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Antrag der UBL-FDP/FWV-Fraktion: Kommunales Regelbefreiungsgesetz Baden-Württemberg
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Edingen-Neckarhausen |
| Datum | 2026-07-22 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlage: 129/2026
Bereich: Bürgermeister
Verfasser: Eberle, Dominik und Schoofs, Lisa
Antrag der UBL-FDP/FWV-Fraktion: Kommunales Regelbefreiungsgesetz
Baden-Württemberg
Gremium Datum Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus
Gemeinderat 22.07.2026 Entscheidung öffentlich
Die Gemeinderatsfraktion der UBL-FDP/FWV hat mit Schreiben vom 01.06.2026, folgenden
Antrag bei der Verwaltung eingereicht:
Gemäß § 34 GemO i. V. m. § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist auf Antrag einer Fraktion
oder eines Sechstels der Gemeinderäte ein Verhandlungsgegenstand spätestens in der
übernächsten Sitzung des Gemeinderats auf die Tagesordnung zu setzen. Die
Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabenbereich des Gemeinderats gehören. Ein
gleicher Verhandlungsgegenstand darf nicht innerhalb der letzten sechs Monate behandelt
worden sein.
Mit dem Kommunalen Regelbefreiungsgesetz Baden-Württemberg hat das Land Baden-
Württemberg ein Instrument geschaffen, das den Kommunen mehr Flexibilität bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen soll. Ziel des Gesetzes ist es, Gemeinden,
Städten und Landkreisen die Möglichkeit zu eröffnen, in begründeten Einzelfällen von
bestimmten landesrechtlichen Vorgaben oder aufgrund von Landesrecht erlassenen
Regelungen abzuweichen, sofern diese im konkreten Fall zu einem unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand führen oder innovative und praxistaugliche Lösungen erschweren.
Eine Regelbefreiung kommt ausschließlich in Bereichen in Betracht, die der
Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg unterliegen. Ausnahmen von
bundes- oder europarechtlichen Vorschriften können auf dieser Grundlage nicht beantragt
werden. Voraussetzung für eine Regelbefreiung ist zudem, dass höherrangiges Recht sowie
überwiegende öffentliche Belange – insbesondere Belange des Umwelt-, Gesundheits-,
Sicherheits- oder Verbraucherschutzes – nicht entgegenstehen. Jeder Antrag ist
einzelfallbezogen zu begründen und wird durch die zuständigen Landesministerien geprüft
und entschieden.
Mit dem Gesetz verfolgt das Land das Ziel, bürokratische Hemmnisse abzubauen,
Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und den Kommunen größere Handlungsspielräume
einzuräumen. Gleichzeitig sollen die im Rahmen der Regelbefreiungen gewonnenen
Erkenntnisse dazu beitragen, bestehende landesrechtliche Regelungen auf ihre
Praxistauglichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls dauerhaft zu vereinfachen oder
anzupassen.
Mit E-Mail vom 26.11.2025 hat die Verwaltung vom Gemeindetag (GT) nachfolgende
Information erhalten:
Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz – Sammelanträge und Einladung zum Mitgliederoffenen
Fachgespräch am 26.11.2025 und 03.12.2025
Mit Gt-info Nr. 0687/2025 vom 21.10.2025 informierte die Geschäftsstelle über das Kommunale
Regelungsbefreiungsgesetz (KommRegBefrG) und gab Verfahrenshinweise zur Einreichung von Vorschlägen
zur Regelungsbefreiung. Ein Musterantragsformular, welches den Mitgliedskommunen als Grundlage für die
Antragstellung dienen kann, war der Gt-info als Anlage beigefügt. Für die Vorschläge, Anregungen und
Anträge, die uns in der Geschäftsstelle bereits erreicht haben, möchten wir uns herzlich bei Ihnen bedanken!
Zwischenzeitlich hat der Landesvorstand die Geschäftsstelle beauftragt, Anträge auf Regelungsbefreiung in
das Verfahren einzubringen und hierfür interessierte Mitglieder zu gewinnen. Die Geschäftsstelle wird die
Anträge einreichen, auch wenn sich erst im Laufe des Verfahrens herausstellen wird, ob die Anträge
genehmigungsfähig sind. Folgende Anträge sind bereits formuliert:
1. Antrag auf Befreiung von der Regelung des § 18 des Klimaschutz- und
Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (Klimagesetz Baden-Württemberg -
KlimaG BW): Befreiung von der gesetzlichen Pflicht für Kommunen, den eigenen Energieverbrauch zu
erfassen und zu melden.
Falls Sie diesen Antrag (Anlage 1) für Ihre Stadt/Gemeinde mitzeichnen möchten, schreiben Sie uns bitte
eine Mail an die folgende Mail-Adresse: [email protected].
