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Bauleitplanung
Angenommen21 Ja · 7 Nein · 7 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bad Sassendorf |
| Datum | 2026-07-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
1119 / 2026
Vorlage
-öffentlich-
für den
Planungs-, Bau- und Verkehrsausschuss am 02.07.2026
Haupt- und Finanzausschuss am 08.07.2026
Gemeinderat der Gemeinde Bad Sassendorf am 15.07.2026
Bauleitplanung
Anfrage auf Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern auf den
Grundstücken „Bahnhofstraße 4, Kaiserstraße 3, 3 b und
Wasserstraße 21„
hier: 1. Bericht zum Verfahrensstand
2. Städtebaulicher Vertrag
3. Erschließung
Sachverhalt:
1. Bericht zum Verfahrensstand
Für den abgängigen Gebäudebestand auf den o. g. Grundstücken sollen drei
Mehrfamilienhäuser errichtet werden, die zum einen die städtebauliche Situation in der
Bahnhofstraße aufwerten und neu ordnen sollen.
Eine erste Beteiligung der Bürgerschaft ist nach Öffentlichkeitsarbeit durch eine gut besuchte
öffentliche Veranstaltung am 25.04.2026 im Tagungs- und Kongresszentrum erfolgt.
Parallel wurde das Konzept den Ausschüssen und dem Gemeinderat bereits vorgelegt und
unter Berücksichtigung der Hinweise aus der Öffentlichkeit sowie der Diskussion in den
Gremien mit Änderungen (Reduzierung Gebäude 3 um ein Geschoss) beschlossen (zuletzt
Gemeinderat vom 06.05.2026, BV 1091/2026). Zudem wurde beschlossen, zur Umsetzung
des Vorhabens vorrangig die Instrumente des Gesetzes zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bauturbo“) anzuwenden.
Nach Vorabstimmung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Soest ist die
Anwendung des „Bauturbo“ denkbar, zumal „die Würdigung nachbarlicher Interessen“ nach
entsprechender Beteiligung gewahrt bleibt und auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar
scheint. Voraussetzung ist jedoch die Einhaltung sämtlicher bauordnungsrechtlicher
Vorschriften (z. B. Abstandsflächenrecht, Brandschutz etc.). Andernfalls wäre ein Verfahren
zur Änderung des Bebauungsplans einzuleiten. Die Befreiungstatbestände von dem
Bebauungsplan 4 Teilplan 4 (u. a. die Geschossigkeit, überbaubare Flächen und
Geschossflächenzahl) werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Danach wurde der Öffentlichkeit im Rahmen einer förmlichen Beteiligung gem. § 36a Abs. 2
BauGB vom 22.05.2026 bis zum 12.06.2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
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Von den Bürgerinnen und Bürgern sind keinerlei Anregungen und Bedenken oder sonstige
Stellungnahmen zu dem Vorhaben eingegangen.
Verschiedene städtebauliche Entwicklungsziele sollen durch Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages/Erschließungsvertrages gem. § 11 BauGB und Rahmenvertrages
mit folgenden Zielsetzungen/Eckpunkten vereinbart werden:
2. Städtebaulicher Vertrag
2.1 Klimaschutz/Klimafolgenanpassung
Der Bauherr verpflichtet sich i. R. des Klimaschutzes den Ausstoß von klimarelevanten
Treibhausgasen zu vermeiden/reduzieren, z. B. durch den Verzicht zum Einsatz fossiler
Brennstoffe und vorsorgende Maßnahmen der Klimaanpassung (z. B. Hitzereduzierung
durch Begrünung/Beschattung, Regenrückhaltung und Regenwasserspeicherung, etc.) zu
ergreifen.
Die Hoffläche wird überwiegend mit Stadtgrün und barrierearm gestaltet und ist in
Teilbereichen öffentlich zugänglich.
2.2 Mobilität
Der Vorhabenträger veranlasst die Erstellung eines Mobilitätskonzeptes auf eigene Kosten
und in Abstimmung mit der Gemeinde. Ziel des Konzeptes ist die Überprüfung der
Möglichkeit zur Anpassung der notwendigen Anzahl der Stellplätze unter Berücksichtigung
der Mobilitätsangebote des Umweltverbundes (Bus, Bahn, Bürgerbus, Mobilitätsstationen,
Car-Sharing, HelBi etc.) als Alternative zum PKW-gebundenen Individualverkehr.
Für Pflege- und Lieferdienste sind vom Vorhabenträger auf eigene Kosten Kurzzeitstellplätze
vorzuhalten.
2.3 Zeitabläufe
Mit dem Bauvorhaben ist spätestens ein Jahr nach Erteilung der Baugenehmigung zu
beginnen. Das gesamte Vorhaben ist innerhalb von 3 Jahren nach Baubeginn
abzuschließen, sofern es nicht zu Verzögerungen kommt, die nicht vom Vorhabenträger zu
vertreten sind.
2.4 Besondere Nutzungen
Im Erdgeschoss soll eine der Stadtentwicklung dienliche gewerbliche Nutzung vorgesehen
werden (z. B. Arztpraxis, Pflege-/Betreuungsdienst etc.). Der Vorhabenträger stellt diese
Gewerberäume zu vergünstigten Konditionen für die Dauer von zehn Jahren zur Verfügung.
