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Antrag zur Einführung einer Katzenschutzverordnung

Angenommen15 Ja · 2 Nein · 2 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeBreidenbach
Datum2026-06-25
DatenstufeNur Ergebnisse
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Ulrich Schneider Breidenbach, den 12. März 2026 Boxbachstr. 59 35236 Breidenbach per eMail (nachrichtlich an die Gemeindeverwaltung) An den Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Gemeinde Breidenbach Herrn Peter Künkel Antrag zur Einführung einer Katzenschutzverordnung Sehr geehrter Herr Künkel, lieber Peter, ich bitte der Gemeindevertretung folgenden Antrag zur Beschlussfassung vorzulegen: Die Gemeindevertretung möge die beigefügte Katzenschutzverordnung beschließen. Begründung: In vielen Gemeinden führt die unkontrollierte Vermehrung von Hauskatzen mit Freigang zu einer zunehmenden Zahl freilebender und herrenloser Katzen. Diese Tiere sind häufig krank, unterernährt oder verletzt und leiden unter Parasitenbefall sowie Revierkämpfen. Gleichzeitig steigt die Belastung für Tierheime, Tierschutzorganisationen und Kommunen, da Fund- und Streunerkatzen versorgt und untergebracht werden müssen. Auf Grundlage von § 13b des Tierschutzgesetz können Kommunen zum Schutz freilebender Katzen eine Katzenschutzverordnung erlassen. Diese ermöglicht insbesondere eine Kastrationspflicht für Katzen mit unkontrolliertem Freigang sowie eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht. Ziel ist es, die unkontrollierte Fortpflanzung einzudämmen und langfristig die Zahl freilebender Katzen zu reduzieren. Die Einführung einer Katzenschutzverordnung trägt somit wesentlich dazu bei, Tierleid zu vermeiden, die Situation freilebender Katzen nachhaltig zu verbessern und gleichzeitig Tierheime sowie kommunale Ressourcen zu entlasten. Viele Kommunen haben bereits entsprechende Regelungen eingeführt und damit positive Erfahrungen gemacht. Zudem haben die meisten Kommunen im Hinterland bereits entsprechende Verordnungen erlassen. Der Textvorschlag orientiert sich an der Mustervorlage des Landes Hessen bzw. den Regelungen der Nachbargemeinden. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, auch für das Gemeindegebiet eine Katzenschutzverordnung zu erlassen. Satzungsvorschlag: KATZENSCHUTZVERORDNUNG (KaSchVO) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breidenbach hat in ihrer Sitzung am xx.xx.xxxx auf- grund des § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften des Landes Hessen vom 24. April 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 10; 2015 - 30. April 2015), § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) – geändert durch das Dritte Änderungsgesetz vom 04. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) und Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) den Erlass folgender Katzenschutzverordnung be- schlossen: § 1 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht (1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt / einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochips oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. (2) Dies gilt nicht für Katzen, die weniger als fünf Monate alt sind. (3) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufende Katzen regelmäßig (über einen Zeitraum von sechs Monaten) Futter zur Verfügung stellt. (4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. (5) Katze im Sinne dieser Verordnung ist jedes Tier der Art Katze (Felis silvestris catus). Weibliche und männliche Tiere dieser Art werden gleichermaßen von dieser Verordnung erfasst. § 2 Durchführung und Überwachung (1) Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist dem Ordnungsamt der Gemeinde Breidenbach auf Verlangen vorzulegen. (2) Wird eine unkastrierte fortpflanzungsfähige Katze im unkontrollierten Freigang angetroffen, so kann dem Halter / der Halterin auferlegt werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. (3) Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter / ihre Halterin nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so kann das Ordnungsamt die Kastration auf Kosten des Halters / der Halterin durchführen lassen. (4) Ein vom Halter / von der Halterin personenverschiedener Eigentümer / personenverschie- dene Eigentümerin hat Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden. § 3 Bußgeldvorschriften (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung kön- nen mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. entgegen § 1 Absatz 1 eine Katze nicht kastrieren, kennzeichnen und registrieren lässt oder b. entgegen § 2 Absatz 1 die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden. § 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft. Breidenbach, den xx.xx.xxxx

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