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Umnutzung und Umbau des bestehenden Gebäudes von Kindergarten in Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung
Angenommen19 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bad Herrenalb |
| Datum | 2026-07-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat erteilte am 29.07.2026 die Zustimmung zur Umnutzung und zum Umbau des ehemaligen Kindergartengebäudes (Schulweg 10) in ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Das Vorhaben umfasst eine Anpassung der Innenräume sowie den Einbau einer neuen Holzbalkendecke und Terrasse, wobei die äußere Kubatur erhalten bleibt. Der Gemeinderat genehmigte zudem die erforderlichen Befreiungen gemäß Baugesetzbuch und Landesbauordnung für die abweichende Nutzung, Terrassenüberschreitung und anthrazitfarbene Dachdeckung, da diese städtebaulich vertretbar sind.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlagen-Nr.: 2026/084
Aktenzeichen: 022.31
Abteilung: Bauamt
Verantwortlich: Friesen, Nick
Umnutzung und Umbau des bestehenden Gebäudes von Kindergarten in Einfamilienhaus mit
Einliegerwohnung
Beratungsfolge
Gremium Zuständigkeit Sitzungsart Sitzungstermin
Gemeinderat Beschlussfassung öffentlich 29.07.2026
Beschlussempfehlung
Der Gemeinderat erteilt die Zustimmung gemäß § 36a BauGB für die beantragte Umnutzung und den
Umbau des bestehenden ehemaligen Kindergartengebäudes auf dem Grundstück Schulweg 10,
Flurstück Nr. 164/1, zu einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung einschließlich der beantragten
Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB („Bauturbo“) sowie der beantragten Abweichungen nach § 56
Abs. 5 LBO.
Finanzielle Ja Nein
Auswirkungen
Investition Gesamtkosten: Gesamteinzahlung:
Konsumtive Folgekosten: Folgeertrag:
Maßnahme
Finanzierung Gegenfinanzierung (ausführlich im Erläuterungsteil)
vollständig budgetiert Mehrerträge/-einzahlungen
teilweise budgetiert Wegfall bestehender Aufgaben
nicht budgetiert Umschichtung innerhalb des Teilhaushaltes
Erläuterung
Für das Baugrundstück Schulweg 10, Flurstück Nr. 164/1, gilt der Bebauungsplan „Schulweg“ aus
dem Jahr 1984. Das bestehende Gebäude wurde bis zum Jahr 2023 als Kindergarten genutzt und
befand sich im Eigentum der Gemeinde. Im Jahr 2026 wurde das Gebäude an den Bauherrn
veräußert. Nun ist vorgesehen, das ehemalige Kindergartengebäude im Rahmen einer Umnutzung
und eines Umbaus künftig als Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung zu nutzen.
Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen die Umnutzung der bestehenden Gebäudesubstanz
sowie eine Anpassung der Grundrissgestaltung an die künftige Wohnnutzung. Im Erdgeschoss
entsteht eine Einliegerwohnung mit Wohn-/Schlafbereich, Küche, Bad und Flur. Daneben werden
Garage, Abstellraum sowie eine großzügige Terrasse angeordnet. Das Obergeschoss wird zu den
Wohnräumen des Einfamilienhauses mit Wohn- und Schlafräumen, Küche, mehreren
Sanitärbereichen sowie einem neu strukturierten Erschließungsbereich umgebaut. Im Zuge der
Baumaßnahme wird das bisherige Treppenhaus entfernt und durch eine neue Erschließung ersetzt.
Darüber hinaus ist der Einbau einer neuen Holzbalkendecke im Erdgeschoss vorgesehen. Der
Dachraum bleibt weiterhin nicht ausgebaut; lediglich der Dachvorsprung wird angepasst. Die äußere
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Kubatur des Gebäudes bleibt im Wesentlichen unverändert, sodass die vorhandene Bausubstanz
erhalten und sinnvoll weitergenutzt wird.
Für die Umsetzung des Vorhabens ist eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 (Bauturbo) BauGB
erforderlich. Der Bebauungsplan setzt das Grundstück als Fläche für öffentliche Zwecke (Kindergarten
und Gemeindezentrum) fest. Die künftig vorgesehene Wohnnutzung weicht daher von der
festgesetzten Art der baulichen Nutzung ab. Durch die beantragte Befreiung werden die Grundzüge
der Planung jedoch nicht berührt, da das Gebäude bereits vorhanden ist und weiterhin innerhalb der
bestehenden Gebäudestruktur genutzt wird. Die beantragte Wohnnutzung ist städtebaulich vertretbar
und fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Darüber hinaus entspricht die beantragte Befreiung der Zielsetzung des Gesetzgebers zur
beschleunigten Schaffung von Wohnraum („Bauturbo“ gemäß § 31 Abs. 3 BauGB). Durch die
Umnutzung eines bestehenden ehemaligen Kindergartengebäudes wird zusätzlicher Wohnraum
geschaffen, ohne weitere Flächen in Anspruch zu nehmen oder zusätzliche Versiegelungen zu
verursachen. Gleichzeitig bleibt die vorhandene Bausubstanz erhalten und wird einer nachhaltigen
Folgenutzung zugeführt.
Zusätzlich wird eine Befreiung gemäß § 56 Abs. 5 LBO beantragt, da die geplante Terrasse die im
Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze teilweise überschreitet. Die Überschreitung ist lediglich
untergeordnet und städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Belange werden hierdurch nicht
beeinträchtigt.
Ferner wird eine Befreiung gemäß § 56 Abs. 5 LBO hinsichtlich der Dachdeckung beantragt. Während
der Bebauungsplan eine Dacheindeckung in roten oder braunen Farbtönen vorsieht, soll das Dach
künftig in Anthrazit ausgeführt werden. Diese Abweichung ist städtebaulich vertretbar und fügt sich in
das vorhandene Ortsbild ein. In der näheren Umgebung sind bereits mehrere Gebäude mit
anthrazitfarbenen Dacheindeckungen vorhanden, sodass sich die geplante Ausführung harmonisch in
die bestehende Bebauung einordnet.
Insgesamt führt das Vorhaben zu keiner wesentlichen Veränderung des bestehenden Baukörpers. Die
geplanten baulichen Maßnahmen dienen überwiegend der Anpassung des Gebäudeinneren an die
Wohnnutzung sowie der Errichtung einer Terrasse. Zusätzliche Belastungen für die Umgebung
entstehen hierdurch nicht. Vielmehr verursacht die Nutzung als Wohngebäude keine höheren
städtebaulichen Auswirkungen als die bisherige Nutzung als Kindergarten. Aus Sicht der Verwaltung
können die beantragten Befreiungen daher als städtebaulich vertretbar beurteilt werden.
Stellungnahme der Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung
Die Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens wird nicht empfohlen.
Bad Herrenalb, den 16.07.2026
Gez.
Bürgermeister Hoffmann
Anlagen:
Pläne
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