Der Vorhabenträger wird mindestens sechs bezahlbare Wohneinheiten vorzugsweise im
Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus anbieten. Sollte sich das Bauvolumen
des Gesamtvorhabens reduzieren, kann die Zahl der bezahlbaren Wohnungen angepasst
werden.
3. Erschließung
Zur Entlastung eines Teilbereichs der Wasserstraße und zur Reduzierung von Barrieren für
Fußgängerinnen und Fußgänger soll die Zufahrtssituation zum Parkplatz Strippelhof bzw.
Verbindung zur Fußgängerzone neu geordnet und damit gleichermaßen die städtebauliche
Integration des Bauvorhabens optimiert werden.
3.1 Verlegung der Zufahrt zum Strippelhof
Der Vorhabenträger und die Gemeinde werden die Planung, Herstellung und die weitere
Überplanung der Parkplatzfläche gemeinsam abstimmen und im Bauablauf des
Neubauvorhabens zeitlich integrieren. Zu berücksichtigen ist, dass für die Wasserstraße von
der Bahnhofstraße bis zur geplanten Zufahrt eine beidseitige Befahrbarkeit vorgesehen ist.
Die Planung unterliegt der Freigabe durch die Gemeinde.
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Bis zur Fertigstellung der Maßnahme hinterlegt die Bauherrschaft eine Bürgschaft in Höhe
der zu erwartenden Kosten der Umbaumaßnahme.
3.2 Tausch von Grundstücksflächen
Für die Verlegung der Zufahrt zum Strippelhof werden die vorhanden Flächen 1 zu 1
getauscht. Sollte die neu anzulegende Erschließung zum Strippelhof in ihrer Ausdehnung mit
der bestehenden Fußwegeverbindung zur Wasserstraße nicht übereinstimmen, werden
Mehr- oder Minderflächen unter Anrechnung besonderer städtebaulicher Gesichtspunkte
zum Bodenrichtwert erworben/veräußert. Dabei wird eine Differenzierung zwischen
Wohnbau- und Verkehrsflächen erfolgen. Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung
sowie anfallende Kosten der Teilungsvermessungen trägt der Vorhabenträger.
Zugang auf die Gemeinde:
- Neue Zufahrt im Norden des Areals von der Wasserstraße zum Parkplatz Strippelhof als
Verkehrsfläche für 50 % des aktuellen Bodenrichtwertes.
Abgang von der Gemeinde:
- Stellplatzfläche im Mündungsbereich der Wasserstraße auf die Bahnhofstraße (Ostseite)
als Verkehrsfläche für 50 % des Bodenrichtwertes.
- Treppenanlage Wasserstraße/fußl. Verbindung zum Strippelhof zum aktuellen
Bodenrichtwert.
3.3. Entwidmung/Widmung
Die Stellplätze im Mündungsbereich der Wasserstraße auf die Bahnhofstraße sind teilweise
mit einer Ablösung zugunsten der östlichen gewerblichen belegt (heutiger
Entwicklungsbereich). Diese Stellplätze sollen dem Entwicklungsbereich mit den
gewerblichen Einheiten, aber z. B. auch als Car-Sharing Standort oder als Parkraum für
Pflege- oder Lieferdienste usw. zugeordnet werden. Die Örtlichkeit ist im beigefügen
Lageplan dargestellt. Die Fläche beträgt ca. 228 m².
Die öffentliche Nutzungsmöglichkeit außerhalb der originären Nutzungszeiten durch das
Bauvorhaben ist anzustreben.
Vor diesem Hintergrund ist die Entwidmung der Stellplätze als öffentliche Verkehrsfläche
vorgesehen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) ist die Einziehung die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straßenfläche
die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Die weitere Vorgehensweise hierzu ist in §
7 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW geregelt. Danach ist die Absicht der Einziehung von der
Gemeinde mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu
Einwendungen zu geben. Zuständig für die Entscheidung über die Entwidmung ist der
Planungs-, Bau- und Verkehrsausschuss.
Die Verfahren zur Widmung und Entwidmung der öffentlichen Verkehrsflächen nimmt die
Gemeinde auf eigene Kosten vor.
Weitere Berichterstattung erfolgt in der Sitzung.
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Beschlussvorschlag:
1. Der Planungs-, Bau- und Verkehrsausschuss beschließt, das Entwidmungsverfahren für
die im Sachverhalt bezeichneten Flächen durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
2. Der Planungs-, Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende
Beschlussfassung:
Der Gemeinderat beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt, das Einvernehmen zu den notwendigen Befreiungen bzw.
Abweichungen im Baugenehmigungsverfahren zu erteilen, sofern das Vorhaben die zuletzt
beschlossene Planung (Beschluss des Gemeinderates vom 06.05.2026 zu Vorlage
1091/2026) nicht überschreitet bzw. die Grundzüge der Planung im Wesentlichen
unverändert bleiben.
Die Verwaltung wird beauftragt, den städtebaulichen sowie den Erschließungsvertrag
mit den im Sachverhalt dargestellten Zielsetzungen/Eckpunkte umzusetzen sowie
die entsprechenden Grundstücksverkehre, wie dargestellt, vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Anlagen:
Anlage 1: Präsentation
Anlage 2: Lageplan Entwidmung
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