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Umgang mit dem "Bau-Turbo", Änderungen im Baugesetzbuch durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bad Essen |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Bad Essen
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/FD3/2026/809
Status öffentlich
Federführung: Datum: 15.05.2026
Fachdienst 3 Umwelt, Planen und Bauen Verfasser: Silke Bulthaup
AZ: -bp/md-
Umgang mit dem "Bau-Turbo", Änderungen im Baugesetzbuch durch das
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Beratungsfolge Termin
Ausschuss für Bauen, Planen und Gemeindeentwicklung 11.06.2026 öffentlich
Verwaltungsausschuss 25.06.2026 nicht öffentlich
Rat der Gemeinde Bad Essen 25.06.2026 öffentlich
Haushaltsmittel
stehen bei Konto ____________ zur Verfügung
sind überplanmäßig / außerplanmäßig bereitzustellen
Deckungsvorschlag:
Sonstiges
Haushaltsmittel werden nicht benötigt
Beteiligung der Ortschaften
ist nicht erforderlich
wird noch vorgenommen
ist erfolgt mit folgendem Ergebnis:
Klima-Relevanz-Prüfung
keine Klimarelevanz
wird noch im Laufe des Verfahrens vorgenommen
KlimaCheck ist erfolgt mit folgendem Ergebnis:
_________________________________________
Sachverhalt:
Mit dem neuen Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung führt der Gesetzgeber den sogenannten „Bau-Turbo“ ein. Ziel dieser
Regelung ist es, den Bau von dringend benötigtem Wohnraum deutlich zu vereinfachen und
zu beschleunigen. Durch den Bau-Turbo sind Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB)
vorgesehen.
Viele Bauvorhaben scheitern bislang an langwierigen Planungsverfahren, komplizierten
Bebauungsplanänderungen oder engen Vorgaben zur städtebaulichen Einfügung. Der Bau-
Turbo soll hier Abhilfe schaffen. Gemeinden können künftig in bestimmten Fällen schneller
und flexibler über Wohnbauvorhaben entscheiden, ohne ein aufwändiges Planverfahren
durchführen zu müssen. Diese neue Möglichkeit kann insbesondere dort genutzt werden, wo
rasch neuer Wohnraum geschaffen werden soll.
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Gleichzeitig bleiben wichtige Schutzvorgaben, etwa zur städtebaulichen Verträglichkeit und
zu öffentlichen Belangen, weiterhin bestehen.
Der Bau-Turbo ist mit Veröffentlichung am 29.10.2025 im Bundesgesetzblatt am 30.10.2025
in Kraft getreten und gilt teilweise zunächst befristet bis Ende 2030. Er gibt den Kommunen
ein wirksames Werkzeug an die Hand, um Wohnungsbau zügiger umzusetzen und
unbürokratische Lösungen zu ermöglichen.
Der Bau-Turbo ist als Experimentierklausel angelegt. Kommentierungen und
Rechtsprechung sind noch nicht vorhanden. Derzeit werden in der Bundesrepublik
verschiedene Ansätze durch die einzelnen Kommunen verfolgt. In den nächsten Monaten
sind Handlungsleitfäden seitens des Ministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen, Frau Ministerin Verena Hubertz, angekündigt. Der Bau-Turbo ist folglich als
lebendiger Prozess zu verstehenden, der sich im Laufe der nächsten Jahre entwickeln soll.
Die wesentlichen Änderungen durch den Bau-Turbo werden nachfolgend aufgeführt:
§ 31 BauGB: „Ausnahmen und Befreiungen“
Bisherige gesetzliche Grundlage
§ 31 BauGB regelt, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bei einem konkreten
Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans ausnahmsweise und im Einzelfall
abgewichen bzw. befreit werden darf. Bislang war die Regelung an einen engen rechtlichen
Rahmen gebunden, insbesondere da die Grundzüge der Planung durch eine Befreiung nicht
berührt werden durften.
Was ändert sich?
