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Antrag der CDU-Fraktion; Anwendbarkeit des KfW-Förderprogrammes "Gewerbe zu Wohnen" für das ehemalige Molkereigelände in Bockhorn
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bockhorn |
| Datum | 2026-08-25 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt, die Anwendbarkeit des KfW-Förderprogramms „Gewerbe zu Wohnen" für das ehemalige Molkereigelände in Bockhorn zu prüfen. Nach Verwaltungsprüfung und Rücksprache mit der KfW kommt eine Förderung nicht in Betracht, da das Gebäude bereits früher zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Landkreis Friesland zu klären, ob ein Bebauungsplan für eine Wohnbebauung im Bereich des Geländes aufgestellt werden kann.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Bockhorn 26345 Bockhorn, den 28.07.2026
Wahlperiode 2021-2026
Beschlussvorlage
Amt: Abteilung III Datum: 27.07.2026
Bearbeiter: Danny Stahl Vorlage Nr.: 2026/867
Beratungsfolge Status Termin Behandlung
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Ö 13.08.2026 Vorberatung
Verwaltungsausschuss N 25.08.2026 Vorberatung
Rat Ö 25.08.2026 Entscheidung
Betreff:
Antrag der CDU-Fraktion;
Anwendbarkeit des KfW-Förderprogrammes "Gewerbe zu Wohnen" für das ehemalige
Molkereigelände in Bockhorn
Schilderung der Sach- und Rechtslage
Mit dem vorliegenden Antrag der CDU-Fraktion wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob
für das ehemalige Molkereigelände in Blauhand die Voraussetzungen für eine Förderung über
das KfW-Programm „Gewerbe zu Wohnen“ (Zuschuss Nr. 266) grundsätzlich vorliegen.
Darüber hinaus soll ermittelt werden, welche Fördermöglichkeiten und Rahmenbedingungen
sich hieraus für eine mögliche Umnutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben. Die
Ergebnisse der Prüfung sollen den politischen Gremien als Entscheidungsgrundlage für das
weitere Vorgehen und eine mögliche wohnbauliche Entwicklung des Grundstücks vorgelegt
werden.
Für eine Förderung über das KfW-Programm „Gewerbe zu Wohnen“ (Zuschuss Nr. 266)
müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Gefördert wird die Umnutzung bestehender
Nichtwohngebäude zu Wohnzwecken. Das Gebäude muss daher bislang überwiegend
gewerblich oder anderweitig nicht zu Wohnzwecken genutzt worden sein. Zudem muss zum
Zeitpunkt der Antragstellung der Bauantrag oder die Bauanzeige des Gebäudes mindestens fünf
Jahre zurückliegen.
Im Rahmen der Umnutzung muss mindestens eine neue Wohneinheit entstehen. Voraussetzung
für die Förderung ist außerdem, dass die neu geschaffenen Wohnungen nach Abschluss der
Baumaßnahme einen von der KfW vorgegebenen energetischen Standard (Effizienzhaus 85
Erneuerbare Energien bzw. Effizienzhaus Denkmal EE) erreichen. Hierfür ist die Einbindung
eines in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragenen Energieeffizienz-Experten
erforderlich, der die Planung begleitet und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen bestätigt.
Der Förderantrag muss vor Beginn der Bauarbeiten gestellt werden. Bereits der Abschluss von
Bau- oder Handwerkerverträgen kann als Maßnahmenbeginn gelten und einer Förderung
entgegenstehen. Förderfähig sind insbesondere die Kosten für den Umbau des Gebäudes,
notwendige bauliche Maßnahmen sowie Planungs- und Baubegleitungsleistungen. Nicht
förderfähig sind hingegen unter anderem die Kosten für den Erwerb der Immobilie.
Im Rahmen der Prüfung wurde telefonisch Rücksprache mit der KfW aufgenommen. Seitens
der KfW wurde mitgeteilt, dass eine Förderung nach dem Programm „Gewerbe zu Wohnen“
(Zuschuss Nr. 266) im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Begründet
wurde dies damit, dass das Gebäude bereits in der Vergangenheit durch den Voreigentümer zu
Wohnzwecken genutzt wurde. Das Förderprogramm dient jedoch der Umnutzung von
Nichtwohngebäuden zu Wohnraum und setzt grundsätzlich voraus, dass die Wohnnutzung erst
durch das geförderte Vorhaben geschaffen wird. Dies ist laut Aussage der KfW ein wesentliches
Prüfkriterium im Rahmen der Antragstellung.
Darüber hinaus wurde im Zuge der verwaltungsinternen Prüfung festgestellt, dass in dem
Gebäude im Zeitraum ab 2000 bereits insgesamt 43 Personen mit Haupt- sowie 4 Personen mit
Nebenwohnsitz gemeldet waren. Diese Information wurde der KfW im Rahmen der
telefonischen Auskunft nicht mitgeteilt, da bereits aufgrund der Auskunft zur Nutzung als
Wohngebäude davon ausgegangen wurde, dass eine Förderung ausgeschlossen ist.
Unabhängig von der fehlenden Förderfähigkeit des bestehenden Gebäudes könnte geprüft
werden, ob für den Bereich des ehemaligen Molkereigeländes einschließlich des Schmiedewegs
ein Bebauungsplan aufgestellt werden kann. Ziel einer solchen Bauleitplanung wäre es, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung neuer Wohngebäude (auch als Ersatz
für die alte Molkerei) zu schaffen.
Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung könnte die
Attraktivität des Grundstücks deutlich erhöhen. Im Vergleich zur derzeitigen Situation wäre ein
Verkauf als Wohnbaugrundstück voraussichtlich wesentlich aussichtsreicher und wirtschaftlich
attraktiver, da eine wohnbauliche Nutzung den Kreis potenzieller Erwerber erweitern und die
Vermarktungschancen des Grundstücks verbessern würde.
Ob eine entsprechende Entwicklung möglich ist, kann derzeit jedoch noch nicht abschließend
beurteilt werden. Hierzu wären zunächst Abstimmungen mit dem Landkreis Friesland als
zuständiger Genehmigungsbehörde erforderlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der
aktuell wirksame Flächennutzungsplan eine entsprechende Wohnbauentwicklung derzeit nicht
vorsieht und zunächst die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssten.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass für diesen Bereich eine Ausweisung als Gewerbegebiet
bereits in der Vergangenheit geprüft wurde. Seitens des Landkreises Friesland wurde hierzu
eine ablehnende Stellungnahme abgegeben, sodass eine entsprechende Bauleitplanung
voraussichtlich nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Ob demgegenüber eine wohnbauliche
Entwicklung aus städtebaulicher und raumordnerischer Sicht grundsätzlich möglich ist, müsste
daher zunächst im Rahmen einer Abstimmung mit dem Landkreis geklärt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Zunächst keine
Beschlussvorschlag
Die Ausführungen der Verwaltung zur Prüfung der Förderfähigkeit nach dem KfW-Programm
„Gewerbe zu Wohnen“ (Zuschuss Nr. 266) werden zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Landkreis Friesland Kontakt aufzunehmen, um die
grundsätzliche Möglichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des
ehemaligen Molkereigeländes einschließlich des Schmiedewegs sowie die hierfür
erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen abzustimmen. Über das Ergebnis der
Abstimmungen ist den politischen Gremien zu berichten.
Krettek
Bürgermeister
Text aus PDF extrahiert