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Neufestsetzung der Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.09.2026

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSingen (Hohentwiel)
Datum2026-07-23
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Singen passt die Benutzungsgebühren für städtische Kindertageseinrichtungen zum 01.09.2026 an. Die Gebühren werden im Ü3-Bereich um 4,5 % und im U3-Bereich um 6,0 % erhöht, orientiert an Empfehlungen kommunaler Spitzenverbände und zur schrittweisen Angleichung an landesweite Vergleichswerte. Der Kostendeckungsgrad der Benutzungsgebühren beträgt nach der Anpassung 13,60 %. Familien in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen können Unterstützung durch die öffentliche Jugendhilfe oder das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.

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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Der Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Singen (Hohentwiel) mit der Anpassung der Benutzungsgebühren zum 01.09.2026 wird zugestimmt. Die Benutzungsgebühren werden allgemein um 4,5 % und im U3-Bereich zusätzlich um 1,5 % (somit 6,0 %) erhöht. Sachverhalt: Zum Beginn des Kita-Jahres 2026/2027 ist eine Anpassung der Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Singen vorgesehen (Anlage 2). Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge erhoben werden. Gemäß § 6 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) sind Elternbeiträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastung der Familien zu bemessen und nach § 19 Kommunalabgabengesetz (KAG) sozial zu staffeln. Mit Schreiben vom 20.04.2026 (Anlage 3) haben der Städtetag Baden-Württemberg, der Gemeindetag Baden-Württemberg sowie die Kirchen und kirchlichen Fachverbände für das Kindergartenjahr 2026/2027 eine Erhöhung der Elternbeiträge um 4,5 % empfohlen. Die Empfehlung berücksichtigt insbesondere die gestiegenen Personal- und Sachkosten infolge der Tarifabschlüsse sowie der allgemeinen Kostenentwicklung. Sie orientiert sich an einem langfristigen Kostendeckungsgrad der Elternbeiträge von rund 20 % der Betriebskosten. Die Betriebsausgaben der städtischen Kindertageseinrichtungen sowie die Betriebskostenzuschüsse an freie und kirchliche Träger steigen seit Jahren kontinuierlich an. Den Aufwendungen stehen insbesondere Landeszuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz sowie Benutzungsgebühren gegenüber, die die entstehenden Kosten nur teilweise decken. Die Finanzierung der Kindertagesbetreuung erfordert daher weiterhin einen erheblichen Einsatz städtischer Haushaltsmittel. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Benutzungsgebühren im Ü3-Bereich entsprechend der gemeinsamen Empfehlung um 4,5 % anzuheben. Im U3-Bereich wird darüber hinaus eine zusätzliche Anpassung um 1,5 Prozentpunkte vorgeschlagen, sodass sich dort insgesamt eine Erhöhung um 6,0 % ergibt. Nach der beiliegenden Gebührenkalkulation (Anlage 4) auf Grundlage der Haushaltsansätze 2026 ergibt sich durch die vorgeschlagene Gebührenanpassung ein Kostendeckungsgrad der Benutzungsgebühren von 13,60 %. Zusätzliche Anpassung der Benutzungsgebühren im U3-Bereich Im Rahmen der Gebührenüberprüfung wurden die Benutzungsgebühren der Stadt Singen mit den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände verglichen. Da diese nicht alle Betreuungsformen und -umfänge abbilden, wurden sie auf die in Singen angebotenen Betreuungsmodelle übertragen. Danach liegen die Gebühren der Stadt Singen im U3-Bereich derzeit rund 30 % unter den entsprechenden Vergleichswerten. Eine vollständige Angleichung der Benutzungsgebühren an die Empfehlungen würde für die betroffenen Familien eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeuten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Benutzungsgebühren im U3-Bereich zusätzlich um 1,5 % anzuheben. Die