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Einführung und Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Angenommen
TypAntrag
GemeindeEberbach
Datum2026-07-30
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Eberbach beschließt die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetzes ab 01.01.2027 und ermächtigt die Verwaltung zur Umsetzung erforderlicher organisatorischer, vertraglicher und steuerlicher Maßnahmen. Betroffen sind Vermietungen, Verkäufe, Kostenersätze und weitere Leistungen der Stadt. Die Umstellung erfolgt mit einer Steuerberatungsgesellschaft durch eine Einnahmeanalyse; daraus resultierende Satzungs- und Vertragsanpassungen werden dem Gemeinderat vorgelegt.

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Dokument

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Fachamt: Stadtkämmerei Vorlage-Nr.: 2026-136 Datum: 16.06.2026 Beschlussvorlage Einführung und Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Beratungsfolge: Gremium am Zuständigkeit Verwaltungs- und Finanzausschuss 09.07.2026 nicht öffentlich Beratung Beratung und Gemeinderat 30.07.2026 öffentlich Beschlussfassung Beschlussantrag: 1. Die Stadt Eberbach wendet ab dem 01.01.2027 die Regelungen des § 2b des Umsatzsteuergesetztes (UStG) für sämtliche steuerlich relevanten Tätigkeiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Umsetzung des § 2b UStG notwendigen organisatorischen, vertraglichen und steuerlichen Maßnahmen zu treffen. Klimarelevanz: Keine Sachverhalt / Begründung: 1. Ausgangslage Mit der Einführung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Behandlung juristischer Personen des öffentlichen Rechts grundlegend neu geregelt. Gemeinden, Städte und Landkreise gelten danach grundsätzlich auch bei öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten als Unternehmer, soweit dadurch Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern entstehen können. Nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsregelungen zum 31.12.2026 sind die Vorgaben des § 2b UStG ab dem 01.01.2027 verbindlich anzuwenden. Die Stadt Eberbach muss ihre Leistungen und Rechtsbeziehungen überprüfen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung entsprechend einleiten. 2 Betroffen sind insbesondere: • Vermietungen und Verpachtungen • Verkauf von Waren und Dienstleistungen • Kostenersätze und Entgelte • interkommunale Zusammenarbeit • Nutzung öffentlicher Einrichtungen • sonstige privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen Die Umsetzung erfordert eine kontinuierliche steuerliche Bewertung sowie gegebenenfalls Anpassungen bestehender Verträge und Gebührenregelungen. Die Stadt Eberbach ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen und ihre Tätigkeiten entsprechend umsatzsteuerlich zu beurteilen. Der Beschluss dient der formalen Bestätigung der organisatorischen Umsetzung und der Beauftragung der Verwaltung. 2. Weitere Vorgehensweise Die Stadt Eberbach setzt die Umstellung gemeinsam mit der Steuerberatungsgesellschaft BW Partner um. Hierfür wird eine Einnahmeanalyse durchgeführt, die zeigt, welche Tätigkeiten der Stadt Eberbach ab dem 01.01.2027 umsatzsteuerpflichtig werden. Die aus der Umsetzung resultierenden Änderungen, wie beispielsweise Satzungs- oder Vertragsanpassungen, werden dem Gemeinderat, soweit sie in dessen Zuständigkeit fallen, zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Peter Reichert Bürgermeister Anlage/n: Ohne Anlagen

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