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Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büro - Johanna-Spyri-Str. 4, Flst. Nr. 8547

Angenommen
TypAntrag
GemeindeIffezheim
Datum2026-07-06
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Gemeinde Iffezheim - Beschlussvorlage TOP: 1.2 Vorlage Nr.: 2243/2026 Aktenzeichen: 632.600L623 Fachbereich: Bauverwaltung Vorlage vom: 23.06.2026 Beratungsfolge Termin Bauausschuss 06.07.2026 Gegenstand der Vorlage Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büro - Johanna-Spyri- Str. 4, Flst. Nr. 8547 Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Bauantrag für den Neubau eines Einfa- milienhauses mit Büro, Johanna-Spyri-Str. 4, Flst. Nr. 8547 zu. Das gemeindliche Ein- vernehmen wird somit erteilt. Die notwendige Ausnahme für den geplanten nicht stö- renden Gewerbebetrieb sowie die Befreiung hinsichtlich der Vorbauten werden erteilt. Sachverhalt: Die Antragsteller beantragen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhau- ses auf dem Grundstück Flst. Nr. 8547, Johanna-Spyri-Str. 4. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes ,,Nördlich der Hauptstraße". Das Bauvorhaben ist daher nach § 30 BauGB zu beurteilen. Beratungsergebnis: mit Anzahl Anzahl Anzahl Laut Abweichender einstimmig Stimmenmehrheit JA NEIN Enthaltungen Beschlussvorschlag Beschlussvorschlag □ □ □ □ Seite 1 von 2 Bei dem Wohngebiet handelt es sich um ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, das vorwiegend dem Wohnen dient. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können Aus- nahmsweise zugelassen werden. Bei dem geplanten Vertrieb von Uhren handelt es sich um einen oben aufgeführten nicht störenden Gewerbebetrieb. Die Ausnahme kann somit aus Sicht der Verwaltung erteilt wer- den. Vorbauten wie z.B. Erker können Baugrenzen überschreiten, wenn sie nicht breiter als 5 Me- ter sind und nicht mehr als 1,5 Meter vor die Außenwand vortreten (vgl. § 23 Abs. 3 BauN- VO). Die Antragsteller machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und lassen den Büroteil auf einer Breite von 4,69 Meter insgesamt 0,56 Meter über die Baugrenze ragen. Um ein städtebaulich homogenes Gesamtbild abzugeben ist nun die Baugrenzenüberschrei- tung um 0,56 Meter mit den beiden Garagen beantragt. Die Verwaltung ist grundsätzlich der Meinung, dass die im Bebauungsplan enthaltenen Vor- schriften einzuhalten und demzufolge Befreiungen kritisch zu beurteilen sind. Da bereits an mehreren Stellen im Bebauungsplangebiet „Nördlich der Hauptstraße“ Befrei- ungen für Garagen und Carports ausgesprochen wurden, kann aus Sicht der Verwaltung die Befreiung im vorliegenden Fall ebenfalls erteilt werden. Da es sich auch nicht um ein Grund- stück im Kreuzungsbereich handelt, wird durch die Überschreitung der Baugrenze keine Be- einflussung der Verkehrsteilnehmen erwirkt. Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen für den vorliegenden Bau- antrag deshalb erteilt werden. Anlagenverzeichnis: Der Lageplan ist im Ratsinformationssystem einsehbar. Die Planunterlagen sind im Ratsinformationssystem einsehbar (nur für GR). Seite 2 von 2

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