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Beschluss zur Festlegung der Straßenbaumaßnahmen zur Beantragung von Fördermitteln aus dem Sachsenfond

Angenommen
TypAntrag
GemeindeBennewitz
Datum2026-06-30
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Beschlussvorschlag: Beschluss: Der Gemeinderat der Gemeinde Bennewitz beschließt die in Anlage 1 aufgeführte Prioritätenliste für die Verwendung der der Gemeinde Bennewitz zugewiesenen Mittel des Sachsenfonds für den kommunalen Straßen- und Radwegebau. Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Inanspruchnahme der Fördermittel erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten. Sachverhalt: Begründung: Der Freistaat Sachsen stellt im Rahmen des Sachsenfonds zusätzliche Mittel für Investitionen in die kommunale Straßen- und Radverkehrsinfrastruktur bereit. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf Grundlage der jeweiligen kommunalen Straßenlänge. Für die Gemeinde Bennewitz wurde auf Basis einer Straßenlänge von 60,42 km ein Fördermittelbudget in Höhe von insgesamt 579.286,12 € für einen Zeitraum von zwölf Jahren ermittelt. Zur Sicherstellung einer geordneten und langfristigen Investitionsplanung ist die Festlegung einer Prioritätenliste erforderlich. Die in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der verkehrlichen Bedeutung, der Verbesserung der Verkehrssicherheit, der Förderung des Radverkehrs sowie des baulichen Zustandes der Verkehrsanlagen ausgewählt und priorisiert. Die Prioritätenliste gemäß Anlage 1 umfasst folgende Maßnahmen: Leulitzer Straße – Waldwinkel bis Einmündung Pausitzer Straße (Radverkehrsanlage) Fliederweg – Nepperwitz bis B107 (Radverkehrsanlage) Weg nach Nischwitz – Grubnitzer Brücke bis Nischwitz Gemarkungsgrenze (Radverkehrsanlage) Neuweißenborner Weg – Waldsiedlung bis Friedwald (Straßenbau) Ergänzend enthält Anlage 2 weitergehende Informationen und Darstellungen zu den einzelnen Maßnahmen Die Prioritätenliste dient als Grundlage für die Fördermittelbeantragung. Sofern sich während des Förderzeitraums geänderte Rahmenbedingungen ergeben oder andere Maßnahmen als zweckmäßiger bzw. besser förderfähig erweisen, können die festgelegten Maßnahmen angepasst oder ersetzt werden.

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