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69. Änderung des Flächennutzungsplanes in Bad Essen -Abwägungs- und Feststellungsbeschluss- Bebauungsplan Nr. 5 "Ostfeld" (Neuaufstellung), 2. Änderung -Abwägungs- und Satzungsbeschluss-
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bad Essen |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Bad Essen
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/FD3/2026/811
Status öffentlich
Federführung: Datum: 17.05.2026
Fachdienst 3 Umwelt, Planen und Bauen Verfasser: Silke Bulthaup
AZ: -bp/md-
69. Änderung des Flächennutzungsplanes in Bad Essen
-Abwägungs- und Feststellungsbeschluss-
Bebauungsplan Nr. 5 "Ostfeld" (Neuaufstellung), 2. Änderung
-Abwägungs- und Satzungsbeschluss-
Beratungsfolge Termin
Ausschuss für Bauen, Planen und Gemeindeentwicklung 11.06.2026 öffentlich
Verwaltungsausschuss 25.06.2026 nicht öffentlich
Rat der Gemeinde Bad Essen 25.06.2026 öffentlich
Haushaltsmittel
stehen bei Konto ____________ zur Verfügung
sind überplanmäßig / außerplanmäßig bereitzustellen
Deckungsvorschlag:
Sonstiges
Haushaltsmittel werden nicht benötigt
Beteiligung der Ortschaften
ist nicht erforderlich
wird noch vorgenommen
ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: Zustimmung
Klima-Relevanz-Prüfung
keine Klimarelevanz
wird noch im Laufe des Verfahrens vorgenommen
KlimaCheck ist erfolgt mit folgendem Ergebnis:
--Starke negative Klimawirkung!
Sachverhalt:
Planungsanlass der 69. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und der 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ostfeld“ (im Parallelverfahren) ist die planungsrechtliche
Sicherung der Verlegung des vorhandenen ALDI-Marktes an der Lerchenstraße an die
Schulallee.
Am derzeitigen Standort hat der ALDI-Markt keine baulichen Erweiterungsmöglichkeiten, um
die Verkaufssortimente ansprechender präsentieren zu können. Deshalb soll der ALDI-Markt
an einen anderen Standort mit entsprechenden baulichen Entwicklungsmöglichkeiten
verlagert werden.
Dazu ist eine „Gutachterliche Analyse zur Verlagerung eines ALDI-Marktes am Standort
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Schulallee in der Gemeinde Bad Essen“ (CIMA Februar 2024) erarbeitet worden.
Danach würde die Verkaufsfläche des geplanten Marktes mit rd. 1.050 m² im Vergleich zum
Bestandsmarkt mit aktuell 1.120,41 m² etwas geringer dimensioniert werden. Der geplante
Markt wird durch den dann moderneren Marktauftritt an Attraktivität für Kundschaft
gewinnen, aber voraussichtlich keine übermäßigen Umsatzsteigerungen erzielen können.
Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass das Vorhaben keine schädigenden Wirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche und Standorte wohnortnaher Grundversorgung im Umfeld
entfaltet.
Der nunmehr geplante Verlagerungsstandort des ALDI-Marktes an der Schulallee ist im
Bebauungsplan Nr. 5 „Ostfeld“ (Neuaufstellung) als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO
festgesetzt.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist hier – am vorgesehenen Verlagerungsstandort - nun die
Ausweisung einer Sonderbaufläche „Wohnortbezogener Nahversorgungsmarkt" im
Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Essen erforderlich, parallel dazu die Festsetzung
eines Sondergebietes „Wohnortbezogener Nahversorgungsmarkt" in einem Bebauungsplan
bzw. der hier geltende Bebauungsplan ist entsprechend zu ändern.
Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb unterliegt das Vorhaben der raumordnerischen
Prüfung und Beurteilung durch die Untere Landesplanungsbehörde (Landkreis Osnabrück).
Überprüft wird die Vereinbarkeit der Einzelhandelsvorhaben mit den Zielen und Grundsätzen
der Raumordnung. Die raumordnerischen Ziele sind dabei in erster Linie bei der
bauleitplanerischen Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte zu beachten
(vgl. Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4
BauGB). Ziel der Raumordnung ist es, dazu beizutragen, dass die Daseins- und
Versorgungsfunktionen dauerhaft in allen Teilräumen für alle Bevölkerungsgruppen in
ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität geschaffen werden bzw. erhalten
bleiben. Dazu zählt auch die möglichst gute Versorgung der Bevölkerung mit einem
vielfältigen Angebot an Waren und Dienstleistungen des Einzelhandels in zumutbarer
Entfernung vom Wohnort. Der Einzelhandel gehört als Teil der Daseinsvorsorge in Bezug auf
seine räumlichen Wirkungen (Veränderung der zentralörtlichen Versorgungsstrukturen),
daher zum Regelungsbereich der Raumordnung. Der Landkreis Osnabrück hat in seiner
Eigenschaft als Untere Landesplanungsbehörde daher zu prüfen, ob das o.g.
Einzelhandelsvorhaben mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und
Landesplanung vereinbar ist.
Die Unterlagen für den gutachterlichen Nachweis der raumordnerischen Verträglichkeit des
Vorhabens (Auswirkung der Verlagerung des Standortes auf den zentralen
Versorgungsbereich und die Nahversorgungsbereiche der Gemeinde) wurden mit dem
Landkreis Osnabrück, Abt. Regionalplanung, abgestimmt und eine raumordnerische
Beurteilung des Vorhabens durch den Landkreis beantragt. Im Ergebnis ist die
raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens seitens des Landkreises bereits im Juni
2024 bestätigt worden.
