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Digitale Teilnahme und öffentliche Übertragung von Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Antrag der Fraktion der FDP

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVillingen-Schwenningen
Datum2025-12-03
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Sitzungsdrucksache 0398 Beschlussvorlage Dienststelle: HP-Gremien und Zentrales Az: 022.14.0 Gemeinderat 03.12.2025 öffentlich beschließend Datum: 17.10.2025 Digitale Teilnahme und öffentliche Übertragung von Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Antrag der Fraktion der FDP Anlagen: 1. Antrag der Fraktion der FDP zur digitalen Teilnahme und öffentlichen Übertragung von Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Gast (Name, Vorname): Präsentation: Ja Nein Rechtliche Grundlagen: §§ 35 Abs. 3, 37a Abs. 1 GemO Art 6, 13 DSGVO A. Ausgangssituation Am 16.07.2025 wurde das neue „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften“ des Landes Baden-Württemberg beschlossen. Mit dem neuen Gesetz modernisiert Baden-Württemberg die Rahmenbedingungen für kommunalpolitisches Engagement: hybride Ratssitzungen und Livestreaming werden dadurch nun ermöglicht. Voraussetzung ist eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung. Personelle Finanzielle Auswirkungen: Finanzierung: Haushaltsmittel: Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einnahmen veranschlagt: Beschaffungs-/ Herstellungskosten € (Zuschüsse, Beiträge ja Jährliche Folgekosten/-lasten € u.ä.) nein keine € HHSt. Unterliegt die Maßnahme dem Projekt-Controlling? Ja Nein Beschlussvorlage lag dem Projekt-Controlling vor: Ja - 2 - Die FDP-Fraktion hat mit Schreiben vom 16.07.2025 den Antrag gestellt, dauerhaft eine digitale Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse im sogenannten hybriden Format zu ermöglichen und alle öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sowie seiner Ausschüsse als Livestream zu übertragen (siehe Anlage). Diese Sitzungsdrucksache verfolgt als erster Schritt das Ziel, eine Festlegung durch den Gemeinderat zu treffen, ob künftig a) hybride Ratssitzungen ermöglicht werden sollen und b) Gemeinderatssitzungen künftig per Livestream übertragen werden sollen. Sofern dies vom Gemeinderat beschlossen wird, wird in einem zweiten Schritt eine entsprechende Sitzungsdrucksache zur Änderung der Hauptsatzung in den Gemeinderat eingebracht. B. Hybride Gemeinderatssitzungen Kommunale Gremien können künftig hybride Sitzungen durchführen. Durch die Neufassung von § 37 a GemO ist die dauerhafte und nicht auf Notlagen beschränkte Möglichkeit geschaffen worden, dass ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Gremien digital, also durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung, teilnehmen können. Voraussetzung für hybride Sitzungen ist eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung der Kommune. Für die Änderung der Hauptsatzung ist nach § 4 Abs. 2 GemO die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats (mindestens 21 Stimmen) erforderlich. Was nicht möglich ist, ist eine volldigitale Sitzung bei öffentlichen Tagesordnungspunkten, da der Vorsitzende stets persönlich anwesend sein muss. Eine Durchführung von digitalen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Zuschaltung per Video möglich Mitglieder des Gemeinderats (außer dem Vorsitzenden) dürfen digital per Ton- und Bildübertragung an Sitzungen teilnehmen – sofern die Hauptsatzung dies erlaubt. 2. Rede- und Stimmrecht: Durch die Änderung der Hauptsatzung, erlangen Mitglieder des Gemeinderats bei digitaler Zuschalte, ein Rede- und Stimmrecht. Kein Stimmrecht besteht allerdings bei Wahlen: Dies kann sich ggf. auf Beschlussfähigkeit auswirken, daher müssen bei Wahlen mind. die Hälfte aller Mitglieder physisch anwesend und stimmberechtigt sein. 3. Sicht- und Hörbarkeit Alle Teilnehmenden – vor Ort und digital – müssen sich gegenseitig sehen und hören können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen auch digital zugeschaltete Mitglieder für die anwesende Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. 4. Nichtöffentliche Sitzungen Eine Zuschaltung ist auch bei nichtöffentlichen Sitzungen möglich, wenn sichergestellt ist, dass keine unbefugten Personen mithören. Auch der Vorsitzende kann in bestimmten Fällen, die in der Hauptsatzung zu regeln wären, digital teilnehmen. 5. Verfahren bei Befangenheit: Es ist ausreichend, wenn der Befangene für die weiteren Ratsmitglieder und die Zuschauer weder zu hören noch zu sehen ist; er selbst darf als Zuschauer die Beratung und Beschlussfassung digital weiterverfolgen. 