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Jahresabschluss 2023: Feststellung des Jahresabschlusses 2023 und Entlastung des Ersten Bürgermeisters
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gröbenzell |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Gröbenzell Beschlussvorlage
2020-2026/2868
Amt Aktenzeichen
(GB II) Finanzverwaltung
Beratung Behandlung Zuständigkeit
Gemeinderat 25.06.2026 öffentlich Entscheidung
Betreff
Jahresabschluss 2023: Feststellung des Jahresabschlusses 2023 und Entlastung des
Ersten Bürgermeisters
Anlagen:
Anhang zum Jahresabschluss 2023
Rechenschaftsbericht zum Jahresabschluss 2023
Anlagenübersicht 2023
Bilanz 2023
Eigenkapitalübersicht 2023
Ergebnisrechnung 2023
Finanzrechnung 2023
Forderungsübersicht 2023
Schuldenübersicht 2023
Teilergebnisrechnung 2023
Teilfinanzrechnung 2023
Übertragene Haushaltsermächtigungen 2023
Verbindlichkeitenspiegel 2023
Sachverhalt:
Der Jahresabschluss 2023 der Gemeinde Gröbenzell wurde gemäß den Vorschriften der
kommunalen Doppik erstellt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss in seiner Sitzung am 10.02.2026
geprüft. Die Prüfung ergab keine wesentlichen Beanstandungen.
Der Gemeinderat hat gemäß Art. 102 Abs. 3 GO über die Feststellung des Jahresabschlusses
sowie über die Entlastung des Ersten Bürgermeisters zu beschließen.
Der Jahresabschluss 2023 schließt wie folgt ab:
- Bilanzsumme 134.410.008,98 €
- Jahresergebnis Fehlbetrag 152.956,02 €
- Finanzrechnung:
Einzahlungen 47.375.305,27€
Auszahlungen 44.156.991,08€
Veränderung 3.218.314,19€
- Finanzmittelbestand zum 31.12.2023 11.578.513,63€
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Gemeinde Gröbenzell Beschlussvorlage 2020-2026/2868
Vorschlag zum Beschluss:
1. Feststellung des Jahresabschlusses 2023
Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss 2023 der Gemeinde Gröbenzell gemäß
Art. 102 Abs. 3 GO mit den folgenden Abschlusszahlen fest:
- Bilanzsumme 134.410.008,98€
- Jahresergebnis Fehlbetrag 152.956,02€
- Finanzmittelbestand zum 31.12.2023 11.578.513,63€
2. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 152.956,02€ wird mit der Ergebnisrücklage gemäß
§ 24 Abs. 3 KommHV-Doppik verrechnet.
3. Entlastung des Ersten Bürgermeisters
Für den Jahresabschluss 2023 wird dem Ersten Bürgermeister gemäß
Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt.
Der Erste Bürgermeister nahm wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO weder
an der Beratung noch an der Abstimmung teil.
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