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Umnutzung und Umbau des bestehenden Gebäudes von Kindergarten in Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung

Angenommen19 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeBad Herrenalb
Datum2026-07-29
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Gemeinderat erteilte am 29.07.2026 die Zustimmung zur Umnutzung und zum Umbau des ehemaligen Kindergartengebäudes (Schulweg 10) in ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Das Vorhaben umfasst eine Anpassung der Innenräume sowie den Einbau einer neuen Holzbalkendecke und Terrasse, wobei die äußere Kubatur erhalten bleibt. Der Gemeinderat genehmigte zudem die erforderlichen Befreiungen gemäß Baugesetzbuch und Landesbauordnung für die abweichende Nutzung, Terrassenüberschreitung und anthrazitfarbene Dachdeckung, da diese städtebaulich vertretbar sind.

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Beschlussvorlage Vorlagen-Nr.: 2026/084 Aktenzeichen: 022.31 Abteilung: Bauamt Verantwortlich: Friesen, Nick Umnutzung und Umbau des bestehenden Gebäudes von Kindergarten in Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung Beratungsfolge Gremium Zuständigkeit Sitzungsart Sitzungstermin Gemeinderat Beschlussfassung öffentlich 29.07.2026 Beschlussempfehlung Der Gemeinderat erteilt die Zustimmung gemäß § 36a BauGB für die beantragte Umnutzung und den Umbau des bestehenden ehemaligen Kindergartengebäudes auf dem Grundstück Schulweg 10, Flurstück Nr. 164/1, zu einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung einschließlich der beantragten Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB („Bauturbo“) sowie der beantragten Abweichungen nach § 56 Abs. 5 LBO. Finanzielle Ja Nein Auswirkungen Investition Gesamtkosten: Gesamteinzahlung: Konsumtive Folgekosten: Folgeertrag: Maßnahme Finanzierung Gegenfinanzierung (ausführlich im Erläuterungsteil) vollständig budgetiert Mehrerträge/-einzahlungen teilweise budgetiert Wegfall bestehender Aufgaben nicht budgetiert Umschichtung innerhalb des Teilhaushaltes Erläuterung Für das Baugrundstück Schulweg 10, Flurstück Nr. 164/1, gilt der Bebauungsplan „Schulweg“ aus dem Jahr 1984. Das bestehende Gebäude wurde bis zum Jahr 2023 als Kindergarten genutzt und befand sich im Eigentum der Gemeinde. Im Jahr 2026 wurde das Gebäude an den Bauherrn veräußert. Nun ist vorgesehen, das ehemalige Kindergartengebäude im Rahmen einer Umnutzung und eines Umbaus künftig als Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung zu nutzen. Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen die Umnutzung der bestehenden Gebäudesubstanz sowie eine Anpassung der Grundrissgestaltung an die künftige Wohnnutzung. Im Erdgeschoss entsteht eine Einliegerwohnung mit Wohn-/Schlafbereich, Küche, Bad und Flur. Daneben werden Garage, Abstellraum sowie eine großzügige Terrasse angeordnet. Das Obergeschoss wird zu den Wohnräumen des Einfamilienhauses mit Wohn- und Schlafräumen, Küche, mehreren Sanitärbereichen sowie einem neu strukturierten Erschließungsbereich umgebaut. Im Zuge der Baumaßnahme wird das bisherige Treppenhaus entfernt und durch eine neue Erschließung ersetzt. Darüber hinaus ist der Einbau einer neuen Holzbalkendecke im Erdgeschoss vorgesehen. Der Dachraum bleibt weiterhin nicht ausgebaut; lediglich der Dachvorsprung wird angepasst. Die äußere 2026/084 Seite 1 von 2 Kubatur des Gebäudes bleibt im Wesentlichen unverändert, sodass die vorhandene Bausubstanz erhalten und sinnvoll weitergenutzt wird. Für die Umsetzung des Vorhabens ist eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 (Bauturbo) BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan setzt das Grundstück als Fläche für öffentliche Zwecke (Kindergarten und Gemeindezentrum) fest. Die künftig vorgesehene Wohnnutzung weicht daher von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung ab. Durch die beantragte Befreiung werden die Grundzüge der Planung jedoch nicht berührt, da das Gebäude bereits vorhanden ist und weiterhin innerhalb der bestehenden Gebäudestruktur genutzt wird. Die beantragte Wohnnutzung ist städtebaulich vertretbar und fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Darüber hinaus entspricht die beantragte Befreiung der Zielsetzung des Gesetzgebers zur beschleunigten Schaffung von Wohnraum („Bauturbo“ gemäß § 31 Abs. 3 BauGB). Durch die Umnutzung eines bestehenden ehemaligen Kindergartengebäudes wird zusätzlicher Wohnraum geschaffen, ohne weitere Flächen in Anspruch zu nehmen oder zusätzliche Versiegelungen zu verursachen. Gleichzeitig bleibt die vorhandene Bausubstanz erhalten und wird einer nachhaltigen Folgenutzung zugeführt. Zusätzlich wird eine Befreiung gemäß § 56 Abs. 5 LBO beantragt, da die geplante Terrasse die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze teilweise überschreitet. Die Überschreitung ist lediglich untergeordnet und städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Belange werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Ferner wird eine Befreiung gemäß § 56 Abs. 5 LBO hinsichtlich der Dachdeckung beantragt. Während der Bebauungsplan eine Dacheindeckung in roten oder braunen Farbtönen vorsieht, soll das Dach künftig in Anthrazit ausgeführt werden. Diese Abweichung ist städtebaulich vertretbar und fügt sich in das vorhandene Ortsbild ein. In der näheren Umgebung sind bereits mehrere Gebäude mit anthrazitfarbenen Dacheindeckungen vorhanden, sodass sich die geplante Ausführung harmonisch in die bestehende Bebauung einordnet. Insgesamt führt das Vorhaben zu keiner wesentlichen Veränderung des bestehenden Baukörpers. Die geplanten baulichen Maßnahmen dienen überwiegend der Anpassung des Gebäudeinneren an die Wohnnutzung sowie der Errichtung einer Terrasse. Zusätzliche Belastungen für die Umgebung entstehen hierdurch nicht. Vielmehr verursacht die Nutzung als Wohngebäude keine höheren städtebaulichen Auswirkungen als die bisherige Nutzung als Kindergarten. Aus Sicht der Verwaltung können die beantragten Befreiungen daher als städtebaulich vertretbar beurteilt werden. Stellungnahme der Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung Die Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens wird nicht empfohlen. Bad Herrenalb, den 16.07.2026 Gez. Bürgermeister Hoffmann Anlagen: Pläne 2026/084 Seite 2 von 2

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