6. Technische Verantwortung an eine digitale Sitzungsteilnahme Die Übertragung von Bild und Ton muss gewährleistet sein. Eine rein telefonische - 3 - Zuschaltung ist daher beispielsweise ausgeschlossen. Alle an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder – der Vorsitzende, die im Sitzungsraum anwesenden und die digital zugeschalteten Ratsmitglieder – müssen sich gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen zugeschaltete Mitglieder auch für die im Sitzungsraum anwesenden Zuschauer optisch und akustisch wahrnehmbar sein. Daraus leitet sich ab, dass die Gemeinde für stabile Technik und Datenschutz sorgen muss. Liegt eine technische Störung im Verantwortungsbereich der Gemeinde, darf die Sitzung nicht beginnen oder muss unterbrochen werden. Für den Fall, dass technische Störungen auftreten, ist dementsprechend zunächst zu prüfen, in wessen Verantwortungs-bereich die jeweilige Störung fällt. D.h. die Sitzung muss zunächst unterbrochen werden bzw. darf nicht begonnen werden. Liegt eine Störung im Verantwortungs-bereich der Gemeinde, z.B. durch eine allgemeine Störung der Videokonferenz, des Abstimmungstools oder der sonstigen Technik, insbesondere Bild- und Tonübertragung, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden bzw. nicht begonnen werden. Wenn trotz zumutbarer Anstrengungen seitens der Gemeinde nicht unmittelbar aufgeklärt werden kann, in wessen Verantwortungsbereich die vorliegende Störung fällt, wird grundsätzlich zugunsten der Gemeinde vermutet, dass diese nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Im 'Worst Case' wäre eine Sitzung jedoch kurzfristig abzusagen bzw. abzubrechen, um die Wirksamkeit der zu fassenden Beschlüsse nicht zu gefährden. 7. Ausnahmen und Sonderfälle Sofern die Hauptsatzung eine digitale Teilnahme an Sitzungen zulässt, sind reine Präsenzsitzungen nur noch bei folgenden Ausnahmen möglich:  Bei der konstituierenden Sitzung (§ 32 Abs. 1 Satz 2) ist die digitale Teilnahme ausgeschlossen (§ 37a bs. 3, Satz 1 GemO).  In begründeten Einzelfällen (z. B. komplexe Abstimmungen oder Diskussionen, besonders vertrauliche Inhalte oder Sicherheitsbedenken bei erhöhtem Schutzbedarf der Daten), kann der Bürgermeister bei der Einberufung einer Sitzung die digitale Teilnahme untersagen, sofern dies in der Hauptsatzung ausdrücklich als Einschränkung vorgesehen ist (§ 37 a Abs. 3, Satz 2 GemO). C. Übertragung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Livestream Den Kommunen wurde es auch erleichtert, öffentliche Sitzungen kommunaler Gremien per Livestream zu übertragen oder auf andere Weise digital zu veröffentlichen, etwa als Videopodcast. Hierdurch sollen die Entscheidungen der kommunalen Gremien zugänglicher gemacht und dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach digitalen Informationsangeboten Rechnung getragen werden. Die Kommunen können und sollen jeweils vor Ort entscheiden, ob sie diese digitalen Möglichkeiten in Anspruch nehmen. Trifft eine Kommune keine Entscheidung durch eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung, sind Film- und Tonaufnahmen wie bisher nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des kommunalen Gremiums einwilligen (s. § 35 Abs. 3 GemO). Durch die Änderung der Gemeindeordnung wurde Rechtssicherheit für Film- und Tonaufnahmen geschaffen. Ungeachtet dessen sind die Vorgaben der Datenschutz- - 4 - Grundverordnung (DSGVO) sowie des Landesdatenschutzgesetztes (LDSG BW) einzuhalten. Neben einer Vielzahl einzuhaltender Vorgaben (z. B. Publikum darf nicht zu sehen und zu hören sein), bedarf es somit insbesondere auch der schriftlichen Zustimmung Dritter, insbesondere städtische Mitarbeiter und Sachverständige, dass ihr Beitrag übertragen wird. Die Gemeinde kann durch Hauptsatzungsregelung einzelne Teile der öffentlichen Sitzung von der Aufzeichnung ausnehmen, z. B. Fragestunde oder Anhörung. So sind Film- und Tonaufnahmen, auf denen Zuschauer individualisiert zu sehen oder zu hören sind, haben aus datenschutzrechtlichen Gründen grds. zu unterbleiben – es sei denn, die jeweils betroffenen Personen haben ausdrücklich in die Verarbeitung ihrer Daten eingewilligt, zB weil sie selbst ein Interesse daran haben, dass ihre Beiträge auch digital verbreitet werden D. Stellungnahme der Verwaltung 1. Hybride Gemeinderatssitzungen Erhöhte Flexibilität und bessere Vereinbarkeit Der wesentliche Vorteil einer digitalen Teilnahme liegt in einer erhöhten Flexibilität und Vereinbarkeit, d. h. die Gemeinderäte können auch bei Krankheit, beruflichen Verpflichtungen oder familiären Gründen an den Sitzungen teilnehmen. Es besteht dadurch eine bessere Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Familie. Gleichzeitig bestehen seitens der Verwaltung jedoch auch Bedenken: