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Antrag der UBL-FDP/FWV-Fraktion: Kommunales Regelbefreiungsgesetz Baden-Württemberg

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeEdingen-Neckarhausen
Datum2026-07-22
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Beschlussvorlage Vorlage: 129/2026 Bereich: Bürgermeister Verfasser: Eberle, Dominik und Schoofs, Lisa Antrag der UBL-FDP/FWV-Fraktion: Kommunales Regelbefreiungsgesetz Baden-Württemberg Gremium Datum Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus Gemeinderat 22.07.2026 Entscheidung öffentlich Die Gemeinderatsfraktion der UBL-FDP/FWV hat mit Schreiben vom 01.06.2026, folgenden Antrag bei der Verwaltung eingereicht: Gemäß § 34 GemO i. V. m. § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ein Verhandlungsgegenstand spätestens in der übernächsten Sitzung des Gemeinderats auf die Tagesordnung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabenbereich des Gemeinderats gehören. Ein gleicher Verhandlungsgegenstand darf nicht innerhalb der letzten sechs Monate behandelt worden sein. Mit dem Kommunalen Regelbefreiungsgesetz Baden-Württemberg hat das Land Baden- Württemberg ein Instrument geschaffen, das den Kommunen mehr Flexibilität bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen soll. Ziel des Gesetzes ist es, Gemeinden, Städten und Landkreisen die Möglichkeit zu eröffnen, in begründeten Einzelfällen von bestimmten landesrechtlichen Vorgaben oder aufgrund von Landesrecht erlassenen Regelungen abzuweichen, sofern diese im konkreten Fall zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen oder innovative und praxistaugliche Lösungen erschweren. Eine Regelbefreiung kommt ausschließlich in Bereichen in Betracht, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg unterliegen. Ausnahmen von bundes- oder europarechtlichen Vorschriften können auf dieser Grundlage nicht beantragt werden. Voraussetzung für eine Regelbefreiung ist zudem, dass höherrangiges Recht sowie überwiegende öffentliche Belange – insbesondere Belange des Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheits- oder Verbraucherschutzes – nicht entgegenstehen. Jeder Antrag ist einzelfallbezogen zu begründen und wird durch die zuständigen Landesministerien geprüft und entschieden. Mit dem Gesetz verfolgt das Land das Ziel, bürokratische Hemmnisse abzubauen, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und den Kommunen größere Handlungsspielräume einzuräumen. Gleichzeitig sollen die im Rahmen der Regelbefreiungen gewonnenen Erkenntnisse dazu beitragen, bestehende landesrechtliche Regelungen auf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls dauerhaft zu vereinfachen oder anzupassen. Mit E-Mail vom 26.11.2025 hat die Verwaltung vom Gemeindetag (GT) nachfolgende Information erhalten: Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz – Sammelanträge und Einladung zum Mitgliederoffenen Fachgespräch am 26.11.2025 und 03.12.2025 Mit Gt-info Nr. 0687/2025 vom 21.10.2025 informierte die Geschäftsstelle über das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz (KommRegBefrG) und gab Verfahrenshinweise zur Einreichung von Vorschlägen zur Regelungsbefreiung. Ein Musterantragsformular, welches den Mitgliedskommunen als Grundlage für die Antragstellung dienen kann, war der Gt-info als Anlage beigefügt. Für die Vorschläge, Anregungen und Anträge, die uns in der Geschäftsstelle bereits erreicht haben, möchten wir uns herzlich bei Ihnen bedanken! Zwischenzeitlich hat der Landesvorstand die Geschäftsstelle beauftragt, Anträge auf Regelungsbefreiung in das Verfahren einzubringen und hierfür interessierte Mitglieder zu gewinnen. Die Geschäftsstelle wird die Anträge einreichen, auch wenn sich erst im Laufe des Verfahrens herausstellen wird, ob die Anträge genehmigungsfähig sind. Folgende Anträge sind bereits formuliert: 1. Antrag auf Befreiung von der Regelung des § 18 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (Klimagesetz Baden-Württemberg - KlimaG BW): Befreiung von der gesetzlichen Pflicht für Kommunen, den eigenen Energieverbrauch zu erfassen und zu melden. Falls Sie diesen Antrag (Anlage 1) für Ihre Stadt/Gemeinde mitzeichnen möchten, schreiben Sie uns bitte eine Mail an die folgende Mail-Adresse: [email protected]. 