§ 31 Abs. 3 BauGB ist so geändert worden, dass die Befreiungen nicht mehr nur im
Einzelfall, sondern auch für mehrere vergleichbare Fälle möglich sind. Bislang war diese
Möglichkeit auf Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 201a BauGB) beschränkt.
Das fällt weg, sodass auch Gemeinden ohne solche Ausweisung diese Befreiung anwenden
können. Inhaltlich heißt das: In einem bestehenden Bebauungsplangebiet kann z.B. eine
Aufstockung, ein Anbau oder eine Bebauung in zweiter Reihe erleichtert werden, auch wenn
dies über die bisherigen Vorgaben und die Grundzüge des Bebauungsplans hinausgeht. Die
Zustimmung der Gemeinde bleibt erforderlich.
Ziel der gesetzlichen Änderung ist es, dass Wohnraum schneller geschaffen werden kann,
ohne dass für jede von den Grundzügen des Bebauungsplanes abweichende
Baumaßnahme eine umfangreiche Bebauungsplanänderung nötig wird. Durch die
Möglichkeit „mehr als Einzelfälle“ kann z.B. auch ein ganzes Gebiet ohne
Bebauungsplanänderung für eine umfangreiche Nachverdichtung herangezogen werden
(z.B. Bauen in zweiter Reihe, Aufstockung etc.).
§ 34 BauGB: „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile“
Bisherige gesetzliche Grundlage
§ 34 BauGB regelt Bauvorhaben innerhalb von bereits bebauten Ortsteilen, für die kein
Bebauungsplan existiert (sogenannter unbeplanter Innenbereich). Grundsätzlich muss sich
dabei ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügen“. Dabei ist in der Regel
der in der prägenden Umgebung vorgegebene Rahmen Grundlage der Prüfung. Sofern der
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Rahmen eingehalten wird, ist das Vorhaben zulässig. Vorhaben außerhalb dieses Rahmens
sind in der Regel nicht genehmigungsfähig.
Was ändert sich?
Im § 34 BauGB wurde ein neuer Absatz 3 b eingefügt: „Mit Zustimmung der Gemeinde kann
im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die
nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines
Wohngebäudes dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.“ Folglich wird auch im unbeplanten
Innenbereich mehr Flexibilität für die Errichtung von Wohngebäuden geschaffen, auch wenn
sie nicht exakt dem bisherigen Rahmen entsprechen.
Ziel der gesetzlichen Änderung ist es, dass Wohnraum schneller geschaffen werden kann,
ohne dass für jede vom Einfügungsgebot abweichende Baumaßnahme ein umfangreiches
Bebauungsplanverfahren erforderlich wird. Bisher konnten durch das strikte „Einfügen“
Innenentwicklungspotentiale kaum genutzt werden. Diese Änderung soll Nachverdichtung
erleichtern (z.B. Bauen in zweiter Reihe, Aufstockung etc.).
§ 246 e BauGB – Neuer Abschnitt („Bau-Turbo“)
Neue gesetzliche Grundlage
Dieser neue Paragraph wurde eingeführt durch das Gesetz zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Er ermöglicht, befristet bis zum 31. Dezember
2030, ein Abweichen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
Demnach können ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans
Wohnbauvorhaben schneller genehmigt werden, sofern die Gemeinde zustimmt. Ziel ist es,
den Neubau, Umbau oder Umnutzung zur Schaffung von Wohnraum schnell zu ermöglichen,
weil der Wohnungsmangel groß ist und das klassische Verfahren zur Aufstellung von
Bebauungsplänen oft langwierig ist. Mit dem Bau-Turbo sollen solche Hürden reduziert
werden.
Dabei ermöglicht der Bau-Turbo neben Entwicklungen in Innenbereichen, auch
Entwicklungen im Außenbereich, sofern die Plangebietsflächen im räumlichen
Zusammenhang mit Flächen des planungsrechtlichen Innenbereiches stehen.
Umsetzungsvorschlag in der Gemeinde Bad Essen
Der Ansatz zur Beschleunigung möglicher Bauvorhaben ist im Grundsatz zu begrüßen.
