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Spendenbericht II. Quartal 2026

Angenommen19 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeBad Herrenalb
Datum2026-07-29
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Finanzverwaltung Bad Herrenalbs legt dem Gemeinderat den Spendenbericht für das II. Quartal 2026 vor. Der Rat beschließt die Annahme von Spenden gemäß den Anlagen 1 und 2 (Gesamtsumme 1.525,84 €), lehnt aber eine Spende für das Sommernachtstheater ab, da die Stadt nicht als Veranstalter oder Träger fungiert. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bericht der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

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Beschlussvorlage Vorlagen-Nr.: 2026/098 Aktenzeichen: 960.041.00005832 Abteilung: Finanzverwaltung Verantwortlich: Herr Göhner Spendenbericht II. Quartal 2026 Beratungsfolge Gremium Zuständigkeit Sitzungsart Sitzungstermin Gemeinderat Beschlussfassung öffentlich 29.07.2026 Beschlussempfehlung Der Gemeinderat beschließt: I. Die Annahme der Spenden entsprechend Nummer I.I bis I.IV der Anlage 1 sowie der Anlage 2. II. Die Zurückweisung der Spende Nummer I.V. aus Anlage 1. III. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Spendenbericht der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Investition Gesamtkosten: Gesamteinzahlung: 1.525,84 Konsumtive Maßnahme Folgekosten: Folgeertrag: Finanzierung Gegenfinanzierung (ausführlich im Erläuterungsteil) vollständig budgetiert Mehrerträge/-einzahlungen teilweise budgetiert Wegfall bestehender Aufgaben nicht budgetiert Umschichtung innerhalb des Teilhaushaltes Erläuterung Ausgehend von den Folgen der Parteispendenaffäre und der damit einhergehenden Änderung des § 331 StGB, beseitigte die Änderung der Gemeindeordnung, durch Gesetz vom 14. Februar 2006, die bis dahin bestehende Grauzone der Annahme von Spenden. Da die Annahme von Spenden durch Amtsträger im Zusammenhang mit deren sonstigen Dienstausübung bis dahin als problematisch angesehen hätte werden können, wurde mit § 78 Abs. 4 GemO für die Einwerbung und Annahme von Spenden ein bestimmtes Verfahren gesetzlich vorgegeben. Demnach ist es der Gemeinde erlaubt, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einzuwerben und anzunehmen oder an Dritte zu vermitteln, soweit die Gemeinde als Empfängerin damit ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 GemO erfüllt. Im Einzelnen ergeben sich für die Gemeinde die folgenden Vorgaben: Die Einwerbung und Entgegennahme eines Spendenangebots obliegen ausschließlich dem Bürgermeister. Angebote über Zuwendungen, die an andere Bedienstete der Stadt herangetragen 2026/098 Seite 1 von 2 werden, sind von diesen unverzüglich an den Bürgermeister weiterzuleiten ohne diese wenn auch unter Vorbehalt anzunehmen. Entsprechend § 78 Abs. 4 S. 3 GemO entscheidet der Gemeinderat über die Annahme von Zuwendungen bzw. die Vermittlung von Zuwendungen an Dritte in öffentlicher Sitzung. Die Vorgaben des § 78 Abs. 4 GemO greifen auch für Spenden, deren Herkunft der Stadt nicht bekannt ist oder deren Spender namentlich nicht benannt werden möchten. Auch die Annahme dieser Spenden ist in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates zu beschließen. Eine Ausnahme ist nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 GemO zulässig, welcher insbesondere im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen eng auszulegen ist. Die Stadtverwaltung erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Gemäß der Dienstanweisung über die Entgegennahme und Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen in der Stadt Bad Herrenalb vom 30. April 2008 werden für Spenden ab einem Betrag von 100,00 € pro Einzelfall die Spender namentlich, die Höhe des Betrages, das Datum sowie der Zweck der Spende aufgeführt (Einzelfallgenehmigung). Bei Spenden im Einzelfall bis zu 100,00 €, werden namentlich die Spender ohne Beträge sowie der Zeitraum und der Gesamtbetrag aller Spender aufgeführt (Pauschalgenehmigung). Die in Anlage 1 aufgeführte Spende Nr. I.V. dient der Bezuschussung des Sommernachtstheaters 2026. Da die Stadt Bad Herrenalb weder Veranstalter noch Träger des Theaters war und jenes auch nicht bezuschusste, kann die Spende nicht angenommen werden. Darüber hinaus empfiehlt die Verwaltung dem Stadtrat eine entsprechende Beschlussfassung über die Annahme der Spenden ab einem Betrag von je 100,00 € (Anlage 1) im Einzelfall sowie die pauschale Annahme der Spenden bis zu einem Betrag von je 100,00 € (Anlage 2). Die Stadt Bad Herrenalb bedankt sich bei allen Spendern recht herzlich. Stellungnahme der Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung Die Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens wird nicht empfohlen. Bad Herrenalb, den 19.07.2026 Gez. Bürgermeister Hoffmann Anlagen: 1 Spendenliste Zuwendungen II. Quartal 2026 im Einzelfall 2 Spendenliste Zuwendungen II. Quartal 2026 pauschal 2026/098 Seite 2 von 2

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