2. Antrag auf Befreiung von § 4 Nr. 5 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz - ASVG): Nach aktueller Rechtslage bedarf nach dem ASVG die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks von mindestens einem Hektar Größe grundsätzlich der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde. Von diesem Genehmigungserfordernis sind Gemeinden gemäß § 4 Nr. 5 ASVG nur dann befreit, wenn ein Bauleitplan existiert, der für das betroffene Grundstück andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke vorsieht. Es entspricht einer langjährigen Forderung der KLVen, dass die kommunalen Planungsträger im ASVG dem Bund, den Ländern und den mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften gleichgestellt privilegiert werden müssen. Falls Sie von der Regelung des § 4 Nr. 5 ASVG vor Ort aktuell und konkret betroffen sind, können Sie mit Hilfe der beigefügten Formulierungshilfe (Anlage 2) den Antrag selbst ausfüllen und im fachlich zuständigen Ministerium (MLR) einreichen (einfache Mail reicht aus). Für den Antrag auf Befreiung muss dargelegt werden, auf welche Art und Weise der Zweck der Regelungen und ihrer übergeordneten Ziele auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KommRegBefrG). Bitte legen Sie daher in dem Antrag insbesondere konkret dar, wie bei Ihnen vor Ort der Zweck der Regelung auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht werden soll und welche Ziele verfolgt werden. 3. Antrag auf Befreiung von der Regelung des § 33a des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG): Befreiung von der Genehmigungspflicht für Umwandlung von Streuobstwiesen. Falls Sie von der Regelung des § 33a NatSchG vor Ort aktuell und konkret betroffen sind, können Sie mit Hilfe der beigefügten Formulierungshilfe (Anlage 3) den Antrag selbst ausfüllen und im fachlich zuständigen Ministerium (UM) einreichen (einfache Mail reicht aus). Für den Antrag auf Befreiung muss dargelegt werden, auf welche Art und Weise der Zweck der Regelungen und ihrer übergeordneten Ziele auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KommRegBefrG). Bitte legen Sie daher in dem Antrag insbesondere konkret dar, wie bei Ihnen vor Ort der Zweck der Regelung auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht werden soll und welche Ziele verfolgt werden. 4. Antrag auf Befreiung von den Regelungen der Verordnung des Umweltministeriums über die Führung des Kompensationsverzeichnisses (Kompensationsverzeichnis-Verordnung - KompVzVO): Befreiung von der Pflicht der Gemeinden, umfangreiche Datensätze an die das Kompensationsverzeichnis führenden unteren Naturschutzbehörden zu übermitteln. Stattdessen soll den Gemeinden die Wahl eingeräumt werden, die erforderlichen Basisdaten (Beschreibung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der hierfür in Anspruch genommenen Flächen) entweder formlos zu melden oder – auf freiwilliger Basis – die in der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden KompVzVO vom 17. Juli 2025 vorgesehenen erweiterten Datensätze zu übermitteln. Mit E-Mail vom 16.03.2026 wurden weitere Antragsmöglichkeiten und Sammelanträge vom GT zur Verfügung gestellt:  Antrag auf Befreiung von § 4 Satz 2 FlüAG (Anlage 1): Beantragt wird die Erprobung der Aufhebung des § 4 Satz 2 FlüAG, wonach unbegleitete minderjährige Ausländer (UMAs), die das Erwachsenenalter erreichen, nicht unter die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erstaufnahme, Unterbringung und Betreuung fallen.  Antrag auf Befreiung von 4.1.5 VwV Integrationsmanagement (VwV IM) – Beratungszeitraum (Anlage 2): Beantragt wird die Erprobung der Befreiung der Vorgaben VwV IM. Ziel der Verwaltungsvorschrift ist es, die baden-württembergischen Kommunen bei der Aufgabe der Integration von Geflüchteten in der Anschlussunterbringung zu unterstützen. Durch die Erprobung der Aufhebung eines befristeten Beratungszeitraums wird den individuellen Bedürfnissen der Geflüchteten und der Integrationsmanager Rechnung getragen, um die Zielerreichung im Sinne des Verordnungszwecks verlässlich zu ermöglichen.  Antrag auf Befreiung von 4.1.2.2 VwV Integrationsmanagement – Nachqualifikationsfrist (Anlage 3): Um dem Ziel, Integrationsmanager ausreichend zu qualifizieren, gerecht zu werden und gleichzeitig der aktuellen Marktlage Rechnung zu tragen, wird eine Erprobung zur Aussetzung der Drei-Monatsfrist bzw. der Ein-Jahresfrist nach 4.1.2.2 beantragt. Ein zeitnaher Abschluss einer Nachqualifikation soll weiterhin angestrebt werden. Gleichzeitig wird die Erprobung beantragt, die Nachweispflicht gegenüber den Zuwendungsempfängern bzw. der Bewilligungsstelle nach Nummer 4.1.2.2. aufzuheben bzw. bis zum vollständigen Abschluss einer Nachqualifikation zu verschieben.  