Dennoch sollen die Neuregelungen so genutzt werden, dass städtebauliche
Fehlentwicklungen vermieden und die Zielvorstellungen der jeweiligen Gemeinden gewahrt
werden. Die neuen gesetzlichen Möglichkeiten setzen aus diesem Grund die Zustimmung
der Gemeinde voraus. Folglich ist zu beraten, wie in der Gemeinde Bad Essen mit den
Neuregelungen umgegangen werden soll.
Zunächst ist festzustellen, dass die derzeitigen planungsrechtlichen
Genehmigungsgrundlagen wie Bebauungspläne oder die Einfügekriterien gem. § 34 BauGB
auch weiterhin gültig sind. Das heißt, wenn sich ein Bauvorhaben an die Festsetzungen des
Bebauungsplanes hält bzw. wenn sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt, gibt es auch einen Rechtsanspruch des Bauherrn auf Genehmigung. In
diesen Fällen bedarf es der gesetzlichen Neuregelungen nicht, sodass sich auch das
Verwaltungshandeln nicht ändert. Der Bau-Turbo greift nach hiesiger Rechtsauffassung erst
beim Überschreiten dieses Rahmens.
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Bislang wurde die Prüfung von Bauanträgen in aller Regel als Geschäft der laufenden
Verwaltung eingeordnet, sodass Prüfungen von Bauanträgen sowie die Zulassung von
Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen der Bebauungspläne ohne Beschluss
der politischen Gremien durchgeführt wurden.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgte mit Einbeziehung der zuständigen Ortsräte
bzw. des Ortsvorstehers, des Ausschusses für Bauen, Planen und Gemeindeentwicklung,
des Verwaltungsausschusses und des Rates der Gemeinde.
Durch den Bau-Turbo werden nun neue Genehmigungsmöglichkeiten für Wohnbauvorhaben
geschaffen, die die Aufstellung eines Bebauungsplanes teilweise entbehrlich machen.
Voraussetzung für die Nutzung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten ist jedoch, dass die
Gemeinde, folglich der Rat, den jeweiligen Bauvorhaben zustimmt. Dabei ist der Grundsatz
der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle zu beachten.
Zur praktikablen Umsetzung des Bau-Turbos schlägt die Verwaltung vor, Teilaufgaben auf
den jeweiligen Fachausschuss bzw. die Verwaltung zu delegieren. Seitens der Verwaltung
wird dabei folgende Abstufung vorgeschlagen, die sich an der jeweiligen städtebaulichen
Bedeutsamkeit orientiert.
Stufe I: geltendes Planrecht wird eingehalten
Sofern sich das Bauvorhaben an die Festsetzungen des Bebauungsplanes hält oder sich
gem. § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wird die Genehmigung,
wie bereits heute, als Geschäft der laufenden Verwaltung erteilt. Bei städtebaulich
bedeutsamen Vorhaben werden sowohl der zuständige Ortsrat bzw. Ortsvorsteher als auch
der Ausschuss für Bauen, Planen und Gemeindeentwicklung nichtöffentlich informiert.
Geschäft der laufenden Verwaltung
Stufe II: Planungsrechtlicher Rahmen wird leicht überschritten
Grundsätzlich lassen die Neuregelungen zum Bau-Turbo weitreichende Abweichungen von
Bebauungsplänen und von den bisherigen Regelungen im Innenbereich zu. Teilweise
können diese jedoch auch städtebaulich unbedeutend sein, wie z.B. ein kleinerer Anbau,
eine Dachgaube, die die rechnerische Geschossigkeit erhöht oder ein Ausbau eines
Dachbodens. In diesen Fällen wird vorgeschlagen, dass wie in Stufe I die
Genehmigungsprüfung als Geschäft der laufenden Verwaltung eingeordnet wird.
