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Änderungsantrag zu VL-93/2026 Neufassung der Hauptsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau (Fraktion: Freie Wähler)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Groß-Gerau
Datum2026-10-22
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Freie Wähler beantragt Änderungen der Hauptsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau bezüglich der Kompetenzen des Magistrats. Die Änderungen betreffen erhöhte Schwellenwerte für Grundstücksgeschäfte (50.000 €), Werkverträge und Baumaßnahmen (50.000 €), Stundungsmaßnahmen (10.000 €) und Pacht-/Mietverträge (50.000 € jährlich). Der Finanz-, Digital-, Organisationsausschuss und die Stadtverordnetenversammlung beraten beschließend am 27.08. bzw. 01.09.2026.

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Absender: Fraktion Freie Wähler Groß-Gerau, 17.08.2026 An die Stadtverordnetenvorsteherin der Kreisstadt Groß-Gerau Am Marktplatz 1 64521 Groß-Gerau Antrag zur Stadtverordnetenversammlung Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Finanz-, Digital-, Organisationsausschuss 27.08.2026 beschließend Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt 01.09.2026 beschließend Groß-Gerau (wird vom Büro vergeben) Antragsteller: Fraktion Freie Wähler Antrag Nr. AT-50/2026-2031 Betreff: Änderungsantrag zu VL-93/2026 Neufassung der Hauptsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau (Fraktion: Freie Wähler) Antragstext/Begründung: 1.) § 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat 3. Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall, 8. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen bis zu einer Bruttoauftragssumme von 50.000 Euro im Einzelfall sowie über die Durchführung gemeindlicher Baumaßnahmen bis zu veranschlagten Bruttogesamtkosten von 50.000 Euro je Gesamtmaßnahme. Sachlich und wirtschaftlich zusammengehörende Aufträge und Maßnahmen sind zusammenzurechnen. 10. Entscheidung über Stundung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung bis zu einem Betrag von 10.000 € brutto im Einzelfall. 15. Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, soweit der Pacht- oder Mietzins im Einzelfall einen Betrag von 50.000 € (Höhe des jährlichen Pacht- oder Mietzins x Gesamtlaufzeit des Vertrages) nicht überschreitet. Sachlich und wirtschaftlich zusammengehörende Pacht- und Mietverträge sind zusammenzurechnen. Begründung: Erfolgt bei Bedarf mündlich.

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