zusätzliche Anpassung dient nicht der Verbesserung des Kostendeckungsgrades oder der Entlastung des städtischen Haushalts. Gegenüber einer Gebührenerhöhung von 4,5 % erhöht sich der Kostendeckungsgrad lediglich um 0,01 Prozentpunkte. Ziel ist vielmehr, die bestehende Abweichung zu den Vergleichswerten schrittweise und sozialverträglich zu verringern. Mit der vorgeschlagenen Anpassung wird hierzu ein erster Schritt unternommen. Über eine weitere Annäherung wird im Rahmen der Festsetzung der Elternbeiträge in den folgenden Kita-Jahren unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen finanziellen Rahmenbedingungen jeweils gesondert entschieden. Zugleich erfolgt eine Annäherung an die Kostenbeteiligung in der Kindertagespflege. Eine ausgewogene Gebührenstruktur stärkt beide Betreuungsformen als gleichwertige Angebote der U3-Betreuung. Freie und kirchliche Träger in Singen Zur Vorbereitung des Arbeitskreises Kita-Träger am 24.06.2026 wurden den freien und kirchlichen Trägern die Berechnungen der Benutzungsgebühren einschließlich verschiedener Gebührenvarianten (Anlage 5 und Anlage 6) zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Beratung bestand Einigkeit darüber, dass aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung sowie der steigenden Personal- und Sachkosten eine Anpassung der Benutzungsgebühren grundsätzlich erforderlich ist. Gleichzeitig wurde hervorgehoben, dass den Trägern die finanzielle Belastung der Familien bewusst ist und die Entscheidung daher nicht leichtfällt. Die vorgeschlagene zusätzliche Anpassung der Krippenbeiträge wurde als nachvollziehbarer Ansatz bewertet, um die bestehende Abweichung der Singener Gebührenstruktur im U3-Bereich gegenüber den landesweiten Empfehlungen schrittweise und sozialverträglich zu verringern und gleichzeitig die finanzielle Belastung der Familien angemessen zu berücksichtigen. Im Nachgang zum Arbeitskreis Kita-Träger teilte der Waldorfkindergarten (Anlage 7) mit, dass der Vorstand beschlossen hat, die Benutzungsgebühr im U3-Bereich für eine Betreuungszeit von sechs Stunden täglich entsprechend der vorgeschlagenen Anpassung anzuheben. Die übrigen Gebühren sollen zum Kita-Jahr 2026/2027 unverändert bleiben. Die entsprechenden Benutzungsgebühren liegen bereits auf bzw. über dem Niveau der vorgeschlagenen Gebühren, wodurch die bisherige Differenz zu den städtischen Elternbeiträgen reduziert wird. Verpflegungsgebühren und Unterstützungsangebote Die Verpflegungsgebühren bleiben zum Kita-Jahr 2026/2027 unverändert. Aufgrund der gestiegenen Lebensmittel- und Energiekosten wird jedoch für das Kita-Jahr 2027/2028 eine erneute Überprüfung erforderlich sein. Familien, die die Elternbeiträge aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst aufbringen können, haben die Möglichkeit, beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Übernahme der Elternbeiträge zu beantragen. Darüber hinaus können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Anspruch genommen werden. Nach der Beschlussfassung werden die Eltern durch einen Elternbrief über die Gebührenanpassung informiert. Gleichzeitig wird auf die bestehenden Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten hingewiesen. Bei Bedarf beraten die Kindertageseinrichtungen zu den entsprechenden Antragsmöglichkeiten. Satzung Im Zuge der Gebührenanpassung wurde auch die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Singen (Hohentwiel) redaktionell überarbeitet (Anlage 1). Die Änderungen betreffen die Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten, die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen, die Anpassung der umsatzsteuerlichen Regelung in § 19 an die geltende Rechtslage sowie die Korrektur eines internen Verweises. Inhaltliche Änderungen der Benutzungsordnung ergeben sich hieraus nicht; die Gebührenanpassung erfolgt ausschließlich über das Gebührenverzeichnis.

Text aus PDF extrahiert