2. Antrag auf Befreiung von § 4 Nr. 5 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur in Baden-Württemberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz - ASVG): Nach aktueller
Rechtslage bedarf nach dem ASVG die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks
von mindestens einem Hektar Größe grundsätzlich der Genehmigung durch die
Landwirtschaftsbehörde. Von diesem Genehmigungserfordernis sind Gemeinden gemäß § 4 Nr. 5
ASVG nur dann befreit, wenn ein Bauleitplan existiert, der für das betroffene Grundstück andere als
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke vorsieht. Es entspricht einer langjährigen Forderung der KLVen,
dass die kommunalen Planungsträger im ASVG dem Bund, den Ländern und den mit den Rechten einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften gleichgestellt privilegiert
werden müssen.
Falls Sie von der Regelung des § 4 Nr. 5 ASVG vor Ort aktuell und konkret betroffen sind, können Sie mit
Hilfe der beigefügten Formulierungshilfe (Anlage 2) den Antrag selbst ausfüllen und im fachlich
zuständigen Ministerium (MLR) einreichen (einfache Mail reicht aus). Für den Antrag auf Befreiung muss
dargelegt werden, auf welche Art und Weise der Zweck der Regelungen und ihrer übergeordneten Ziele
auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KommRegBefrG).
Bitte legen Sie daher in dem Antrag insbesondere konkret dar, wie bei Ihnen vor Ort der Zweck der
Regelung auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht werden soll und welche Ziele verfolgt werden.
3. Antrag auf Befreiung von der Regelung des § 33a des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg
zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG): Befreiung
von der Genehmigungspflicht für Umwandlung von Streuobstwiesen.
Falls Sie von der Regelung des § 33a NatSchG vor Ort aktuell und konkret betroffen sind, können Sie mit
Hilfe der beigefügten Formulierungshilfe (Anlage 3) den Antrag selbst ausfüllen und im fachlich
zuständigen Ministerium (UM) einreichen (einfache Mail reicht aus). Für den Antrag auf Befreiung muss
dargelegt werden, auf welche Art und Weise der Zweck der Regelungen und ihrer übergeordneten Ziele
auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KommRegBefrG).
Bitte legen Sie daher in dem Antrag insbesondere konkret dar, wie bei Ihnen vor Ort der Zweck der
Regelung auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht werden soll und welche Ziele verfolgt werden.
4. Antrag auf Befreiung von den Regelungen der Verordnung des Umweltministeriums über die
Führung des Kompensationsverzeichnisses (Kompensationsverzeichnis-Verordnung -
KompVzVO): Befreiung von der Pflicht der Gemeinden, umfangreiche Datensätze an die das
Kompensationsverzeichnis führenden unteren Naturschutzbehörden zu übermitteln. Stattdessen soll den
Gemeinden die Wahl eingeräumt werden, die erforderlichen Basisdaten (Beschreibung von Art und
Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der hierfür in Anspruch genommenen Flächen)
entweder formlos zu melden oder – auf freiwilliger Basis – die in der zum 1. Januar 2026 in Kraft
tretenden KompVzVO vom 17. Juli 2025 vorgesehenen erweiterten Datensätze zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 16.03.2026 wurden weitere Antragsmöglichkeiten und Sammelanträge vom
GT zur Verfügung gestellt:
Antrag auf Befreiung von § 4 Satz 2 FlüAG (Anlage 1):
Beantragt wird die Erprobung der Aufhebung des § 4 Satz 2 FlüAG, wonach unbegleitete
minderjährige Ausländer (UMAs), die das Erwachsenenalter erreichen, nicht unter die Anwendung der
Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erstaufnahme, Unterbringung und Betreuung fallen.
Antrag auf Befreiung von 4.1.5 VwV Integrationsmanagement (VwV IM) – Beratungszeitraum (Anlage
2):
Beantragt wird die Erprobung der Befreiung der Vorgaben VwV IM. Ziel der Verwaltungsvorschrift ist
es, die baden-württembergischen Kommunen bei der Aufgabe der Integration von Geflüchteten in der
Anschlussunterbringung zu unterstützen. Durch die Erprobung der Aufhebung eines befristeten
Beratungszeitraums wird den individuellen Bedürfnissen der Geflüchteten und der
Integrationsmanager Rechnung getragen, um die Zielerreichung im Sinne des Verordnungszwecks
verlässlich zu ermöglichen.
Antrag auf Befreiung von 4.1.2.2 VwV Integrationsmanagement – Nachqualifikationsfrist (Anlage 3):
Um dem Ziel, Integrationsmanager ausreichend zu qualifizieren, gerecht zu werden und gleichzeitig
der aktuellen Marktlage Rechnung zu tragen, wird eine Erprobung zur Aussetzung der Drei-Monatsfrist
bzw. der Ein-Jahresfrist nach 4.1.2.2 beantragt. Ein zeitnaher Abschluss einer Nachqualifikation soll
weiterhin angestrebt werden. Gleichzeitig wird die Erprobung beantragt, die Nachweispflicht
gegenüber den Zuwendungsempfängern bzw. der Bewilligungsstelle nach Nummer 4.1.2.2.
aufzuheben bzw. bis zum vollständigen Abschluss einer Nachqualifikation zu verschieben.
