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Ergänzungsantrag zur Drucksache Nr. 15/0428: Beschluss über die Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren 22D 33/24.NE 22D 261/24. NE 22D 75/25.NE

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeRegionalverband Ruhr
Datum2026-08-19
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktionen SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen beantragen die Verbandsversammlung, die Verwaltung zu beauftragen, parallel zur Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden gegen OVG-Entscheidungen vom 12. Juni 2026 die Vorbereitung einer Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr aufzunehmen. Gleichzeitig sollen rechtliche Alternativen wie ergänzende oder Teil-/Änderungsverfahren geprüft werden, um schneller Rechtssicherheit zu erlangen. Die Verwaltung soll fortlaufend über den Fortschritt berichten und bei der Neuaufstellung transparente, niedrigschwellige Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleisten.

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Extrahierter Text

Drucksache Nr.: 15/0459 Seite 1 Fraktionsantrag Fraktion SPD, Fraktion CDU, Fraktion Die Grünen D r u c k s a c h e N r . : 1 5 / 0 4 5 9 19.08.2026 Fraktionsantrag öffentlich Beratungsfolge Beratungsstatus Sitzung am TOP Verbandsausschuss vorberatend 21.08.2026 Verbandsversammlung beschließend 21.08.2026 Betreff: Ergänzungsantrag zur Drucksache Nr. 15/0428: Beschluss über die Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren 22D 33/24.NE, 22D 261/24. NE, 22D 75/25.NE Beschlussvorschlag Die Verbandsversammlung beauftragt die Verwaltung, ergänzend zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2026, 1. unverzüglich die fachlichen, rechtlichen und organisatorischen Vorbereitungen für die Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr aufzunehmen, mit dem Ziel, der Verbandsversammlung spätestens in ihrer Sitzung am 22. Oktober 2027 – soweit dies nach dem Stand des Rechtsmittelverfahrens und der rechtlichen Prüfung erforderlich ist – einen Aufstellungsbeschluss zur Entscheidung vorzulegen; 2. parallel zu prüfen, ob und in welchem Umfang die vom Oberverwaltungsgericht beanstandeten Punkte durch ein ergänzendes Verfahren nach § 11 Abs. 6 ROG, durch Teil- oder Änderungsverfahren oder andere rechtssichere Verfahrensschritte behoben und ob hierdurch schneller eine Rechtssicherheit hergestellt werden kann als durch eine vollständige Neuaufstellung. Dabei sind insbesondere die vom Oberverwaltungsgericht angesprochenen Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Aktualität und Methodik der Datengrundlagen, die Bedarfs- und Bedarfsdeckungsermittlung bei der Rohstoffsicherung, die Berücksichtigung vorhandener Rohstoffreserven und weiterer Gewinnungsmöglichkeiten sowie die Anforderungen an Umweltprüfung und Abwägung aufzuarbeiten; 3. erneut gemeinsam mit der Landesplanungsbehörde zu prüfen, ob durch eine Heilung von Verfahrensmängeln und durch einen eigenen selbständigen Teilplan Drucksache Nr.: 15/0459 Seite 2 Kies eine schnellere Rechtssicherheit für den übrigen Regionalplan hergestellt werden kann; 4. dem Fachausschuss und der Verbandsversammlung über den Stand der Nichtzulassungsbeschwerden, die Vorbereitung der Neuaufstellung, die Prüfung alternativer beziehungsweise ergänzender Verfahren sowie die wesentlichen Arbeitsschritte fortlaufend zu berichten. Die Verbandsversammlung macht deutlich, dass bei der Neuaufstellung des Regionalplans das gesetzlich vorgeschriebene formelle Beteiligungsverfahren durch eine frühzeitige, transparente und niedrigschwellige Information und Öffentlichkeitsarbeit begleitet wird. Die umfassende Mitwirkung der Mitgliedskommunen, der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger ist dabei sicherzustellen. Begründung: Ein einheitlicher Regionalplan für das Ruhrgebiet bleibt ein wesentliches regionalpolitisches Ziel des Ruhrparlaments. Nach jahrzehntelanger Planung auf Grundlage unterschiedlicher Teilpläne hat der Regionalplan Ruhr wieder eine gemeinsame räumliche Entwicklungsgrundlage für das gesamte Verbandsgebiet geschaffen. Dieses Ziel darf durch die gerichtlichen Entscheidungen nicht grundsätzlich infrage gestellt werden. Mit den Entscheidungen vom 12. Juni 2026 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen den Regionalplan Ruhr insgesamt für unwirksam erklärt und eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Regionalverband Ruhr nutzt mit der Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten, um die Zulassung der Revision zu erreichen und die Entscheidungen einer höchstrichterlichen Überprüfung zuzuführen. Das Gericht hat in seinem Urteil nicht die gesamte fachliche und planerische Grundlage des Regionalplans infrage gestellt. Die im bisherigen Aufstellungsverfahren erarbeiteten Grundlagen, Abwägungen und Festlegungen sollen deshalb, soweit sie fachlich aktuell und rechtlich weiterhin tragfähig sind, für die weiteren Verfahrensschritte genutzt werden. Eine mögliche Neuaufstellung darf nicht bedeuten, ohne Notwendigkeit erneut bei null zu beginnen. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden und die gleichzeitige Vorbereitung weiterer regionalplanerischer Schritte stehen dabei nicht im Widerspruch zueinander. Denn zum einen wird mit diesem Weg der vom Ruhrparlament beschlossene und am 28. Februar 2024 bekannt gemachte einheitliche Regionalplan Ruhr mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln geprüft. Gleichzeitig wird Vorsorge dafür getroffen, dass unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens keine weitere Zeit verloren geht. Die Wiederherstellung einer dauerhaft rechtssicheren Regionalplanung darf nicht allein vom Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens abhängig gemacht werden. Ebenso wenig soll das über viele Jahre unter umfangreicher Beteiligung der Kommunen, der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit erarbeitete Planwerk vorschnell vollständig aufgegeben werden, wenn eine rechtssichere Wiederherstellung beziehungsweise Fortentwicklung durch ein ergänzendes, Teil- oder Änderungsverfahren möglich und schneller erreichbar ist. Drucksache Nr.: 15/0459 Seite 3 Deshalb soll die Verwaltung parallel zur Vorbereitung einer Neuaufstellung sämtliche rechtlich zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen untersuchen. Maßstab muss sein, auf welchem Weg möglichst schnell eine rechtssichere, fachlich belastbare und langfristig verlässliche regionalplanerische Grundlage für das Ruhrgebiet geschaffen werden kann. Die Begründungen und Hinweise des Oberverwaltungsgerichtes sind dabei umfassend auszuwerten. Dies betrifft sowohl die Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit als auch die vom Gericht beanstandeten Fragen der Rohstoffplanung, der zugrunde gelegten Daten und Prognosen, der Ermittlung vorhandener Reserven sowie der Umweltprüfung und planerischen Abwägung. Eine mögliche Neuaufstellung ist effizient und transparent zu organisieren. Auf zusätzliche informelle Beteiligungsverfahren soll verzichtet werden, soweit sie nicht erforderlich sind. Die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeiten sollen durch eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, nachvollziehbare Planungsgrundlagen und eine frühzeitige Information der Kommunen, Träger öffentlicher Belange sowie Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden. Der Regionalplan Ruhr bildet die räumliche Grundlage für die Entwicklung einer Region mit mehr als fünf Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. Er schafft Orientierung und Planungssicherheit auch für Wohnungsbau, Gewerbe- und Industrieentwicklung, Infrastruktur und Mobilität, Energieversorgung, Freiraum- und Klimaschutz sowie die Rohstoffsicherung. Die durch die Entscheidungen entstandene Rechtsunsicherheit betrifft deshalb Kommunen, Unternehmen, Investoren, öffentliche Planungsträger und die Menschen im Ruhrgebiet gleichermaßen. Sie muss so schnell wie möglich überwunden werden und deswegen steht dabei für das Ruhrparlament nicht allein die Rohstoffplanung im Mittelpunkt. Deswegen will die Verbandsversammlung die vorhandenen Rechtsmittel ausschöpfen, die gerichtlichen Beanstandungen parallel aufarbeiten und die Planungssicherheit für das Ruhrgebiet aktiv sichern. Drucksache Nr.: 15/0459 Seite 4 Finanzielle und haushaltsmäßige Auswirkungen sowie Folgewirkungen: 1. Teilergebnisplan Kostenstelle ; Kostenträger ; Teilergebnisplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff. Erträge Personalaufwendungen Sachaufwendungen Abschreibungen und Zinsaufwand (6 % p. a. vom investiven Eigenanteil) Summe (Eigenanteil) Veranschlagt im Haushaltsplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff. Erträge Personalaufwendungen Sachaufwendungen Abschreibungen und Zinsaufwand (6 % p. a. vom investiven Eigenanteil) Summe Abweichungen1 2. Teilfinanzplan Kostenstelle ; Kostenträger ; Investitions-Nr. Teilfinanzplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff. Einzahlungen Auszahlungen Summe (Eigenanteil) Veranschlagt im Haushaltsplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff. Einzahlungen Auszahlungen Summe Abweichungen1 1 Positiver Wert = Nachveranschlagung bzw. Deckung erforderlich 3. Auswirkungen Eine Nachveranschlagung/überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Mittelbereitstellung ist nicht erforderlich (Haushaltsverbesserung/-neutralität). Eine Nachveranschlagung/überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Mittelbereitstellung ist erforderlich (Haushaltsverschlechterung). Erläuterungen siehe unten. Folgewirkungen sind in dem o. g. Bedarf berücksichtigt. Erläuterungen: 4. Bilanz Veräußerungsgewinne bzw. -verluste können gemäß § 44 Abs. 3 KomHVO NRW zu zusätzlichen finanziellen Auswirkungen in der Bilanz führen. Keine Auswirkungen, weil keine Veräußerungsgewinne bzw. -verluste entstehen. Die finanziellen Auswirkungen aus Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten werden in den Erläuterungen dargestellt. Erläuterungen: Bearbeiter/in Fraktionsgeschäftsführer/in Fraktion/en Bischoff, Melanie Gustrau, Michael Fraktion SPD Akt.zeichen Fraktion CDU Fraktion Die Grünen gez. Martina Schmück-Glock gez. Bodo Klimpel Fraktionsvorsitzende SPD Fraktionsvorsitzender CDU gez. Sabine von der Beck u. Patrick Voss Fraktionsvorsitzende Die Grünen

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