Antrag auf Befreiung von 4.1.3 VwV Integrationsmanagement (VwV IM) – Fortbildung (Anlage 4): Es wird die Erprobung beantragt, Fortbildungen nicht jährlich, sondern im Zwei-Jahresrhythmus anbieten zu müssen.  Antrag auf Befreiung von § 43 und §§ 47 ff. LBesGBW - Kommunale Zulage für Kämmerinnen und Kämmerer (Anlage 5): Ziel ist es, ganz konkret die Leitung einer Kämmerei attraktiver gestalten zu können. Mit Nutzung dieser Möglichkeit soll das Halten von gutem Personal und auch die Gewinnung der Fachkräfte für das Finanzwesen gestärkt werden. Die Formulierungshilfe kann vor Ort bei Bedarf genutzt werden und eröffnet bei Genehmigung Zulagen für diese Funktionsträger, die das Beamtenrecht sonst nicht erlaubt.  Antrag auf Befreiung von Abschnitt A Ziffer IV Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr zur Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VwV-LGVFG) – Befreiung vom Klimacheck als Förderkriterium (Anlage 6): Beantragt wird eine Regelungsbefreiung vom verpflichtenden Klimacheck nach der VwV-LGVFG. An dessen Stelle soll im Rahmen einer Erprobung eine strukturierte Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung von Lärmschutz, Verkehrssicherheit, Gesundheitsvorsorge und Stärkung der Ortskerne treten. Ziel ist die Reduzierung bürokratischen Aufwands bei gleichzeitiger Wahrung der Förderziele des LGVFG. Folgende Sammelanträge werden von der Geschäftsstelle erstmals zur Verfügung gestellt:  Antrag auf Befreiung von § 95 Abs. 3 Nr. 1, § 55 Abs. 1 GemHVO, § 7 Abs. 1 S. 1 EigBVO-HGB, § 11 S. 3 Nr. 1 EigBVO-Doppik – Verzicht bestimmte Anhänge im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen angeben zu müssen (Anlage 7-9): Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung verfolgt die Entwicklung des Kommunalen Regelbefreiungsgesetzes seit dessen Inkrafttreten aufmerksam und prüft fortlaufend, ob sich für die Gemeinde geeignete Anwendungsfälle ergeben. Im Rahmen der vom Gemeindetag Baden-Württemberg koordinierten Sammelanträge wurden seitens der Gemeinde bereits Anträge auf Regelbefreiung hinsichtlich der Verordnung des Umweltministeriums über die Führung des Kompensationsverzeichnisses (Kompensationsverzeichnis-Verordnung – KompVzVO) sowie des § 18 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden- Württemberg (KlimaG BW) gestellt. Der Antrag auf Befreiung von den Regelungen der Kompensationsverzeichnis-Verordnung wurde zwischenzeitlich vom zuständigen Ministerium abgelehnt. Hinsichtlich des Antrags zu § 18 KlimaG BW hat das zuständige Ministerium gegenüber dem Gemeindetag Baden- Württemberg mitgeteilt, dass eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt wird. Das vom Gemeindetag angestrebte Verständigungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Auch nach Rücksprache mit Nachbarkommunen sind der Verwaltung derzeit keine erfolgreich beschiedenen Regelbefreiungen nach dem Kommunalen Regelbefreiungsgesetz Baden-Württemberg bekannt. Insgesamt zeigt sich bislang eine eher zurückhaltende Genehmigungspraxis des Landes. Da das Gesetz jedoch noch vergleichsweise neu ist, bleiben die weitere Entwicklung sowie die künftige Verwaltungspraxis abzuwarten. Die Verwaltung steht zu diesem Thema in regelmäßigem Austausch mit Nachbarkommunen sowie dem Gemeindetag Baden-Württemberg. Der fachliche Austausch erfolgt insbesondere im Rahmen der Bürgermeister- sowie der ämterspezifischen Sprengel. Sofern sich hierbei geeignete Möglichkeiten für Regelbefreiungen ergeben, wird die Verwaltung diese aufgreifen und entsprechende Anträge stellen. Ziel ist es, bestehende Handlungsspielräume zu nutzen und dort, wo dies rechtlich möglich ist, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und Erleichterungen für die Gemeinde zu erreichen. Beschlussvorschlag 1. Dem Anliegen der UBL-FDP/FWV-Gemeinderatsfraktion zum Kommunalen Regelbefreiungsgesetz Baden-Württemberg wird entsprochen. 2. Die Verwaltung wird geeignete Anträge auf Regelbefreiung im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbereiten und stellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und sich entsprechende Anwendungsfälle ergeben. 3. Über gestellte Anträge wird der Gemeinderat im Rahmen von Kenntnisnahmevorlagen informiert. Anlagen - keine -

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