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Einführung und Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Eberbach |
| Datum | 2026-07-30 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Eberbach beschließt die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetzes ab 01.01.2027 und ermächtigt die Verwaltung zur Umsetzung erforderlicher organisatorischer, vertraglicher und steuerlicher Maßnahmen. Betroffen sind Vermietungen, Verkäufe, Kostenersätze und weitere Leistungen der Stadt. Die Umstellung erfolgt mit einer Steuerberatungsgesellschaft durch eine Einnahmeanalyse; daraus resultierende Satzungs- und Vertragsanpassungen werden dem Gemeinderat vorgelegt.
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Dokument
Extrahierter Text
Fachamt: Stadtkämmerei Vorlage-Nr.: 2026-136
Datum: 16.06.2026
Beschlussvorlage
Einführung und Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Beratungsfolge:
Gremium am Zuständigkeit
Verwaltungs- und Finanzausschuss 09.07.2026 nicht öffentlich Beratung
Beratung und
Gemeinderat 30.07.2026 öffentlich
Beschlussfassung
Beschlussantrag:
1. Die Stadt Eberbach wendet ab dem 01.01.2027 die Regelungen des § 2b des
Umsatzsteuergesetztes (UStG) für sämtliche steuerlich relevanten Tätigkeiten
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Umsetzung des § 2b UStG notwendigen
organisatorischen, vertraglichen und steuerlichen Maßnahmen zu treffen.
Klimarelevanz:
Keine
Sachverhalt / Begründung:
1. Ausgangslage
Mit der Einführung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Behandlung juristischer
Personen des öffentlichen Rechts grundlegend neu geregelt.
Gemeinden, Städte und Landkreise gelten danach grundsätzlich auch bei
öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten als Unternehmer, soweit dadurch
Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern entstehen können.
Nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsregelungen zum 31.12.2026 sind die Vorgaben des
§ 2b UStG ab dem 01.01.2027 verbindlich anzuwenden. Die Stadt Eberbach muss ihre
Leistungen und Rechtsbeziehungen überprüfen und die notwendigen organisatorischen
Maßnahmen zur Umsetzung entsprechend einleiten.
2
Betroffen sind insbesondere:
• Vermietungen und Verpachtungen
• Verkauf von Waren und Dienstleistungen
• Kostenersätze und Entgelte
• interkommunale Zusammenarbeit
• Nutzung öffentlicher Einrichtungen
• sonstige privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen
Die Umsetzung erfordert eine kontinuierliche steuerliche Bewertung sowie gegebenenfalls
Anpassungen bestehender Verträge und Gebührenregelungen.
Die Stadt Eberbach ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen und ihre
Tätigkeiten entsprechend umsatzsteuerlich zu beurteilen. Der Beschluss dient der formalen
Bestätigung der organisatorischen Umsetzung und der Beauftragung der Verwaltung.
2. Weitere Vorgehensweise
Die Stadt Eberbach setzt die Umstellung gemeinsam mit der Steuerberatungsgesellschaft
BW Partner um. Hierfür wird eine Einnahmeanalyse durchgeführt, die zeigt, welche
Tätigkeiten der Stadt Eberbach ab dem 01.01.2027 umsatzsteuerpflichtig werden.
Die aus der Umsetzung resultierenden Änderungen, wie beispielsweise Satzungs- oder
Vertragsanpassungen, werden dem Gemeinderat, soweit sie in dessen Zuständigkeit fallen,
zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Peter Reichert
Bürgermeister
Anlage/n:
Ohne Anlagen
Text aus PDF extrahiert