Antrag auf Befreiung von 4.1.3 VwV Integrationsmanagement (VwV IM) – Fortbildung (Anlage 4):
Es wird die Erprobung beantragt, Fortbildungen nicht jährlich, sondern im Zwei-Jahresrhythmus
anbieten zu müssen.
Antrag auf Befreiung von § 43 und §§ 47 ff. LBesGBW - Kommunale Zulage für Kämmerinnen und
Kämmerer (Anlage 5):
Ziel ist es, ganz konkret die Leitung einer Kämmerei attraktiver gestalten zu können. Mit Nutzung
dieser Möglichkeit soll das Halten von gutem Personal und auch die Gewinnung der Fachkräfte für
das Finanzwesen gestärkt werden. Die Formulierungshilfe kann vor Ort bei Bedarf genutzt werden
und eröffnet bei Genehmigung Zulagen für diese Funktionsträger, die das Beamtenrecht sonst nicht
erlaubt.
Antrag auf Befreiung von Abschnitt A Ziffer IV Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
für Verkehr zur Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VwV-LGVFG) –
Befreiung vom Klimacheck als Förderkriterium (Anlage 6):
Beantragt wird eine Regelungsbefreiung vom verpflichtenden Klimacheck nach der VwV-LGVFG. An
dessen Stelle soll im Rahmen einer Erprobung eine strukturierte Gesamtwürdigung unter
Berücksichtigung von Lärmschutz, Verkehrssicherheit, Gesundheitsvorsorge und Stärkung der
Ortskerne treten. Ziel ist die Reduzierung bürokratischen Aufwands bei gleichzeitiger Wahrung der
Förderziele des LGVFG.
Folgende Sammelanträge werden von der Geschäftsstelle erstmals zur Verfügung gestellt:
Antrag auf Befreiung von § 95 Abs. 3 Nr. 1, § 55 Abs. 1 GemHVO, § 7 Abs. 1 S. 1 EigBVO-HGB, §
11 S. 3 Nr. 1 EigBVO-Doppik – Verzicht bestimmte Anhänge im Rahmen der Erstellung von
Jahresabschlüssen angeben zu müssen (Anlage 7-9):
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung verfolgt die Entwicklung des Kommunalen Regelbefreiungsgesetzes seit
dessen Inkrafttreten aufmerksam und prüft fortlaufend, ob sich für die Gemeinde geeignete
Anwendungsfälle ergeben. Im Rahmen der vom Gemeindetag Baden-Württemberg
koordinierten Sammelanträge wurden seitens der Gemeinde bereits Anträge auf
Regelbefreiung hinsichtlich der Verordnung des Umweltministeriums über die Führung des
Kompensationsverzeichnisses (Kompensationsverzeichnis-Verordnung – KompVzVO)
sowie des § 18 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-
Württemberg (KlimaG BW) gestellt.
Der Antrag auf Befreiung von den Regelungen der Kompensationsverzeichnis-Verordnung
wurde zwischenzeitlich vom zuständigen Ministerium abgelehnt. Hinsichtlich des Antrags zu
§ 18 KlimaG BW hat das zuständige Ministerium gegenüber dem Gemeindetag Baden-
Württemberg mitgeteilt, dass eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt wird. Das vom
Gemeindetag angestrebte Verständigungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Auch nach Rücksprache mit Nachbarkommunen sind der Verwaltung derzeit keine
erfolgreich beschiedenen Regelbefreiungen nach dem Kommunalen
Regelbefreiungsgesetz Baden-Württemberg bekannt. Insgesamt zeigt sich bislang eine
eher zurückhaltende Genehmigungspraxis des Landes. Da das Gesetz jedoch noch
vergleichsweise neu ist, bleiben die weitere Entwicklung sowie die künftige
Verwaltungspraxis abzuwarten.
Die Verwaltung steht zu diesem Thema in regelmäßigem Austausch mit Nachbarkommunen
sowie dem Gemeindetag Baden-Württemberg. Der fachliche Austausch erfolgt
insbesondere im Rahmen der Bürgermeister- sowie der ämterspezifischen Sprengel. Sofern
sich hierbei geeignete Möglichkeiten für Regelbefreiungen ergeben, wird die Verwaltung
diese aufgreifen und entsprechende Anträge stellen. Ziel ist es, bestehende
Handlungsspielräume zu nutzen und dort, wo dies rechtlich möglich ist, Verwaltungsabläufe
zu vereinfachen und Erleichterungen für die Gemeinde zu erreichen.
Beschlussvorschlag
1. Dem Anliegen der UBL-FDP/FWV-Gemeinderatsfraktion zum Kommunalen
Regelbefreiungsgesetz Baden-Württemberg wird entsprochen.
2. Die Verwaltung wird geeignete Anträge auf Regelbefreiung im Rahmen der laufenden
Verwaltung vorbereiten und stellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen
und sich entsprechende Anwendungsfälle ergeben.
3. Über gestellte Anträge wird der Gemeinderat im Rahmen von Kenntnisnahmevorlagen
informiert.
Anlagen
- keine -
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