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Entwidmung Feldweg „Schopfenloch“ Flst. 5864/1 Gem. Tieringen

Angenommen22 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeMeßstetten
Datum2026-07-17
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☒ Gemeinderat ☐ Technischer Ausschuss ☐ Verwaltungs- und Finanzausschuss Sitzungsvorlage Nr.: 058/2026 Sitzung am 17.07.2026 ☒ Öffentlich Bearbeiter.: Lisa Graf Aktenzeichen: ☐ Nichtöffentlich 785.04:Schopfenloch Flst. 5864.1 Sichtvermerk: Bürgermeister Frank Schroft Amt 10 Amt 20 Amt 30 Amt 40 Bürgermeisteramt Hauptamt Finanzverwaltung Bauamt Gremium Beratungsfolge Sitzung am Öffentlichkeitsstatus Gemeinderat Beschlussfassung 17.07.2026 öffentlich Verhandlungsgegenstand: Entwidmung des Feldwegs „Schopfenloch“ Flst. 5864/1 der Gemarkung Tieringen - Einleitung des Einziehungsverfahrens Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, dass für die Entwidmung des Grundstücks „Schopfenloch“, Flst. 5864/1, Gemarkung Tieringen, das Ein- ziehungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 StrG ein- geleitet werden soll. ________________________________________________________________ Kosten / Finanzielle Auswirkungen: Es werden keine Haushaltsmittel benötigt (kostenneutral). Es werden Haushaltsmittel in Höhe von benötigt. Diese stehen ausreichend zur Verfügung (HHSt.). Seite 1 von 3 Haushaltsmittel stehen nur mit € zur Verfügung (HHSt. ) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Deckungsvorschlag: ________________________________________________________________ Protokollauszug an: ▪ Amt 30 I. Allgemeines Der Grundstückseigentümer der an den städtischen Feldweg angrenzenden Grundstücke „Schopfenloch“ Flst.-Nrn. 5849, 5850 und 5851 beabsichtigt, diese zu einem Grundstück zu verschmelzen. Da der zwischen den Grundstücken verlaufende städtische Feldweg „Schopfenloch“, Flst.-Nr. 5864/1, nicht in seinem Eigentum ist, fragt er den Erwerb des Feldwegs an. Die Verwaltung steht einer Veräußerung offen gegenüber. Voraussetzung für einen möglichen Erwerb ist jedoch die Einziehung/Entwidmung des betreffenden Feldwegs. Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und steht somit der Allgemeinheit nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung. Die Einziehung ist gemäß § 7 Abs. 1 StrG zulässig, wenn die Straße bzw. der Feldweg für den Verkehr entbehrlich ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung einfordern. Eine Straße gilt als entbehrlich, wenn sie ihre Verkehrsbedeutung vollständig verloren hat, d. h. kein allgemeines Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn angrenzende Grundstücke anderweitig erschlossen sind. Die Einleitung des Einziehungsverfahrens kann daher nur beschlossen werden bzw. führt nur dann zum Erfolg, wenn die Zugänglichkeit der angrenzenden Grundstücke auch nach der Einziehung/Entwidmung weiterhin gewährleistet werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Erschließung der umliegenden Grundstücke weiterhin über den bestehenden städtischen Feldweg „Schopfenloch“, Flst.-Nr. 5864, sichergestellt. II. Verfahrensablauf Das Einziehungsverfahren wird durch einen Beschluss des Gemeinderats eingeleitet. Dieser Beschluss über die Absicht der Entwidmung ist öffentlich im Amtsblatt bekannt zu machen. Gemäß § 7 Abs. 3 StrG können innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung im Amtsblatt Einwendungen bzw. Bedenken gegen die beabsichtigte Einziehungsverfügung vorgebracht werden. Nach erfolgter Auswertung der eingegangenen Stellungsnahmen erfolgt die Beschlussfassung zur Einziehung / Entwidmung im Gemeinderat. Seite 2 von 3 Anlagen 2 Lagepläne Seite 3 von 3

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