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Jahresabschluss 2023: Feststellung des Jahresabschlusses 2023 und Entlastung des Ersten Bürgermeisters

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGröbenzell
Datum2026-06-25
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Gemeinde Gröbenzell Beschlussvorlage 2020-2026/2868 Amt Aktenzeichen (GB II) Finanzverwaltung Beratung Behandlung Zuständigkeit Gemeinderat 25.06.2026 öffentlich Entscheidung Betreff Jahresabschluss 2023: Feststellung des Jahresabschlusses 2023 und Entlastung des Ersten Bürgermeisters Anlagen: Anhang zum Jahresabschluss 2023 Rechenschaftsbericht zum Jahresabschluss 2023 Anlagenübersicht 2023 Bilanz 2023 Eigenkapitalübersicht 2023 Ergebnisrechnung 2023 Finanzrechnung 2023 Forderungsübersicht 2023 Schuldenübersicht 2023 Teilergebnisrechnung 2023 Teilfinanzrechnung 2023 Übertragene Haushaltsermächtigungen 2023 Verbindlichkeitenspiegel 2023 Sachverhalt: Der Jahresabschluss 2023 der Gemeinde Gröbenzell wurde gemäß den Vorschriften der kommunalen Doppik erstellt. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss in seiner Sitzung am 10.02.2026 geprüft. Die Prüfung ergab keine wesentlichen Beanstandungen. Der Gemeinderat hat gemäß Art. 102 Abs. 3 GO über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung des Ersten Bürgermeisters zu beschließen. Der Jahresabschluss 2023 schließt wie folgt ab: - Bilanzsumme 134.410.008,98 € - Jahresergebnis Fehlbetrag 152.956,02 € - Finanzrechnung: Einzahlungen 47.375.305,27€ Auszahlungen 44.156.991,08€ Veränderung 3.218.314,19€ - Finanzmittelbestand zum 31.12.2023 11.578.513,63€ Seite 1 von 2 Gemeinde Gröbenzell Beschlussvorlage 2020-2026/2868 Vorschlag zum Beschluss: 1. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss 2023 der Gemeinde Gröbenzell gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit den folgenden Abschlusszahlen fest: - Bilanzsumme 134.410.008,98€ - Jahresergebnis Fehlbetrag 152.956,02€ - Finanzmittelbestand zum 31.12.2023 11.578.513,63€ 2. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 152.956,02€ wird mit der Ergebnisrücklage gemäß § 24 Abs. 3 KommHV-Doppik verrechnet. 3. Entlastung des Ersten Bürgermeisters Für den Jahresabschluss 2023 wird dem Ersten Bürgermeister gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt. Der Erste Bürgermeister nahm wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO weder an der Beratung noch an der Abstimmung teil. Seite 2 von 2

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