,16 €
Anteil: 24,53 %
Der Jahresüberschuss für 2025 beträgt 0,00 €
Beschlussvorschlag:
Der Jahresabschluss 2025, der zum Bilanzstichtag 31.12.2025 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 4.076.807,16 Euro und einem Eigenkapital in Höhe von 2.323.456,67 Euro abschließt, wird gem. § 92 Abs. 3 GO in der vorgelegten Form festgestellt.
Der Jahresfehlbetrag vor Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage beträgt: 169.618,20 €.
Der Jahresfehlbetrag wurde durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ausgeglichen.
Der fiktiver Haushaltsausgleich gem. § 26 Abs.1 GemHVO wird zur Kenntnis genommen.
Der Lagebericht wird gebilligt.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel vorhanden Ja Nein
Folgekosten pro Jahr ca. €
Mittelbereitstellung im Haushaltsjahr: Ergebnishaushalt Finanzhaushalt
Der überplanmäßigen / außerplanmäßigen
Ausgabe wird zugestimmt nicht zugestimmt
Begründung:
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