Die einmonatige Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fanden in der Zeit vom 15.04.2025 bis zum
15.05.2025 statt. Die eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie die daraus
resultierenden Abwägungsvorschläge wurden vom planbearbeitenden Büro in der
Fachausschusssitzung am 27.11.2025 vorgetragen und erläutert.
Aufgrund der erforderlichen Ergänzung der Planunterlagen durch ein Schallgutachten hat in
der Zeit vom 09.01.2026 bis zum 09.02.2026 eine erneute Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2
i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB stattgefunden. Die eingegangenen Stellungnahmen und die
Vorschläge der Abwägungen wurden vom planbearbeitenden Büro in der
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Fachausschusssitzung am 26.02.2026 vorgetragen und erläutert.
Bereits in seiner Sitzung am 12.03.2026 hat der Rat der Gemeinde den anschließenden
Abwägungs- und Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan sowie den Abwägungs-
und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst.
Im nächsten Verfahrensschritt ist die Genehmigung des Flächennutzungsplans beim
Landkreis Osnabrück beantragt worden. Im Ergebnis der Prüfung sieht die
Planungsabteilung des Landkreises die Flächennutzungsplanänderung als nicht
genehmigungsfähig an.
Wie vorstehend berichtet, ist in dem Verfahren aufgrund des vom Landkreis nachgeforderten
Schallgutachtens eine erneute Veröffentlichung erforderlich geworden. Dabei mussten alle
Unterlagen des Verfahrens erneut veröffentlicht werden. Allerdings hätte in dem
dazugehörigen Bekanntmachungstext darauf hingewiesen werden müssen, dass nur zu der
neuen Unterlage „Schallgutachten“ Stellungnahmen abgegeben werden können.
Demzufolge sind mehr Stellungnahmen angenommen und bewertet worden, als zulässig.
Dieser Formfehler führt dazu, dass der Verfahrensschritt der erneuen Veröffentlichung
wiederholt und die Ratsbeschlüsse erneut gefasst werden müssen.
Die erneute Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB wird daher in der
Zeit vom 20.05.2026 bis zum 08.06.2026 ein zweites Mal durchgeführt. Die Dauer der
Veröffentlichung und Frist der Stellungnahmen wird angemessen auf 15 Tage verkürzt. Die
eingegangenen Stellungnahmen und die Vorschläge der Abwägungen werden vom
planbearbeitenden Büro in der Fachausschusssitzung am 11.06.2026 vorgetragen und
erläutert.
Dieses Vorgehen erfolgt in enger Abstimmung mit der Planungsabteilung des Landkreises.
Die anschließende Flächennutzungsplangenehmigung wird in Aussicht gestellt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1. Über die zur 69. Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Bad Essen“ vorgebrachten
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie aus der Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 sowie der §§ 3
Abs. 2 und 4 Abs. 2 sowie § 4a Abs. 3 BauGB (1. Durchgang im Jan./Febr. 2026 und 2.
Durchgang im Mai/Juni 2026) wird entsprechend den in der Anlage beigefügten
Abwägungsvorschlägen beschlossen.
2. Die 69. Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Bad Essen“ wird einschließlich der
Begründung mit Umweltbericht abschließend beschlossen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der 69. Flächennutzungsplanänderung
im Bereich „Bad Essen“ nach § 6 BauGB beim Landkreis Osnabrück zu beantragen.
4. Über die zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ostfeld“ (Neuaufstellung), 2. Änderung,
vorgebrachten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie aus der
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1
sowie der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 sowie § 4a Abs. 3 BauGB (1. Durchgang im Jan./Febr.
2026 und 2. Durchgang im Mai/Juni 2026) wird entsprechend den in der Anlage
beigefügten Abwägungsvorschlägen beschlossen.
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5. Der Bebauungsplan Nr. 5 „Ostfeld“ (Neuaufstellung), 2. Änderung, bestehend aus
Planteilen mit textlichen und gestalterischen Festsetzungen sowie Begründung wird als
Satzung beschlossen.
Anlagen:
1. FNP Entwurf (DIN A3)
2. FNP Entwurf (DIN A4)
3. FNP Begründung
4. B-Plan Entwurf (DIN A3)
5. B-Plan Entwurf (DIN A4)
6. B-Plan Begründung
7. Raumordnerische Beurteilung
8. Gutachterliche Analyse
9. Scoping Unterlagen zum Umweltbericht
10. Schalltechnische Beurteilung
11. Stellungnahmen/Abwägungen frühzeitige Veröffentlichung FNP und B-Plan
(Sep./Okt./Nov. 2024)
12. Stellungnahmen/Abwägungen Veröffentlichung FNP und B-Plan
(März/April/Mai 2025)
13. Stellungnahmen/Abwägungen erneute Veröffentlichung FNP (Jan./Febr. 2026)
14. Stellungnahmen/Abwägungen erneute Veröffentlichung B-Plan (Jan./Febr. 2026)
15. Stellungnahmen/Abwägungen erneute Veröffentlichung FNP (Mai/Juni 2026)
16. Stellungnahmen/Abwägungen erneute Veröffentlichung B-Plan (Mai/Juni 2026
Die Anlagen Ziffern 15. und 16. werden bis zur Sitzung des Ausschusses für Bauen,
Planen und Gemeindeentwicklung am 11.06.2026 nachgereicht.
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