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Ergänzungsantrag zur Drucksache Nr. 15/0428: Beschluss über die Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren 22D 33/24.NE 22D 261/24. NE 22D 75/25.NE
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Regionalverband Ruhr |
| Datum | 2026-08-19 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktionen SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen beantragen die Verbandsversammlung, die Verwaltung zu beauftragen, parallel zur Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden gegen OVG-Entscheidungen vom 12. Juni 2026 die Vorbereitung einer Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr aufzunehmen. Gleichzeitig sollen rechtliche Alternativen wie ergänzende oder Teil-/Änderungsverfahren geprüft werden, um schneller Rechtssicherheit zu erlangen. Die Verwaltung soll fortlaufend über den Fortschritt berichten und bei der Neuaufstellung transparente, niedrigschwellige Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleisten.
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Dokument
Extrahierter Text
Drucksache Nr.: 15/0459
Seite 1
Fraktionsantrag
Fraktion SPD,
Fraktion CDU,
Fraktion Die Grünen
D r u c k s a c h e N r . : 1 5 / 0 4 5 9
19.08.2026
Fraktionsantrag öffentlich
Beratungsfolge Beratungsstatus Sitzung am TOP
Verbandsausschuss vorberatend 21.08.2026
Verbandsversammlung beschließend 21.08.2026
Betreff: Ergänzungsantrag zur Drucksache Nr. 15/0428:
Beschluss über die Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden in den
Verfahren 22D 33/24.NE, 22D 261/24. NE, 22D 75/25.NE
Beschlussvorschlag
Die Verbandsversammlung beauftragt die Verwaltung, ergänzend zur Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2026,
1. unverzüglich die fachlichen, rechtlichen und organisatorischen Vorbereitungen für
die Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr aufzunehmen, mit dem Ziel, der
Verbandsversammlung spätestens in ihrer Sitzung am 22. Oktober 2027 – soweit
dies nach dem Stand des Rechtsmittelverfahrens und der rechtlichen Prüfung
erforderlich ist – einen Aufstellungsbeschluss zur Entscheidung vorzulegen;
2. parallel zu prüfen, ob und in welchem Umfang die vom Oberverwaltungsgericht
beanstandeten Punkte durch ein ergänzendes Verfahren nach § 11 Abs. 6 ROG,
durch Teil- oder Änderungsverfahren oder andere rechtssichere Verfahrensschritte
behoben und ob hierdurch schneller eine Rechtssicherheit hergestellt werden kann
als durch eine vollständige Neuaufstellung. Dabei sind insbesondere die vom
Oberverwaltungsgericht angesprochenen Anforderungen an die
Öffentlichkeitsbeteiligung, die Aktualität und Methodik der Datengrundlagen, die
Bedarfs- und Bedarfsdeckungsermittlung bei der Rohstoffsicherung, die
Berücksichtigung vorhandener Rohstoffreserven und weiterer
Gewinnungsmöglichkeiten sowie die Anforderungen an Umweltprüfung und
Abwägung aufzuarbeiten;
3. erneut gemeinsam mit der Landesplanungsbehörde zu prüfen, ob durch eine
Heilung von Verfahrensmängeln und durch einen eigenen selbständigen Teilplan
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Kies eine schnellere Rechtssicherheit für den übrigen Regionalplan hergestellt
werden kann;
4. dem Fachausschuss und der Verbandsversammlung über den Stand der
Nichtzulassungsbeschwerden, die Vorbereitung der Neuaufstellung, die Prüfung
alternativer beziehungsweise ergänzender Verfahren sowie die wesentlichen
Arbeitsschritte fortlaufend zu berichten.
Die Verbandsversammlung macht deutlich, dass bei der Neuaufstellung des
Regionalplans das gesetzlich vorgeschriebene formelle Beteiligungsverfahren durch eine
frühzeitige, transparente und niedrigschwellige Information und Öffentlichkeitsarbeit
begleitet wird.
Die umfassende Mitwirkung der Mitgliedskommunen, der Träger öffentlicher Belange
sowie der Bürgerinnen und Bürger ist dabei sicherzustellen.
Begründung:
Ein einheitlicher Regionalplan für das Ruhrgebiet bleibt ein wesentliches
regionalpolitisches Ziel des Ruhrparlaments. Nach jahrzehntelanger Planung auf
Grundlage unterschiedlicher Teilpläne hat der Regionalplan Ruhr wieder eine
gemeinsame räumliche Entwicklungsgrundlage für das gesamte Verbandsgebiet
geschaffen. Dieses Ziel darf durch die gerichtlichen Entscheidungen nicht grundsätzlich
infrage gestellt werden.
Mit den Entscheidungen vom 12. Juni 2026 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-
Westfalen den Regionalplan Ruhr insgesamt für unwirksam erklärt und eine Revision
wurde nicht zugelassen. Der Regionalverband Ruhr nutzt mit der Einlegung von
Nichtzulassungsbeschwerden die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen
Möglichkeiten, um die Zulassung der Revision zu erreichen und die Entscheidungen einer
höchstrichterlichen Überprüfung zuzuführen.
Das Gericht hat in seinem Urteil nicht die gesamte fachliche und planerische Grundlage
des Regionalplans infrage gestellt. Die im bisherigen Aufstellungsverfahren erarbeiteten
Grundlagen, Abwägungen und Festlegungen sollen deshalb, soweit sie fachlich aktuell
und rechtlich weiterhin tragfähig sind, für die weiteren Verfahrensschritte genutzt
werden. Eine mögliche Neuaufstellung darf nicht bedeuten, ohne Notwendigkeit erneut
bei null zu beginnen.
Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden und die gleichzeitige Vorbereitung
weiterer regionalplanerischer Schritte stehen dabei nicht im Widerspruch zueinander.
Denn zum einen wird mit diesem Weg der vom Ruhrparlament beschlossene und am 28.
Februar 2024 bekannt gemachte einheitliche Regionalplan Ruhr mit den zur Verfügung
stehenden Rechtsmitteln geprüft. Gleichzeitig wird Vorsorge dafür getroffen, dass
unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens keine weitere Zeit verloren geht.
Die Wiederherstellung einer dauerhaft rechtssicheren Regionalplanung darf nicht allein
vom Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens abhängig gemacht werden. Ebenso wenig
soll das über viele Jahre unter umfangreicher Beteiligung der Kommunen, der Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit erarbeitete Planwerk vorschnell vollständig
aufgegeben werden, wenn eine rechtssichere Wiederherstellung beziehungsweise
Fortentwicklung durch ein ergänzendes, Teil- oder Änderungsverfahren möglich und
schneller erreichbar ist.
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Deshalb soll die Verwaltung parallel zur Vorbereitung einer Neuaufstellung sämtliche
rechtlich zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen untersuchen. Maßstab muss sein,
auf welchem Weg möglichst schnell eine rechtssichere, fachlich belastbare und
langfristig verlässliche regionalplanerische Grundlage für das Ruhrgebiet geschaffen
werden kann.
Die Begründungen und Hinweise des Oberverwaltungsgerichtes sind dabei umfassend
auszuwerten. Dies betrifft sowohl die Anforderungen an die Beteiligung der
Öffentlichkeit als auch die vom Gericht beanstandeten Fragen der Rohstoffplanung, der
zugrunde gelegten Daten und Prognosen, der Ermittlung vorhandener Reserven sowie
der Umweltprüfung und planerischen Abwägung.
Eine mögliche Neuaufstellung ist effizient und transparent zu organisieren. Auf
zusätzliche informelle Beteiligungsverfahren soll verzichtet werden, soweit sie nicht
erforderlich sind. Die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeiten sollen durch
eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, nachvollziehbare Planungsgrundlagen und eine
frühzeitige Information der Kommunen, Träger öffentlicher Belange sowie Bürgerinnen
und Bürger gestärkt werden.
Der Regionalplan Ruhr bildet die räumliche Grundlage für die Entwicklung einer Region
mit mehr als fünf Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. Er schafft Orientierung und
Planungssicherheit auch für Wohnungsbau, Gewerbe- und Industrieentwicklung,
Infrastruktur und Mobilität, Energieversorgung, Freiraum- und Klimaschutz sowie die
Rohstoffsicherung. Die durch die Entscheidungen entstandene Rechtsunsicherheit
betrifft deshalb Kommunen, Unternehmen, Investoren, öffentliche Planungsträger und
die Menschen im Ruhrgebiet gleichermaßen. Sie muss so schnell wie möglich
überwunden werden und deswegen steht dabei für das Ruhrparlament nicht allein die
Rohstoffplanung im Mittelpunkt.
Deswegen will die Verbandsversammlung die vorhandenen Rechtsmittel ausschöpfen,
die gerichtlichen Beanstandungen parallel aufarbeiten und die Planungssicherheit für das
Ruhrgebiet aktiv sichern.
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Finanzielle und haushaltsmäßige Auswirkungen sowie Folgewirkungen:
1. Teilergebnisplan Kostenstelle ; Kostenträger ;
Teilergebnisplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff.
Erträge
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Abschreibungen und Zinsaufwand
(6 % p. a. vom investiven Eigenanteil)
Summe (Eigenanteil)
Veranschlagt im Haushaltsplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff.
Erträge
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Abschreibungen und
Zinsaufwand (6 % p. a. vom
investiven Eigenanteil)
Summe
Abweichungen1
2. Teilfinanzplan Kostenstelle ; Kostenträger ; Investitions-Nr.
Teilfinanzplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff.
Einzahlungen
Auszahlungen
Summe (Eigenanteil)
Veranschlagt im Haushaltsplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff.
Einzahlungen
Auszahlungen
Summe
Abweichungen1
1 Positiver Wert = Nachveranschlagung bzw. Deckung erforderlich
3. Auswirkungen
Eine Nachveranschlagung/überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Mittelbereitstellung
ist nicht erforderlich (Haushaltsverbesserung/-neutralität).
Eine Nachveranschlagung/überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Mittelbereitstellung
ist erforderlich (Haushaltsverschlechterung). Erläuterungen siehe unten.
Folgewirkungen sind in dem o. g. Bedarf berücksichtigt.
Erläuterungen:
4. Bilanz
Veräußerungsgewinne bzw. -verluste können gemäß § 44 Abs. 3 KomHVO NRW zu
zusätzlichen finanziellen Auswirkungen in der Bilanz führen.
Keine Auswirkungen, weil keine Veräußerungsgewinne bzw. -verluste entstehen.
Die finanziellen Auswirkungen aus Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten werden in den
Erläuterungen dargestellt.
Erläuterungen:
Bearbeiter/in Fraktionsgeschäftsführer/in Fraktion/en
Bischoff, Melanie Gustrau, Michael Fraktion SPD
Akt.zeichen Fraktion CDU
Fraktion Die Grünen
gez. Martina Schmück-Glock gez. Bodo Klimpel
Fraktionsvorsitzende SPD Fraktionsvorsitzender CDU
gez. Sabine von der Beck u. Patrick Voss
Fraktionsvorsitzende Die Grünen
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