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Änderung der Photovoltaik-Förderrichtlinie
Angenommen13 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Linden |
| Datum | 2026-06-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
STADT LINDEN
Der Magistrat
Magistratsvorlage
Drucksache Nr. MAG/0030/26-31
Linden, 08.06.2026
Sachbearbeiter: David Stadermann
Aktenzeichen:
Betreff:
Änderung der Photovoltaik-Förderrichtlinie MAG/0030/26-31
Beschlussantrag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Empfehlung des Magistrates folgende
Anpassungen der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Photovoltaikanlagen an
Wohngebäuden:
a) Reduzierung der Förderhöhen um 50 %, ausgenommen Balkonanlagen.
b) Anpassung der Vorgaben für Balkonanlagen auf 0,8 kWp Wechselrichter-Nennleistung.
c) Anpassung des Antragsverfahrens zur Vereinfachung der Antragsstellung für den Bürger und
zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes.
Begründung:
a) Im städtischen Haushalt sind jährlich 50.000 Euro für das Förderprogramm zur Unterstützung
privater Photovoltaikanlagen an Wohngebäuden vorgesehen. In den vergangenen Jahren hat sich
gezeigt, dass dieses Förderprogramm auf eine sehr hohe Nachfrage stößt. Gründe hierfür sind
insbesondere die gestiegene Attraktivität durch steigende Strompreise und fallende Kosten für die
Beschaffung einer PV-Anlage. Zudem werden die Anlagen tendenziell größer, sodass die Mehrheit
der eingereichten Anträge die Maximalförderung von 2.000 € erreicht.
Der zur Verfügung stehende Haushaltsansatz wurde in den vergangenen Jahren jeweils vollständig
ausgeschöpft. Darüber hinaus reichten die bereitgestellten Mittel nicht aus, um alle förderfähigen
Anträge im jeweiligen Haushaltsjahr bedienen zu können. In den vergangenen beiden Jahren
wurden daher Förderzusagen beziehungsweise nicht ausgezahlte Fördermittel in das Folgejahr
übertragen. Dies hatte zur Folge, dass der Fördertopf des jeweiligen Folgejahres bereits zu
Jahresbeginn mehrheitlich gebunden war.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Förderrichtlinie entsprechend anzupassen und die
Fördersumme je Antrag künftig um 50 Prozent zu reduzieren. Ziel ist es, mit den vorhandenen
Haushaltsmitteln mehr private Investitionen in Photovoltaikanlagen zu unterstützen und die
Förderung auf eine größere Zahl von Haushalten zu verteilen. Die Stadt Linden ist die einzige
Kommune im Landkreis Gießen, die eine solche Förderung überhaupt noch anbietet. Gleichzeitig
bekommen wir seit Jahren in der Haushaltsgenehmigung mitgeteilt, die freiwillige Leistung kritisch
zu prüfen. Durch die Reduzierung werden wir beidem gerecht, können aber die Bürger weiter
unterstützen.
Fördergegenstand bisher künftig vorgeschlagen
PV-Anlage 100 €/kWp, max. 1.000 € 50 €/kWp, max. 500 €
PV-Anlage mit Batteriespeicher 200 €/kWp, max. 2.000 € 100 €/kWp, max. 1.000 €
Nachrüstung Batteriespeicher 100 €/kWh, max. 1.000 € 50 €/kWh, max. 500 €
b) Zudem hat sich die gesetzliche Vorgabe zu Balkonanlagen verändert. Daher soll die bisherige
Richtlinie hierhingehend angepasst werden.
Nach der bisherigen Richtlinie werden PV-Balkonanlagen mit einer maximalen Modul-Nennleistung
von 0,6 kWp gefördert. Künftig soll die Grenze auf 0,8 kWp Wechselrichter-Nennleistung
angehoben werden. Damit wird die Förderrichtlinie an die mittlerweile marktüblichen
Anlagenleistungen angepasst und die Förderung von Balkonanlagen weiterhin praxisgerecht im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet. Der Nachweis über die Installation durch einen
Fachbetrieb, die Nutzung einer speziellen Einspeisesteckdose und die Anmeldung beim
Netzbetreiber sollen künftig nicht mehr nachzuweisen sein, da dieses Vorgehen gesetzlich nicht
mehr vorgeschrieben wird. Die Höhe der Förderung im Bereich der Balkonanlagen soll unverändert
bei 50 € pauschal bleiben.
c) Eine weitere Änderung betrifft das Antragsverfahren nach § 5 sowie die Zuschussgewährung und
Auszahlung des Zuschusses nach § 6 und 7 der aktuellen Förderrichtlinie. Nach der bisherigen
Regelung ist der Antrag inklusive verschiedener Unterlagen bereits vor Beginn der Maßnahme
einzureichen.
Künftig sollen der Antrag und die erforderlichen Nachweise erst nach Inbetriebnahme der Anlage
eingereicht werden.
Hintergrund ist, dass durch die Antragstellung keine Fördermittel reserviert werden. Die bisherige
Vorlage umfangreicher Unterlagen vor Maßnahmenbeginn verursacht daher einen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand, ohne dass hiermit eine verbindliche Mittelbindung verbunden ist. Zudem
wurden in der Vergangenheit Anträge gestellt, die nicht abgerufen wurden.
Durch die Verlagerung der Unterlagenprüfung auf den Zeitpunkt nach Fertigstellung und
Inbetriebnahme der Anlage wird das Verfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller vereinfacht
und zugleich der Verwaltungsaufwand reduziert. Die abschließende Prüfung der Förderfähigkeit
erfolgt weiterhin vor Auszahlung des Zuschusses auf Grundlage der einzureichenden Nachweise.
Fabian Wedemann
Bürgermeister
Zusatzbeschluss:
Zustimmungsvermerke: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom:
Die Vorlage wird - mit Zusatzbeschluss - genehmigt - nicht genehmigt -
zurückgestellt.
Beschlussverteiler : Abt.: Zur Beglaubigung:
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