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Umnutzung, Teilabbruch, Neubau und Aufstockung eines Bestandsensembles_Dobeltal_30_Rotensol
Angenommen19 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bad Herrenalb |
| Datum | 2026-07-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Antragsteller beantragt die Umnutzung, den Teilabbruch, Neubau und die Aufstockung eines Gebäudeensembles auf dem Grundstück Dobeltal 30 in Rotensol. Das Vorhaben sieht sechs neue Wohnungen, gesundheitsbezogene Dienstleistungen und soziale Einrichtungen vor – eine Nutzungsmischung, die vom Bebauungsplan (Gewerbegebiet) abweicht. Der Gemeinderat stimmte der Anwendung von § 246e BauGB zu und erteilte damit die erforderliche Zustimmung für die beantragten Abweichungen hinsichtlich Nutzungsart, Gebäudehöhe und Geschossigkeit.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlagen-Nr.: 2026/085
Aktenzeichen: 022.31
Abteilung: Bauamt
Verantwortlich: Friesen, Nick
Umnutzung, Teilabbruch, Neubau und Aufstockung eines
Bestandsensembles_Dobeltal_30_Rotensol
Beratungsfolge
Gremium Zuständigkeit Sitzungsart Sitzungstermin
Gemeinderat Beschlussfassung öffentlich 29.07.2026
Beschlussempfehlung
Der Gemeinderat erteilt die Zustimmung gemäß § 36a BauGB zur Anwendung des § 246e BauGB
für die vorliegende Bauvoranfrage „Umnutzung, Teilabbruch, Neubau und Aufstockung eines
Bestandsensembles“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 415/1
Die Zustimmung umfasst die im Rahmen der Bauvoranfrage beantragten Abweichungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung
(Wohnnutzung im festgesetzten Gewerbegebiet) sowie der vorgesehenen Gebäudehöhe und
Geschossigkeit. Die abschließende planungsrechtliche Prüfung und Entscheidung über die
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens obliegt der zuständigen Baurechtsbehörde.
Finanzielle Ja Nein
Auswirkungen
Investition Gesamtkosten: Gesamteinzahlung:
Konsumtive Folgekosten: Folgeertrag:
Maßnahme
Finanzierung Gegenfinanzierung (ausführlich im Erläuterungsteil)
vollständig budgetiert Mehrerträge/-einzahlungen
teilweise budgetiert Wegfall bestehender Aufgaben
nicht budgetiert Umschichtung innerhalb des Teilhaushaltes
Erläuterung
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „1. Änderung
Bebauungsplan Dobeltal – Schul- und Sportzentrum“ aus dem Jahr 2013. Der Bebauungsplan setzt
für den Bereich ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO fest.
Das Grundstück ist mit einem Gebäudekomplex bebaut. Die ursprünglich als Tennishalle errichtete
Halle wird heute als Werkstatt mit Lagerflächen sowie als Fitnessbereich genutzt. Darüber hinaus
befinden sich auf dem Grundstück ein Gebäudeteil mit Restaurant und Kegelbahn sowie ein
Bürogebäude.
Gegenstand der Bauvoranfrage ist die Umnutzung, der Teilabbruch sowie der Neubau und die
Aufstockung des bestehenden Gebäudeensembles.
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Die bestehende Halle mit Werkstatt- und Lagerflächen bleibt unverändert erhalten und ist nicht
Bestandteil der geplanten Baumaßnahmen.
Im Bereich der bisherigen Restaurantnutzung ist der Rückbau der oberirdischen Gebäudeteile
vorgesehen. Das Untergeschoss soll erhalten bleiben und baulich sowie statisch ertüchtigt werden.
Die Flächen im Untergeschoss sind künftig überwiegend für Neben- und Lagerflächen sowie
gemeinschaftliche Nutzungen vorgesehen. Die bestehende Fitnessnutzung soll weiterhin erhalten
bleiben.
