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Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst. Nr. 618-15, Rathausgasse in Haiterbach-Oberschwandorf- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Haiterbach |
| Datum | 2026-07-13 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Vorlage Nr.: SV/115/2026
öffentlich
Bereich: Bauamt Datum: 13.07.2026
Bearbeiter: Leonie Single
Beratungsfolge Termin Behandlung
Technischer- und Sanierungsausschuss 13.07.2026 öffentlich
Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst. Nr. 618-15, Rathausgasse in
Haiterbach-Oberschwandorf
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Schilderung des Sachverhalts:
Bei der Bauherrin handelt es sich um Songül Köse.
Bzgl. dem Baugrundstück findet die Beurteilung nach § 34 BauGB (Unbeplanter Innenbereich)
statt.
Laut dem Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück als „Gemischte Baufläche“
ausgewiesen.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Zusammenhang bebauten Ortsteil zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Geplant sind zwei Wohneinheiten mit Keller und Bühne.
Laut Mitteilung der Stadt Nagold ist die Angrenzeranhörung nicht erforderlich gewesen.
Bewertung der Verwaltung:
Die Erschließung ist gesichert.
Die Reform der Landesbauordnung für Baden-Württemberg – LBO 2025 ist seit dem
28.06.2025 in Kraft getreten. Aufgrund des beantragten vereinfachten
Baugenehmigungsverfahrens ist der Prüfungsumfang eingeschränkt. Von der
Baurechtsbehörde Nagold ist nur zu prüfen: Die gesicherte Erschließung, die
planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die Einhaltung der Abstandsflächen und
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der LBO (insbesondere Natur- und
Landschaftsschutzrecht, Wasserrecht, Denkmalschutzrecht, Straßenrecht). Sollten der
Bebauungsplan oder Satzungen der Stadt nicht eingehalten werden können ist ein gesonderter
Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung zu stellen. Solch ein Antrag liegt dem
eingereichten Baugesuch nicht bei. Die Stellplatzsatzung ist entsprechend eingehalten, die
Dachgestaltungssatzung jedoch nicht. Bei dem Sichten der Bauvorlagen fiel auf, dass der
Mindestabstand von 2 m von der Dachgaube bis zum Ortgang nicht eingehalten wird.
Vollständigkeitshalber ist die Verwaltung hinsichtlich der Einhaltung der vorher genannten
Satzungen der Ansicht, die Auflage aufzunehmen, dass für das Bauvorhaben die vorher
genannten Satzungen maßgebend und entsprechend einzuhalten sind. Auf den
Mindestabstand von 2 m von der Dachgaube bis zum Ortgang möchte die Verwaltung
besonders hinweisen.
Nach Ansicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung ein.
Der Ortschaftsrat Oberschwandorf wird das Bauvorhaben in seiner Sitzung am 07.07.2026
behandeln. Das Ergebnis hiervon wird dem Gremium dann am Abend dieser Sitzung bekannt
gegeben.
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass dem Bauvorhaben unter der Voraussetzung der
Einhaltung der vorher beschriebenen Auflagen laut Satzungen zugestimmt werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der Technische- und Sanierungsausschuss stimmt dem Neubau eines Wohnhauses auf dem
Grundstück Flst. Nr. 618/15, Rathausgasse in Haiterbach-Oberschwandorf, unter der
Voraussetzung, dass die nachfolgend aufgeführten Auflagen eingehalten werden, zu:
- Die gültige 1. Änderung der Stellplatzsatzung der Stadt Haiterbach, rechtskräftig seit
08.01.2026 sowie die gültige Dachgestaltungssatzung der Stadt Haiterbach, rechtskräftig seit
24.02.1999, sind entsprechend einzuhalten. Besonders wird auf den Mindestabstand von 2 m
von der Dachaufbaute bis zum Ortgang hingewiesen. Eine Abweichung/Ausnahme/Befreiung
von diesen Satzungen wird nicht in Aussicht gestellt.
Das gemeindliche Einvernehmen wird aus planungsrechtlicher Sicht erteilt. Die
Stellplatzsatzung sowie die Dachgestaltungssatzung der Stadt Haiterbach sind einzuhalten.
Grundlagen dieses Beschlusses sind die vorher aufgeführten Informationen sowie die
nachfolgend aufgeführten Anlagen.
Anlagen:
Lageplan und Abstandsflächenplan jeweils vom 03.06.2026
Bauzeichnungen jeweils vom 29.05.2026
Text aus PDF extrahiert