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70. Änderung des Flächennutzungsplanes in Rabber -Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur Ausweisung von Windenergievorrangflächen-
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bad Essen |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Bad Essen
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/FD3/2026/810
Status öffentlich
Federführung: Datum: 17.05.2026
Fachdienst 3 Umwelt, Planen und Bauen Verfasser: Silke Bulthaup
AZ: -bp/md-
70. Änderung des Flächennutzungsplanes in Rabber
-Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur Ausweisung von
Windenergievorrangflächen-
Beratungsfolge Termin
Ausschuss für Bauen, Planen und Gemeindeentwicklung 11.06.2026 öffentlich
Verwaltungsausschuss 25.06.2026 nicht öffentlich
Rat der Gemeinde Bad Essen 25.06.2026 öffentlich
Haushaltsmittel
stehen bei Konto ____________ zur Verfügung
sind überplanmäßig / außerplanmäßig bereitzustellen
Deckungsvorschlag:
Sonstiges
Haushaltsmittel werden nicht benötigt
Beteiligung der Ortschaften
ist nicht erforderlich
wird noch vorgenommen
ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: Zustimmung
Klima-Relevanz-Prüfung
keine Klimarelevanz
wird noch im Laufe des Verfahrens vorgenommen
KlimaCheck ist erfolgt mit folgendem Ergebnis:
++ Starke positive Klimawirkung
Sachverhalt:
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von weiteren Sonderbauflächen
für Windenergie zu schaffen.
Der Landkreis Osnabrück befand sich zu Beginn dieser Planungsabsicht im Verfahren zur
Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP). Dort werden u.a. die
Windvorrangflächen im Landkreis Osnabrück neu geordnet, die dann gemäß § 1 Abs. 4
BauGB in die jeweiligen Flächennutzungspläne der Gemeinden zu übernehmen sind.
Auf der Ebene des Bundes (mit dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für
Windenergieanlagen an Land – Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG, Anfang 2023)
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und dann auf Ebene des Landes Niedersachsen sind Flächenziel-Vorgaben zur
Windenergienutzung gemacht worden, um den Ausbau der Windenergie in Deutschland
schneller voranzubringen. Die Vorgabe des Landes Niedersachsen für den Landkreis
Osnabrück lautet, dass 1,51% (bisher ausgewiesen: 0,85%) der Landkreisfläche
bereitzustellen sind.
Unabhängig von den Vorgaben des RROP können Kommunen weitere Flächen zur
Windenergienutzung im Wege einer eigenen Flächennutzungsplanung bereitstellen (s.g.
„isolierte Positivplanung“).
Bereits mit der zweiten Veröffentlichung des Entwurfes des RROP ist eine hinreichende
Konkretisierung der künftigen Windenergiepotentiale im Landkreis Osnabrück erreicht
worden, sodass auf dieser Planungsbasis BImSchG-Anträge zur Genehmigung von
Windenergie-Projekten gestellt werden können. Diese Planungsbasis erfüllt die
Anforderungen des § 6 WindBG an eine strategische Umweltprüfung. Aufgrund der
Beschlussfassung zum Solarpaket I (Artikelgesetz vom 26.04.2024, veröffentlicht im
Bundesanzeiger und in Kraft getreten am 15.05.2024) wird die Gültigkeit der Regelungen
aus der EU-Notfallverordnung 2022/2577 bis zum 30.06.2025 verlängert. Alle
Genehmigungsanträge (für Windenergieanlagen), die bis zu diesem Termin gestellt werden,
müssen nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchlaufen, bei dem die
Umweltverträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchgeführt
werden.
In der o.g. zweiten Veröffentlichung des RROP-Entwurfes wird unter der Nummer 03-03-22
das Windpotentialgebiet „Rabberwiesen“ als Steckbrief gezeigt. Das Gebiet hat eine Größe
von 70,85ha, die sich unter Anwendung verschiedener RROP-Vorgaben ergibt. Die Kriterien
der systematischen Eignungsprüfung finden sich in der Anlage E.1 des RROP-Entwurfs.
Unter anderem werden hier im Themenfeld „Siedlungsgebiet“ die folgenden
Ausschlusskriterien als Abstände zur Wohnbebauung im Innen- und Außenbereich
festgelegt: Ordnungsnummer (ON) 0101: 1.000m (Innenbereich) und ON 0102: 400m
(Außenbereich). Des Weiteren wird ein Abstand von 300m zu Industrie- und
Gewerbegebieten definiert (ON: 0103). [Aufzählung nicht vollständig]
So wird die Gebietsausdehnung nach Süden durch zwei 300m-Abstände zu Industrie- und
Gewerbegebieten nach ON 0103 begrenzt. Dabei sind die durch den Landkreis erkannten
„Industrie- und Gewerbegebiete“ faktisch nicht vorhanden; es handelte sich vielmehr um eine
Feldscheune und eine (nicht mehr vorhandene) Jagdhütte, die noch in den
Katasterunterlagen des Landes Niedersachsen (ALKIS-System) verzeichnet waren. Eine
Berichtigung des Katasters ist inzwischen erfolgt. Die Gebäude wurden aus den Unterlagen
entfernt.