Ab dem Erdgeschoss ist ein Neubau in Holzhybridbauweise vorgesehen. Das Gebäude soll
entsprechend den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes errichtet und mit einem geneigten
Dach einschließlich Blechdacheindeckung ausgeführt werden.
Im Erdgeschoss sind Flächen für gesundheitsbezogene Dienstleistungen sowie für soziale
Einrichtungen vorgesehen. In den Obergeschossen sollen insgesamt sechs Wohnungen entstehen.
Das erste Obergeschoss umfasst vier barrierearm erschlossene Wohnungen, das zweite
Obergeschoss zwei Familienwohnungen. Die Erschließung erfolgt über nordseitig angeordnete
Laubengänge. Den Wohnungen sind südseitige Loggien zugeordnet.
Zusätzlich ist die Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes um ein weiteres Vollgeschoss
vorgesehen. Hierfür sind statische sowie brandschutztechnische Anpassungen erforderlich. Im
aufgestockten Geschoss soll eine weitere Wohneinheit mit Loggia entstehen. Die Erschließung erfolgt
über eine außenliegende Treppe.
Das Stellplatzkonzept sieht die weitere Nutzung der vorhandenen Stellplätze sowie die Herstellung
zusätzlicher Stellplätze auf dem Grundstück vor. Darüber hinaus wird ein Nutzungskonzept mit zeitlich
versetzter Mehrfachnutzung einzelner Stellplätze für unterschiedliche Nutzungen dargestellt.
Mit der Bauvoranfrage sollen insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen
Nutzungsmischung aus Wohnen, sozialen Einrichtungen und gesundheitsbezogenen Dienstleistungen
innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets, die Zulässigkeit der vorgesehenen Gebäudehöhe und
Geschossigkeit, die Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes sowie die planungsrechtliche
Einordnung des Vorhabens hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung geklärt werden.
Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO fest. Nach den
textlichen Festsetzungen ist je Betriebsgrundstück lediglich eine betriebsbezogene Wohnung zulässig;
freistehende Wohngebäude sind ausgeschlossen. Die geplanten Wohnungen stellen keine
betriebsbezogenen Wohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dar. Die vorgesehene
Wohnnutzung weicht somit von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der
baulichen Nutzung ab.
Nach den Antragsunterlagen befinden sich im Umfeld bereits Wohnnutzungen sowie Einrichtungen
der sozialen Infrastruktur. Der Antragsteller führt zudem aus, dass die Nachfrage nach klassischen
Gewerbe- und Büroflächen am Standort begrenzt sei und das Vorhaben der Nachverdichtung sowie
der Schaffung zusätzlichen Wohnraums diene.
Der Antragsteller hält daher sowohl eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB als auch eine
Zulassung nach § 246e BauGB grundsätzlich für möglich.
Nach § 246e BauGB können bis zum 31. Dezember 2030 unter bestimmten Voraussetzungen
Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Schaffung von Wohnraum
zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Zustimmung der Gemeinde gemäß §
36a BauGB.
Darüber hinaus ist eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten maximal zulässigen
Gebäudehöhe beziehungsweise Geschossigkeit vorgesehen. Nach Angaben des Antragstellers ist
diese zur Umsetzung des vorgesehenen Nutzungskonzepts sowie der geplanten baulichen
Maßnahmen erforderlich.
Die Bauvoranfrage dient der Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vor
Einreichung eines Bauantrags. Die Bauvoranfrage wirft grundsätzliche Fragen zur zukünftigen
Entwicklung des Gewerbegebiets sowie zur Anwendung des § 246e BauGB auf. Die Verwaltung sieht
hierin eine städtebauliche Grundsatzentscheidung und legt den Sachverhalt dem Gemeinderat ohne
Beschlussempfehlung zur Beratung und Entscheidung vor.
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Stellungnahme der Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung
Die Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens wird nicht empfohlen.
Bad Herrenalb, den 16.07.2026
Gez.
Bürgermeister Hoffmann
Anlagen:
Projektbeschreibung zur Bauvoranfrage
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