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Antrag von Die Linke zur Neufassung der Geschäftsordnung für die Legislaturperiode 2026 - 2032; hier: Änderungsantrag betreffend § 22a - Hybride Teilnahme auch in Ausschusssitzungen ermöglichen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gauting |
| Datum | 2026-06-16 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Ö/0044/XVI.WP
GEMEINDE GAUTING
XVI. Wahlperiode 2026 - 2032
Geschäftsbereich / Fachbereich Sachbearbeiter
Büro der Geschäftsleitung Frau Rieckhoff
Az.: GL/0241
Beratung Datum Behandlung Zuständigkeit
Gemeinderat 16.06.2026 öffentlich Entscheidung
Betreff
Antrag von Die Linke zur Neufassung der Geschäftsordnung für die Legislaturperiode
2026 - 2032; hier: Änderungsantrag betreffend § 22a - Hybride Teilnahme auch in
Ausschusssitzungen ermöglichen
Anlagen:
Antrag GeschO Gauting §22a Die Linke
Sachverhalt:
Auf beigefügten Antrag von Die Linke vom 07.06.2026 wird verwiesen.
Beschlussvorschlag gemäß Antrag von Die Linke vom 07.06.2026:
1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö/0044/XVI.WP und dem Antrag
von Die Linke vom 07.06.2026
2. Der Gemeinderat beschließt, § 22a der Geschäftsordnung wie folgt neu zu fassen:
„§ 22a Hybridsitzungen
(1) Gemeinderatsmitglieder und Ortssprecherinnen und Ortssprecher, die aus einem triftigen
Grund an einer Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind, können an Sitzungen des Ge-
meinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO).
Dies gilt entsprechend für Sitzungen der Ausschüsse, soweit dies rechtlich zulässig ist,
wenn das jeweilige Ausschussmitglied aus einem triftigen Grund an einer Teilnahme im
Sitzungssaal gehindert ist und auch eine persönliche Teilnahme der zuständigen Stell-
vertretung nicht möglich ist.
Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor bei Krankheit, beruflicher Verhinderung, Betreu-
ungspflichten, Pflege naher Angehöriger, Schwangerschaft oder Mutterschutz, erhebli-
cher Ortsabwesenheit sowie außergewöhnlichen Verkehrs-, Wetter- oder sonstigen Aus-
nahmesituationen.
Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme ist die Unterzeichnung der Belehrung über die
Teilnahme an Hybridsitzungen.
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(2) Gemeinderatsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wol-
len, müssen dies dem Ersten Bürgermeister grundsätzlich spätestens bis 12.00 Uhr am
Sitzungstag elektronisch mitteilen.
In unvorhersehbaren Eilfällen, insbesondere bei kurzfristiger Erkrankung, außergewöhn-
lichen Verkehrsbehinderungen oder vergleichbaren Ausnahmesituationen, ist die Mittei-
lung unverzüglich nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes nachzuholen.
(3) Der Verantwortungsbereich der Gemeinde beschränkt sich auf die Bereitstellung der
Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Gemeinderatsmit-
glied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird
vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht
im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt.
(4) Die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder müssen während der Sitzung ständig sicht-
bar und hörbar sein. In einer nichtöffentlichen Sitzung haben sie dafür Sorge zu tragen,
dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nicht von Dritten wahrgenommen
werden kann.
(5) Eine Bildunterbrechung von zugeschalteten Gemeinderatsmitgliedern ist zulässig, wenn
dies zum Schutz personenbezogener Daten erforderlich ist.
(6) Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als
anwesend und können an Beratung und Abstimmung teilnehmen, soweit keine gesetzli-
chen Ausschlussgründe entgegenstehen.
Die Abstimmung erfolgt mündlich nach namentlichem Aufruf durch den Vorsitz. Eine Teil-
nahme an Wahlen ist nicht möglich.
Bei technischen Störungen, die eine ordnungsgemäße Teilnahme mittels Ton-Bild-Über-
tragung verhindern, gilt das zugeschaltete Mitglied für die Dauer der Störung als nicht
anwesend.
(7) Der Schutz personenbezogener Daten, die Wahrung der Vertraulichkeit in nichtöffentli-
chen Sitzungen sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sind jederzeit si-
cherzustellen.“
Gauting, 12.06.2026
Unterschrift
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