Geschäft der laufenden Verwaltung
Stufe III: Planungsrechtlicher Rahmen wird deutlich überschritten
Wie bereits oben erläutert, lassen die Neuregelungen des Bau-Turbos weitgehende
Abweichungen zu. Sofern diese städtebauliche Bedeutung entfalten und den Charakter
eines Gebietes dauerhaft verändern können, wie z.B. ein deutlich erhöhtes Bauvolumen,
Bebauung in zweiter Reihe (ohne Vorbild), Erhöhung der Geschossigkeit usw., soll eine
Einbindung der politischen Gremien erfolgen. Um eine möglichst zeitnahe
Genehmigungsprüfung vornehmen zu können, wird vorgeschlagen, die Prüfung unter
Einbeziehung des zuständigen Ortsrates bzw. Ortsvorstehers auf den regelmäßig tagenden
Ausschuss für Bauen, Planen und Gemeindeentwicklung in nichtöffentlicher Sitzung zu
delegieren. In kritischen Fällen kann dieser an weitere Ausschüsse verweisen.
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Ausschuss für Bauen, Planen und Gemeindeentwicklung
Stufe IV: Ein neues Baugebiet soll entstehen/Bauen im Außenbereich
Der Bau-Turbo ermöglicht es, einzelne Bauvorhaben und auch ganze Baugebiete ohne
Bebauungsplan in planungsrechtlichen Innenbereichen oder als Arrondierung auch in
Außenbereichen zu verwirklichen. Da die Umsetzung dieser Vorhaben weitgehende
Auswirkungen haben kann, wird seitens der Verwaltung empfohlen, die Beratungsfolgen an
die des bislang durchgeführten Bauleitplanverfahrens anzulehnen. Folglich wäre eine
Beratungsfolge beginnend vom zuständigen Ortsrat bzw. Ortsvorsteher und dem Ausschuss
für Bauen, Planen und Gemeindeentwicklung, über den Verwaltungsausschuss bis zum Rat
zu durchlaufen. Da bei der Umsetzung vollständiger Baugebiete in der Regel auch
entsprechende Infrastrukturen über städtebauliche Verträge abgesichert werden müssen, ist
ohnehin eine Beteiligung von Verwaltungsausschuss und Rat erforderlich. Zudem eröffnet
der Bau-Turbo auch die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung, von der aus Sicht der
Verwaltung bei der Entwicklung von ganzen Baugebieten Gebrauch gemacht werden sollte.
Seitens der Gemeinde wird vorgeschlagen, den Bau-Turbo grundsätzlich auch zu nutzen,
um den erforderlichen Wohnraum zu schaffen. Nichtsdestotrotz sollten aus Sicht der
Verwaltung strategische Zielrichtungen und städtebauliche Leitvorstellungen nicht
ausgeblendet werden.
Aus diesem Grund wird von der Verwaltung vorgeschlagen, Zielrichtungen aus dem
Siedlungs- und Entwicklungskonzept 2030, dem gültigen Flächennutzungsplan aber auch
aus den strategischen Zielen der Gemeinde, z.B. die Priorisierung der Innenentwicklung, zu
berücksichtigen und damit einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Bau-Turbo zu
gewährleisten.
Die politischen Gremien können im Einzelfall jeweils auch beschließen, nicht vom Bau-Turbo
Gebrauch zu machen und ein ordentliches Bebauungsplanverfahren durchführen zu lassen.
Ortsrat/Ortsvorsteher, Ausschuss für Bauen, Planen und
Gemeindeentwicklung, Verwaltungsausschuss, Rat der Gemeinde
Laufende Bebauungsplanverfahren
Letztendlich ist noch zu beraten, wie mit laufenden Planverfahren umgegangen werden soll.
Diese könnten teilweise nun auch ohne Bebauungsplanverfahren umgesetzt werden.
Für Bebauungspläne, die sich aktuell im Verfahren befinden und einen fortgeschrittenen
Planstand haben, wird aus Sicht der Verwaltung vorgeschlagen, dass diese auch im
Rahmen der Bauleitplanung vollendet werden sollen.
Alle weiteren Planverfahren wären aus Sicht der Verwaltung im Einzelfall zu prüfen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt, dass die Neuregelungen zum „Bau-Turbo“
gemäß des in der Vorlage beschriebenen Stufenmodells angewendet werden sollen.
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