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Satzung (Nachtrag 3) zur Änderung der Entschädigungssatzung des Amtes Kellinghusen

Angenommen96 Ja · 0 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeHohenlockstedt
Datum2026-06-11
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Amt Kellinghusen Vorlagen-Nummer AA/012/2026 Öffentlichkeitsstatus: öffentlich Kellinghusen, 21.05.2026 Vorlage für Datum Berichterstatter Amt Kellinghusen Finanzausschuss 03.06.2026 Wack, Marcus Zusatzinformation Amt Kellinghusen Amtsausschuss 11.06.2026 Wack, Marcus Zusatzinformation Betreff Satzung (Nachtrag 3) zur Änderung der Entschädigungssatzung des Amtes Kellinghusen Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle einmalig monatlich jährlich Auswirkung: Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung bei: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Deckungsvorschlag: Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt, der Amtsausschuss beschließt, die Satzung (Nachtrag 3) zur Änderung der Entschädigungssatzung des Amtes Kellinghusen in der beigefügten Fassung, ggf. mit den während der Sitzung ausgearbeiteten Änderungen und Ergänzungen. Die Satzung ist vom stellv. Amtsvorsteher auszufertigen und bekannt zu machen. 2 Sachverhalt und Begründung: Mit dem Wechsel in die Hauptamtlichkeit ab 01.07.2026 ist die Entschädigungssat- zung um die Regelungen zur Entschädigung der Stellvertretung des Amtsdirektors zu erweitern. Die Regelung ist in § 2 a der Entschädigungssatzung neu aufgenommen. Weitere Änderungen sind nicht (zwingend) erforderlich. Soweit sich jedoch durch den Wechsel in die Hauptamtlichkeit Änderungen auf Grundlage der bestehenden Ent- schädigungssatzung ergeben, wird dies im Einzelnen erörtert: § 1 Sitzungsgeld – unverändert § 2 Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher - unverändert Eine Anpassung der Regelung in § 2 der geltenden Entschädigungssatzung ist nicht erforderlich. Es ist allerdings zu beachten, dass nach der Entschädigungsverordnung für eine Amtsvorsteherin oder einen Amtsvorsteher in hauptamtlich verwalteten Äm- tern andere (niedrigere) Höchstbeträge anzuwenden sind. Nach § 7 der EntschädigungsVO erhält ein Amtsvorsteher in ehrenamtlich verwalte- ten Ämtern über 12.000 EW (Kellinghusen ca. 22850 EW) eine Aufwandsentschädi- gung seit Änderung der EntschädigungsVO am 01.01.26 von monatlich 2.947 € (Stellvertretung je Vertretungstag ein Dreißigstel = 98,23 €/Tag). Der Höchstbetrag nach § 4 der EntschädigungVO beträgt für Amtsvorsteher in hauptamtlich verwalteten Ämtern mit einer Größe von bis zu 30.000 EW monatlich 1.087 €. Diese Änderung tritt automatisch am 01.07.2026 mit dem Wechsel in die Hauptamtlichkeit in Kraft. Eine andere Regelung (Prozentsatz vom Höchstsatz) ist möglich, hier aber im Sat- zungsentwurf nicht berücksichtigt. Die StellvertreterInnen erhalten nach § 2 Abs. 2 der Entschädigungssatzung – wie bisher – für jeden Tag der Stellvertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwands- entschädigung. Dies entspricht ab 01.07.2026 einem Betrag von 1087 €/30 = 36,23 €/Tag. § 2a Stellvertretung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors- neu Die Regelung ist aufgrund des Wechsels in die Hauptamtlichkeit ab 01.07.2026 neu aufzunehmen. Den StellvertreterInnen des künftigen Amtsdirektors wird bei Verhinderung des Amtsdirektors für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädi- gung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Der anliegende Satzungsentwurf sieht folgende Regelung vor: Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem der Amtsdirektor vertre- ten wird, 5 % des Höchstsatzes der monatlichen Aufwandsentschädigung einer eh- 3 renamtlichen Amtsvorsteherin bzw. eines ehrenamtlichen Amtsvorstehers eines hauptamtlich verwalteten Amtes nach § 4 der EntschädigungsVO. Dies entspricht einer Entschädigung von 54,35 €/Tag. Vergleichbare Regelungen haben die Ämter Wilstermarsch und Amt Itzehoe-Land in ihren Entschädigungssatzungen getroffen. Möglich ist auch die Formulierung eines anderen Prozentsatzes oder die Formu- lierung einer monatlichen Pauschale. § 3 Ausschussvorsitzende – unverändert Das Sitzungsgeld beträgt gem. § 12 der EntschVO 62 €/Sitzung (35 € bis 31.12.2025, 62 € seit 01.01.2026) . Die /der Vorsitzende des Amtsausschusses (AmtsvorsteherIn) ist von der Regelung eines doppelten Sitzungsgeldes ausgenommen. Er/sie erhält eine monatliche Auf- wandsentschädigung nach § 2 der Satzung. Eine andere Regelung ist möglich, im beigefügten Entwurf aber nicht berücksichtigt. §§ 4 bis 6 – unverändert § 7 Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger In Anlehnung an den Mindestlohn (ab 01.01.2027 = 14,60 €/Stunde) wird empfohlen, den Stundensatz der Entschädigung von bisher 11,00 € auf 15,00 €/Stunde anzu- passen. §§ 8 bis 10 – unverändert Inkrafttreten Die Satzung (Nachtrag 3) tritt mit Wirkung vom 01.07.2026 in Kraft. Es wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten. Die aktuelle Fassung der Entschädigungssatzung ist im Internet unter Ortsrecht be- reitgestellt Entschaedigungssatzung einschl. 2.Nachtrag (Lesefassung) . Unterschrift Sachbearbeiter und Unterschrift FAL: Sachbearbeiterin: Simone Naucke FAL Hauptamt: Kathleen Bubel Anlagen: Entwurf einer Satzung (Nachtrag 3) zur Änderung der Entschädigungssatzung des Amtes Kellinghusen 4

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