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Änderungsantrag zu VL-93/2026 Neufassung der Hauptsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau (Fraktion: Freie Wähler)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Groß-Gerau |
| Datum | 2026-10-22 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Freie Wähler beantragt Änderungen der Hauptsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau bezüglich der Kompetenzen des Magistrats. Die Änderungen betreffen erhöhte Schwellenwerte für Grundstücksgeschäfte (50.000 €), Werkverträge und Baumaßnahmen (50.000 €), Stundungsmaßnahmen (10.000 €) und Pacht-/Mietverträge (50.000 € jährlich). Der Finanz-, Digital-, Organisationsausschuss und die Stadtverordnetenversammlung beraten beschließend am 27.08. bzw. 01.09.2026.
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Dokument
Extrahierter Text
Absender: Fraktion Freie Wähler Groß-Gerau, 17.08.2026
An die
Stadtverordnetenvorsteherin
der Kreisstadt Groß-Gerau
Am Marktplatz 1
64521 Groß-Gerau
Antrag zur Stadtverordnetenversammlung
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Finanz-, Digital-, Organisationsausschuss 27.08.2026 beschließend
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt
01.09.2026 beschließend
Groß-Gerau
(wird vom Büro vergeben) Antragsteller:
Fraktion Freie Wähler
Antrag Nr. AT-50/2026-2031
Betreff:
Änderungsantrag zu VL-93/2026 Neufassung der Hauptsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau
(Fraktion: Freie Wähler)
Antragstext/Begründung:
1.) § 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
3. Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung
von Grundstückskaufverträgen bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu
einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall,
8. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen bis zu einer Bruttoauftragssumme
von 50.000 Euro im Einzelfall sowie über die Durchführung gemeindlicher Baumaßnahmen bis zu
veranschlagten Bruttogesamtkosten von 50.000 Euro je Gesamtmaßnahme. Sachlich und
wirtschaftlich zusammengehörende Aufträge und Maßnahmen sind zusammenzurechnen.
10. Entscheidung über Stundung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung bis zu einem Betrag von
10.000 € brutto im Einzelfall.
15. Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, soweit der Pacht- oder Mietzins im Einzelfall einen
Betrag von 50.000 € (Höhe des jährlichen Pacht- oder Mietzins x Gesamtlaufzeit des Vertrages)
nicht überschreitet. Sachlich und wirtschaftlich zusammengehörende Pacht- und Mietverträge
sind zusammenzurechnen.
Begründung:
Erfolgt bei Bedarf mündlich.
Text aus PDF extrahiert