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Errichtung Einfamilienhaus mit Garage in Möser / Zustimmungsersuchen gemäß §36a BauGB
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Möser |
| Datum | 2026-05-05 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Möser
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
öffentlich
Federführung: Datum: Beschluss-Nr.
SG Bau 30.03.2026 BV/2026/033
Beratungs-
/Abstimmungsergebnis
Beratungsfolge Termin Zuständigkeit Ja Nein Enth. Zv
Bau-/Umwelt- u. Verkehrsausschuss 14.04.2026 Anhörung
Ortschaftsrat Möser 22.04.2026 Anhörung
Haupt- u. Finanzausschuss 28.04.2026 Anhörung
Gemeinderat 05.05.2026 Entscheidung
Betreff: Errichtung Einfamilienhaus mit Garage in Möser / Zustimmungsersuchen
gemäß §36a BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage in Möser,
Pietzpuhler Weg 4 im Rahmen eines Bauvorantrages zu.
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder Entsprechend des § 33 der KVG LSA war
des Gemeinderates: 20 + 1 (ein Platz nicht kein Mitglied von der Beratung und Abstimmung
besetzt) ausgeschlossen.
davon anwesend:
Gemeinderatssitzung am: Tagesordnungspunkt:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig Ja Nein Enthaltung Zurückverwiesen Abweichender
Beschluss
(siehe Rückseite)
Begründung:
Auf dem Grundstück Möser, Pietzpuhler Weg 4 (Gemarkung Möser, Flur 5, Flurstück 16/2)
soll hinter einem neu zu errichtenden Reihenhaus mit drei Wohneinheiten ein Einfamilienhaus
mit Garage errichtet werden. (Anlage)
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile) ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Danach wäre die geplante Bebauung aufgrund des Einfügungserfordernisses im vorgesehenen
Bereich des Baugrundstückes nicht möglich gewesen.
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom
29.10.2025 (Bau-Turbo) hat das Ziel, Bauverfahren zu vereinfachen und den Wohnungsbau zu
beschleunigen.
Damit kann nun gemäß § 34 Abs. 3b BauGB mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder
in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung
abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch
unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Gemäß §36a Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nach § 34 Absatz 3b BauGB nur mit Zustimmung
der Gemeinde zulässig.
Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Durch die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Jerichower Land wurde die Gemeinde
Möser diesbezüglich um ihre Zustimmung gemäß § 36 a BauGB gebeten.
Der Grundstücksbereich, in dem das Einfamilienhauses mit Garage neu errichtet werden soll
ist gemäß rechtsgültigem Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Somit bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken.
Anlage
Bestätigungsvermerk:
Simon, Marko Bürgermeister 01.04.2026
Grams, Andrea stellv. Bürgermeisterin 31.03.2026
M. Simon
Bürgermeister
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