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Änderung der Photovoltaik-Förderrichtlinie

Angenommen13 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeLinden
Datum2026-06-16
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STADT LINDEN Der Magistrat Magistratsvorlage Drucksache Nr. MAG/0030/26-31 Linden, 08.06.2026 Sachbearbeiter: David Stadermann Aktenzeichen: Betreff: Änderung der Photovoltaik-Förderrichtlinie MAG/0030/26-31 Beschlussantrag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Empfehlung des Magistrates folgende Anpassungen der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Photovoltaikanlagen an Wohngebäuden: a) Reduzierung der Förderhöhen um 50 %, ausgenommen Balkonanlagen. b) Anpassung der Vorgaben für Balkonanlagen auf 0,8 kWp Wechselrichter-Nennleistung. c) Anpassung des Antragsverfahrens zur Vereinfachung der Antragsstellung für den Bürger und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes. Begründung: a) Im städtischen Haushalt sind jährlich 50.000 Euro für das Förderprogramm zur Unterstützung privater Photovoltaikanlagen an Wohngebäuden vorgesehen. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass dieses Förderprogramm auf eine sehr hohe Nachfrage stößt. Gründe hierfür sind insbesondere die gestiegene Attraktivität durch steigende Strompreise und fallende Kosten für die Beschaffung einer PV-Anlage. Zudem werden die Anlagen tendenziell größer, sodass die Mehrheit der eingereichten Anträge die Maximalförderung von 2.000 € erreicht. Der zur Verfügung stehende Haushaltsansatz wurde in den vergangenen Jahren jeweils vollständig ausgeschöpft. Darüber hinaus reichten die bereitgestellten Mittel nicht aus, um alle förderfähigen Anträge im jeweiligen Haushaltsjahr bedienen zu können. In den vergangenen beiden Jahren wurden daher Förderzusagen beziehungsweise nicht ausgezahlte Fördermittel in das Folgejahr übertragen. Dies hatte zur Folge, dass der Fördertopf des jeweiligen Folgejahres bereits zu Jahresbeginn mehrheitlich gebunden war. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Förderrichtlinie entsprechend anzupassen und die Fördersumme je Antrag künftig um 50 Prozent zu reduzieren. Ziel ist es, mit den vorhandenen Haushaltsmitteln mehr private Investitionen in Photovoltaikanlagen zu unterstützen und die Förderung auf eine größere Zahl von Haushalten zu verteilen. Die Stadt Linden ist die einzige Kommune im Landkreis Gießen, die eine solche Förderung überhaupt noch anbietet. Gleichzeitig bekommen wir seit Jahren in der Haushaltsgenehmigung mitgeteilt, die freiwillige Leistung kritisch zu prüfen. Durch die Reduzierung werden wir beidem gerecht, können aber die Bürger weiter unterstützen. Fördergegenstand bisher künftig vorgeschlagen PV-Anlage 100 €/kWp, max. 1.000 € 50 €/kWp, max. 500 € PV-Anlage mit Batteriespeicher 200 €/kWp, max. 2.000 € 100 €/kWp, max. 1.000 € Nachrüstung Batteriespeicher 100 €/kWh, max. 1.000 € 50 €/kWh, max. 500 € b) Zudem hat sich die gesetzliche Vorgabe zu Balkonanlagen verändert. Daher soll die bisherige Richtlinie hierhingehend angepasst werden. Nach der bisherigen Richtlinie werden PV-Balkonanlagen mit einer maximalen Modul-Nennleistung von 0,6 kWp gefördert. Künftig soll die Grenze auf 0,8 kWp Wechselrichter-Nennleistung angehoben werden. Damit wird die Förderrichtlinie an die mittlerweile marktüblichen Anlagenleistungen angepasst und die Förderung von Balkonanlagen weiterhin praxisgerecht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet. Der Nachweis über die Installation durch einen Fachbetrieb, die Nutzung einer speziellen Einspeisesteckdose und die Anmeldung beim Netzbetreiber sollen künftig nicht mehr nachzuweisen sein, da dieses Vorgehen gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben wird. Die Höhe der Förderung im Bereich der Balkonanlagen soll unverändert bei 50 € pauschal bleiben. c) Eine weitere Änderung betrifft das Antragsverfahren nach § 5 sowie die Zuschussgewährung und Auszahlung des Zuschusses nach § 6 und 7 der aktuellen Förderrichtlinie. Nach der bisherigen Regelung ist der Antrag inklusive verschiedener Unterlagen bereits vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Künftig sollen der Antrag und die erforderlichen Nachweise erst nach Inbetriebnahme der Anlage eingereicht werden. Hintergrund ist, dass durch die Antragstellung keine Fördermittel reserviert werden. Die bisherige Vorlage umfangreicher Unterlagen vor Maßnahmenbeginn verursacht daher einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, ohne dass hiermit eine verbindliche Mittelbindung verbunden ist. Zudem wurden in der Vergangenheit Anträge gestellt, die nicht abgerufen wurden. Durch die Verlagerung der Unterlagenprüfung auf den Zeitpunkt nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage wird das Verfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller vereinfacht und zugleich der Verwaltungsaufwand reduziert. Die abschließende Prüfung der Förderfähigkeit erfolgt weiterhin vor Auszahlung des Zuschusses auf Grundlage der einzureichenden Nachweise. Fabian Wedemann Bürgermeister Zusatzbeschluss: Zustimmungsvermerke: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom: Die Vorlage wird - mit Zusatzbeschluss - genehmigt - nicht genehmigt - zurückgestellt. Beschlussverteiler : Abt.: Zur Beglaubigung:

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