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Entwidmung Feldweg „Schopfenloch“ Flst. 5864/1 Gem. Tieringen
Angenommen22 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Meßstetten |
| Datum | 2026-07-17 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
☒ Gemeinderat
☐ Technischer Ausschuss
☐ Verwaltungs- und
Finanzausschuss
Sitzungsvorlage Nr.: 058/2026 Sitzung am 17.07.2026 ☒ Öffentlich
Bearbeiter.: Lisa Graf Aktenzeichen: ☐ Nichtöffentlich
785.04:Schopfenloch
Flst. 5864.1
Sichtvermerk:
Bürgermeister Frank Schroft
Amt 10 Amt 20 Amt 30 Amt 40
Bürgermeisteramt Hauptamt Finanzverwaltung Bauamt
Gremium Beratungsfolge Sitzung am Öffentlichkeitsstatus
Gemeinderat Beschlussfassung 17.07.2026 öffentlich
Verhandlungsgegenstand: Entwidmung des Feldwegs „Schopfenloch“
Flst. 5864/1 der Gemarkung Tieringen
- Einleitung des Einziehungsverfahrens
Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, dass für die
Entwidmung des Grundstücks „Schopfenloch“,
Flst. 5864/1, Gemarkung Tieringen, das Ein-
ziehungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 StrG ein-
geleitet werden soll.
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Kosten / Finanzielle Auswirkungen:
Es werden keine Haushaltsmittel benötigt (kostenneutral).
Es werden Haushaltsmittel in Höhe von benötigt.
Diese stehen ausreichend zur Verfügung (HHSt.).
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Haushaltsmittel stehen nur mit € zur Verfügung (HHSt. )
Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung.
Deckungsvorschlag:
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Protokollauszug an:
▪ Amt 30
I. Allgemeines
Der Grundstückseigentümer der an den städtischen Feldweg angrenzenden
Grundstücke „Schopfenloch“ Flst.-Nrn. 5849, 5850 und 5851 beabsichtigt, diese zu
einem Grundstück zu verschmelzen. Da der zwischen den Grundstücken verlaufende
städtische Feldweg „Schopfenloch“, Flst.-Nr. 5864/1, nicht in seinem Eigentum ist, fragt
er den Erwerb des Feldwegs an.
Die Verwaltung steht einer Veräußerung offen gegenüber. Voraussetzung für einen
möglichen Erwerb ist jedoch die Einziehung/Entwidmung des betreffenden Feldwegs.
Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen
Straße und steht somit der Allgemeinheit nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung. Die
Einziehung ist gemäß § 7 Abs. 1 StrG zulässig, wenn die Straße bzw. der Feldweg für
den Verkehr entbehrlich ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Einziehung einfordern.
Eine Straße gilt als entbehrlich, wenn sie ihre Verkehrsbedeutung vollständig verloren
hat, d. h. kein allgemeines Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn angrenzende Grundstücke anderweitig erschlossen sind.
Die Einleitung des Einziehungsverfahrens kann daher nur beschlossen werden bzw.
führt nur dann zum Erfolg, wenn die Zugänglichkeit der angrenzenden Grundstücke
auch nach der Einziehung/Entwidmung weiterhin gewährleistet werden kann. Im
vorliegenden Fall ist die Erschließung der umliegenden Grundstücke weiterhin über den
bestehenden städtischen Feldweg „Schopfenloch“, Flst.-Nr. 5864, sichergestellt.
II. Verfahrensablauf
Das Einziehungsverfahren wird durch einen Beschluss des Gemeinderats eingeleitet.
Dieser Beschluss über die Absicht der Entwidmung ist öffentlich im Amtsblatt bekannt
zu machen. Gemäß § 7 Abs. 3 StrG können innerhalb von drei Monaten nach der
Bekanntmachung im Amtsblatt Einwendungen bzw. Bedenken gegen die beabsichtigte
Einziehungsverfügung vorgebracht werden. Nach erfolgter Auswertung der
eingegangenen Stellungsnahmen erfolgt die Beschlussfassung zur Einziehung /
Entwidmung im Gemeinderat.
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Anlagen
2 Lagepläne
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