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70. Änderung des Flächennutzungsplanes in Rabber -Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur Ausweisung von Windenergievorrangflächen-

Angenommen
TypAntrag
GemeindeBad Essen
Datum2026-06-25
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Gemeinde Bad Essen Der Bürgermeister Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/FD3/2026/810 Status öffentlich Federführung: Datum: 17.05.2026 Fachdienst 3 Umwelt, Planen und Bauen Verfasser: Silke Bulthaup AZ: -bp/md- 70. Änderung des Flächennutzungsplanes in Rabber -Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur Ausweisung von Windenergievorrangflächen- Beratungsfolge Termin Ausschuss für Bauen, Planen und Gemeindeentwicklung 11.06.2026 öffentlich Verwaltungsausschuss 25.06.2026 nicht öffentlich Rat der Gemeinde Bad Essen 25.06.2026 öffentlich Haushaltsmittel stehen bei Konto ____________ zur Verfügung sind überplanmäßig / außerplanmäßig bereitzustellen Deckungsvorschlag: Sonstiges Haushaltsmittel werden nicht benötigt Beteiligung der Ortschaften ist nicht erforderlich wird noch vorgenommen ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: Zustimmung Klima-Relevanz-Prüfung keine Klimarelevanz wird noch im Laufe des Verfahrens vorgenommen KlimaCheck ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: ++ Starke positive Klimawirkung Sachverhalt: Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von weiteren Sonderbauflächen für Windenergie zu schaffen. Der Landkreis Osnabrück befand sich zu Beginn dieser Planungsabsicht im Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP). Dort werden u.a. die Windvorrangflächen im Landkreis Osnabrück neu geordnet, die dann gemäß § 1 Abs. 4 BauGB in die jeweiligen Flächennutzungspläne der Gemeinden zu übernehmen sind. Auf der Ebene des Bundes (mit dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land – Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG, Anfang 2023) BV/FD3/2026/810 Seite 1 von 4 und dann auf Ebene des Landes Niedersachsen sind Flächenziel-Vorgaben zur Windenergienutzung gemacht worden, um den Ausbau der Windenergie in Deutschland schneller voranzubringen. Die Vorgabe des Landes Niedersachsen für den Landkreis Osnabrück lautet, dass 1,51% (bisher ausgewiesen: 0,85%) der Landkreisfläche bereitzustellen sind. Unabhängig von den Vorgaben des RROP können Kommunen weitere Flächen zur Windenergienutzung im Wege einer eigenen Flächennutzungsplanung bereitstellen (s.g. „isolierte Positivplanung“). Bereits mit der zweiten Veröffentlichung des Entwurfes des RROP ist eine hinreichende Konkretisierung der künftigen Windenergiepotentiale im Landkreis Osnabrück erreicht worden, sodass auf dieser Planungsbasis BImSchG-Anträge zur Genehmigung von Windenergie-Projekten gestellt werden können. Diese Planungsbasis erfüllt die Anforderungen des § 6 WindBG an eine strategische Umweltprüfung. Aufgrund der Beschlussfassung zum Solarpaket I (Artikelgesetz vom 26.04.2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger und in Kraft getreten am 15.05.2024) wird die Gültigkeit der Regelungen aus der EU-Notfallverordnung 2022/2577 bis zum 30.06.2025 verlängert. Alle Genehmigungsanträge (für Windenergieanlagen), die bis zu diesem Termin gestellt werden, müssen nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchlaufen, bei dem die Umweltverträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchgeführt werden. In der o.g. zweiten Veröffentlichung des RROP-Entwurfes wird unter der Nummer 03-03-22 das Windpotentialgebiet „Rabberwiesen“ als Steckbrief gezeigt. Das Gebiet hat eine Größe von 70,85ha, die sich unter Anwendung verschiedener RROP-Vorgaben ergibt. Die Kriterien der systematischen Eignungsprüfung finden sich in der Anlage E.1 des RROP-Entwurfs. Unter anderem werden hier im Themenfeld „Siedlungsgebiet“ die folgenden Ausschlusskriterien als Abstände zur Wohnbebauung im Innen- und Außenbereich festgelegt: Ordnungsnummer (ON) 0101: 1.000m (Innenbereich) und ON 0102: 400m (Außenbereich). Des Weiteren wird ein Abstand von 300m zu Industrie- und Gewerbegebieten definiert (ON: 0103). [Aufzählung nicht vollständig] So wird die Gebietsausdehnung nach Süden durch zwei 300m-Abstände zu Industrie- und Gewerbegebieten nach ON 0103 begrenzt. Dabei sind die durch den Landkreis erkannten „Industrie- und Gewerbegebiete“ faktisch nicht vorhanden; es handelte sich vielmehr um eine Feldscheune und eine (nicht mehr vorhandene) Jagdhütte, die noch in den Katasterunterlagen des Landes Niedersachsen (ALKIS-System) verzeichnet waren. Eine Berichtigung des Katasters ist inzwischen erfolgt. Die Gebäude wurden aus den Unterlagen entfernt. Aufgrund der aktuellen energiepolitischen Diskussionen beabsichtigt die Gemeinde nunmehr, der Windenergienutzung zusätzliche Flächen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Teilfläche, die südlich an die RROP-Fläche 03-03-22 „Rabberwiesen“ angrenzt. Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt, auf der Grundlage des § 245 e (1) BauGB (i.d.F.d. BauGB vom 03.11.2017 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2022, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl I Nr. 37 S. 1726 ff.) eine Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen und den Bereich positiv für eine Nutzung der Windenergie in den Flächennutzungsplan aufzunehmen (s.g. „isolierte Positivplanung“). Zur planungsrechtlichen Absicherung der o.g. gemeindlichen Zielsetzungen ist es nunmehr erforderlich, den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern. BV/FD3/2026/810 Seite 2 von 4 Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht dokumentiert und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Zudem wird die Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB abgehandelt, in der die voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ermittelt, Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung geprüft und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem Konkretisierungsgrad der Flächennutzungsplanung hergeleitet werden. Es werden faunistische Erhebungen zur Beurteilung des Artenschutzes durchgeführt und ausgewertet. Neben den faunistischen Betroffenheiten sind bei Windenergieplanungen vorwiegend die Auswirkungen im Landschaftsbild zu thematisieren. Die einmonatige Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch fanden in diesem Verfahren in der Zeit vom 22.07.2025 bis zum 22.08.2025 statt. Die eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge wurden vom planbearbeitenden Büro in der Fachausschusssitzung am 11.09.2025 vorgetragen und erläutert. Bereits in seiner Sitzung am 25.09.2025 hat der Rat der Gemeinde den anschließenden Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zur 70. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ortschaft Rabber zur Ausweisung der Windenergievorrangfläche gefasst. Nachdem das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück (RROP) am 15.01.2026 rechtskräftig geworden ist, durfte im nächsten Verfahrensschritt die Genehmigung des Flächennutzungsplanes beim Landkreis Osnabrück beantragt werden. Im Ergebnis der Prüfung sieht die Planungsabteilung des Landkreises die FNP-Änderung als nicht genehmigungsfähig an, weil der Beschluss vor Inkrafttreten des neuen RROP gefasst wurde. Nach Auffassung des Landkreises widersprach die gemeindliche Planung zum Zeitpunkt des Beschlusses den Zielen der Raumordnung. Als Begründung wird die Ausschlusswirkung des vorherigen RROP, dass Windenergieanlagen ausschließlich innerhalb der im RROP ausgewiesenen Vorranggebiete errichtet werden dürfen, genannt. Damit die Flächennutzungsplanänderung rechtmäßig und seitens des Landkreises genehmigungsfähig wird, muss der Gemeinderat den Feststellungbeschluss erneut fassen. Dieses Vorgehen erfolgt in enger Abstimmung mit der Planungsabteilung des Landkreises. Die anschließende Plangenehmigung wird in Aussicht gestellt. Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, 1. Über die zur 70. Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Rabber“ vorgebrachten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 sowie der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird entsprechend den in der Anlage beigefügten Abwägungsvorschlägen beschlossen. 2. Die 70. Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Rabber“ wird einschließlich der Begründung mit Umweltbericht abschließend beschlossen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der 70. Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Rabber“ nach § 6 BauGB beim Landkreis Osnabrück zu beantragen. BV/FD3/2026/810 Seite 3 von 4 Anlagen: 1. Lageplan 2. Planbild 3. Planzeichenerklärung 4. Wirksamer Flächennutzungsplan 5. Begründung 6. Umweltbericht 7. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 7.1. Relevanzprüfung 7.2. Avifauna Erfassungsbericht 7.3. Avifauna Karte 1 Revierzentren Greifvögel 7.4. Avifauna Karte 2 Revierzentren Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel 7.5. Avifauna Karte 3 Revierzentren Singvögel 7.6. Avifauna Karte 4 Raumnutzung Rohrweihe 7.7. Avifauna Karte 5 Raumnutzung Rotmilan 7.8. Avifauna Karte 6 Raumnutzung Mäusebussard 7.9. Avifauna Karte 7 Raumnutzung Turmfalke 7.10. Avifauna Karte 8 Rastvogeldaten Greifvögel 7.11. Avifauna Karte 9 Rastvogeldaten Graugans, Reiher 7.12. Avifauna Karte 10 Rastvogeldaten Kiebitz, Möwen 7.13. Fledermauserfassung 8. Abwägungen der Stellungnahmen der frühzeitigen Veröffentlichung 9. Abwägungen der Stellungnahmen der Veröffentlichung BV/FD3/2026/810 Seite 4 von 4

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