Startseite › Gemmingen › Antrag
Anpassung der Hundesteuersatzung zum 01. Januar 2026;
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemmingen |
| Datum | 2025-10-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage zur
öffentlichen
Gemeinderatssitzung
am 23.10.2025
06.10.2025
Anpassung der Hundesteuersatzung zum 01. Januar 2026;
- 2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung der Julia Echle
Hundesteuer vom 07. November 1996 Az: 968.11
Vorlage 098/2025
Sachverhalt
Am 07. November 1996 wurde die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer, welche
am 01. Januar 1997 in Kraft getreten ist, beschlossen. Die 1. Änderungssatzung wurde
daraufhin am 27. November 1997 beschlossen. Diese ist am 01. Januar 1998 in Kraft ge-
treten.
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Gemmingen soll nun
zum 01. Januar 2026 angepasst und die Steuersätze nach 28 Jahren erhöht werden.
Die Steuer für einen Ersthund beträgt aktuell 78,- Euro und 156,- Euro für einen Zweit-
hund. Ab dem 01. Januar 2026 soll die Steuer für einen Ersthund auf 96,- Euro erhöht
werden und für einen Zweithund auf 192,- Euro. Die Zwinger-Steuer soll von 234,- Euro
auf 288,- Euro erhöht werden. Die Erhöhung beträgt somit 23,08 %.
Für das laufende Jahr sind Einnahmen in Höhe von 30.000, - Euro geplant. Durch diese
Erhöhung können künftig Einnahmen in Höhe von 36.924, - Euro erwartet werden.
Auch in der 2. Änderungssatzung hat man auf die Einführung der Kampfhundesteuer ver-
zichtet. Aktuell sind in Gemmingen 2 Kampfhunde gemeldet.
Seite 1 von 3
Vorschlag der Verwaltung
2. Änderungssatzung der
Satzung über die Erhebung
der Hundesteuer vom 07. November 1996
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Ge-
mO) sowie §§ 2, 8, Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für
Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gemmin-
gen am 23. Oktober 2025 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§1
Paragraph 5 (1) erhält folgenden neue Fassung:
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 Euro. Beginnt oder
endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den
der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
Paragraph 5 (2) erhält folgenden neue Fassung:
Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich
der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren
Hund auf 192,00 Euro. Hierbei bleiben Hunde, die ausschließlich der Erzie-
lung von Einnahmen dienen und steuerfreie Hunde nach § 6 außer Betracht.
Werden neben in Zwinger (§ 7) gehaltenen Hunden noch andere Hunde
gehalten, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne von Satz 1.
§ 2
Paragraph 6 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung:
Hunde, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetiker die-
nen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.
§ 3
Paragraph 11 (6) erhält folgende neue Fassung:
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ge-
gen eine Gebühr von 10,- Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz ei-
ner unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene
Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke
wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die
Gemeinde zurückzugeben.
§ 4
Paragraph 12 erhält folgende neue Fassung:
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.
Seite 2 von 3
§ 5
Paragraph 13 erhält folgende neue Fassung:
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
über die Erhebung der Hundesteuer vom 27. November 1997 in der Fas-
sung vom 07. November 1996 außer Kraft.
Hinweis nach § 4, Abs. 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrens-
vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbe-
achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser
Satzung gegenüber der Gemeinde Gemmingen geltend gemacht worden ist; der Sachver-
halt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vor-
schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
Gemmingen, den
Timo Wolf
Bürgermeister
Anlagen
Neue Hundesteuersatzung
Satzungsaenderung der Hundesteuer Synopse Oktober 2025
Hundesteuersätze im Vergleich
Seite 3 von 3
Text aus PDF extrahiert