Aufgrund der aktuellen energiepolitischen Diskussionen beabsichtigt die Gemeinde
nunmehr, der Windenergienutzung zusätzliche Flächen zur Verfügung zu stellen. Hierbei
handelt es sich um eine Teilfläche, die südlich an die RROP-Fläche 03-03-22
„Rabberwiesen“ angrenzt.
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt, auf der Grundlage des § 245 e (1) BauGB (i.d.F.d.
BauGB vom 03.11.2017 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2022, zuletzt
geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl I Nr. 37 S. 1726 ff.) eine
Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen und den Bereich positiv für eine
Nutzung der Windenergie in den Flächennutzungsplan aufzunehmen (s.g. „isolierte
Positivplanung“).
Zur planungsrechtlichen Absicherung der o.g. gemeindlichen Zielsetzungen ist es nunmehr
erforderlich, den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.
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Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt
werden. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht dokumentiert und bewertet. Der
Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Zudem wird die
Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB abgehandelt, in der die voraussichtlichen
erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ermittelt, Möglichkeiten zur
Vermeidung und Minimierung geprüft und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
entsprechend dem Konkretisierungsgrad der Flächennutzungsplanung hergeleitet werden.
Es werden faunistische Erhebungen zur Beurteilung des Artenschutzes durchgeführt und
ausgewertet. Neben den faunistischen Betroffenheiten sind bei Windenergieplanungen
vorwiegend die Auswirkungen im Landschaftsbild zu thematisieren.
Die einmonatige Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch sowie die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch fanden in
diesem Verfahren in der Zeit vom 22.07.2025 bis zum 22.08.2025 statt. Die eingegangenen
Bedenken und Anregungen sowie die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge wurden
vom planbearbeitenden Büro in der Fachausschusssitzung am 11.09.2025 vorgetragen und
erläutert.
Bereits in seiner Sitzung am 25.09.2025 hat der Rat der Gemeinde den anschließenden
Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur 70. Änderung des Flächennutzungsplanes in
der Ortschaft Rabber zur Ausweisung der Windenergievorrangfläche gefasst.
Nachdem das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück (RROP)
am 15.01.2026 rechtskräftig geworden ist, durfte im nächsten Verfahrensschritt die
Genehmigung des Flächennutzungsplanes beim Landkreis Osnabrück beantragt werden. Im
Ergebnis der Prüfung sieht die Planungsabteilung des Landkreises die FNP-Änderung als
nicht genehmigungsfähig an, weil der Beschluss vor Inkrafttreten des neuen RROP gefasst
wurde. Nach Auffassung des Landkreises widersprach die gemeindliche Planung zum
Zeitpunkt des Beschlusses den Zielen der Raumordnung. Als Begründung wird die
Ausschlusswirkung des vorherigen RROP, dass Windenergieanlagen ausschließlich
innerhalb der im RROP ausgewiesenen Vorranggebiete errichtet werden dürfen, genannt.
Damit die Flächennutzungsplanänderung rechtmäßig und seitens des Landkreises
genehmigungsfähig wird, muss der Gemeinderat den Feststellungbeschluss erneut fassen.
Dieses Vorgehen erfolgt in enger Abstimmung mit der Planungsabteilung des Landkreises.
Die anschließende Plangenehmigung wird in Aussicht gestellt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt,
1. Über die zur 70. Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Rabber“ vorgebrachten
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie aus der Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 sowie der §§ 3
Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird entsprechend den in der Anlage beigefügten
Abwägungsvorschlägen beschlossen.
2. Die 70. Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Rabber“ wird einschließlich der
Begründung mit Umweltbericht abschließend beschlossen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der 70. Flächennutzungsplanänderung
im Bereich „Rabber“ nach § 6 BauGB beim Landkreis Osnabrück zu beantragen.
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Anlagen:
1. Lageplan
2. Planbild
3. Planzeichenerklärung
4. Wirksamer Flächennutzungsplan
5. Begründung
6. Umweltbericht
7. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
7.1. Relevanzprüfung
7.2. Avifauna Erfassungsbericht
7.3. Avifauna Karte 1 Revierzentren Greifvögel
7.4. Avifauna Karte 2 Revierzentren Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel
7.5. Avifauna Karte 3 Revierzentren Singvögel
7.6. Avifauna Karte 4 Raumnutzung Rohrweihe
7.7. Avifauna Karte 5 Raumnutzung Rotmilan
7.8. Avifauna Karte 6 Raumnutzung Mäusebussard
7.9. Avifauna Karte 7 Raumnutzung Turmfalke
7.10. Avifauna Karte 8 Rastvogeldaten Greifvögel
7.11. Avifauna Karte 9 Rastvogeldaten Graugans, Reiher
7.12. Avifauna Karte 10 Rastvogeldaten Kiebitz, Möwen
7.13. Fledermauserfassung
8. Abwägungen der Stellungnahmen der frühzeitigen Veröffentlichung
9. Abwägungen der Stellungnahmen der Veröffentlichung
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