Demokratische Öffentlichkeit: Die persönliche Interaktion und die unmittelbare Präsenz von Ratsmitgliedern im Sitzungssaal sind zentrale Elemente kommunaler Demokratie. Gleichzeitig geht ein Verlust der persönlichen Interaktion einher, d. h. es sind weniger spontane Diskussionen möglich, ebenso geht die nonverbale Kommunikation und die Gruppendynamik verloren. Eine weitgehend digitale Teilnahme könnte die Wahrnehmung der Ratsarbeit durch die Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Darüber hinaus leidet die Transparenz und Öffentlichkeit darunter, da das Verfolgen einer Sitzung ohne oder mit nur wenigen Sitzungsteilnehmern schwierig ist. Bei Tagesordnungspunkten, die für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sind und bei denen regelmäßig Bürgerinnen und Bürger die Sitzungen des Gemeinderats besuchen, wäre es befremdlich, wenn im Sitzungssaal neben dem Vorsitzenden und Verwaltungsmitarbeitern kaum Stadträte anwesend wären und die Diskussion lediglich auf einer Leinwand mitverfolgt werden könnte. Demokratie lebt auch davon, dass die Bürgerinnen und Bürger durch ihre Anwesenheit bei Gemeinderatssitzungen gegenüber den von ihnen gewählten Repräsentanten die Wichtigkeit und Bedeutung eines bestimmten Themas unmittelbar zum Ausdruck bringen können. Zusätzliche Kosten für technischen Support und erhöhter Personalaufwand Es gilt auch zu beachten, dass ein erhöhter Personalaufwand durch die Betreuung und Koordination der zugeschalteten Sitzungsteilnehmer sowie zur Sicherstellung des technischen Supports entsteht. Um sicherzustellen, dass bei Störungen unmittelbar reagiert werden kann und der Sitzungsablauf nicht erheblich gestört wird, ist ein entsprechender technischer Support durch einen Systemadministrator bereitzustellen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Sitzungsdauer von ca. drei Stunden und 40 Sitzungen (12 TA, 12 VA, vier JBS sowie 12 GR-Sitzungen) ist mit ca. 120 Stunden für die Bereitstellung des technischen Supports zu rechnen. Dies entspricht zusätzlichen Personalaufwendungen in Höhe von ca. 7.000 EUR/Jahr. - 5 - Die Erfahrungen aus den entsprechend durchgeführten Sitzungen während der Corona- Pandemie zeigen, dass die Koordinierung und Steuerung der Abstimmungen der digital zugeschalteten Gremienmitglieder sowie deren Betreuung, z.B. bei Problemen bei der Einwahl in die Videokonferenz, bei der Abstimmung, Übertragungsproblemen oder bei Verbindungsabbrüchen, nicht durch die anwesende Schriftführung übernommen werden können, sondern ein weiterer Mitarbeiter des Gremienmanagements vor Ort sein müsste. Pro Jahr ist hierfür mit ca. 160 zusätzlichen Personalstunden im Sitzungsdienst zu rechnen. Dies entspricht zusätzlichen Personalaufwendungen in Höhe von ca. 7.500 EUR/Jahr. Rechtliche Aspekte: Befangenheit, Ordnung, Datenschutz und technische Fehlerfolgen erfordern komplexe Regelungen und verlangen erhöhte Beachtung, die Wirksamkeit von Beschlüssen sicherzustellen. Verlust der Gleichzeitigkeit von Abstimmungen Aktuell finden Abstimmungen per digitalem Abstimmungstool statt, sodass eine Gleichzeitig von Abstimmungen gewährleistet ist. Bei einer hybriden Sitzung, wäre dies voraussichtlich nicht mehr gewährleistet. In engen öffentlichen Abstimmungen, könnten die digital dazu geschalteten Mitgliedern daher unter Umständen eine besondere Aufmerksamkeit seitens der Öffentlichkeit erfahren. 2. Livestream Erhöhte Transparenz und digitale Zugänglichkeit Durch die Einrichtung eines Livestreams, haben Interessierte die Möglichkeit, bequem von Zuhause aus der Ratssitzung beizuwohnen. Ein Livestream könnte somit zu mehr Transparenz beitragen und die digitale Zugänglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger erleichtern. Kritische Würdigung der Reichweite Gleichwohl existieren derzeit nur sehr eingeschränkte Angaben zu Reichweite und Zugriffszahlen solcher Übertragungen. Eine Anfrage bei der Stadt Calw hat ergeben, dass bei einer durchschnittlichen Gemeinderatssitzung ca. 10 bis 15 Personen den Stream verfolgen; bei bestimmten, besonders öffentlichkeitswirksamen Themen können die Zugriffszahlen punktuell bei bis zu 100 Personen liegen. Insgesamt bleibt es offen, ob der Effekt, den sich der Gesetzgeber von einem Livestream erhofft, tatsächlich so eintritt. Die Verwaltung sieht gegenüber einem Livestream wie unter D.1. bereits dargelegt, mannigfaltige Bedenken. Ergänzend zu D.1. ist hier anzuführen: Erhöhter logistischer Aufwand Im Vergleich zu anderen Städten, steht der Stadt Villingen-Schwenningen kein zentraler Ratssaal zur Verfügung, weshalb die Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse im Wechsel in der Neuen Tonhalle und der Neckarhalle stattfinden, was den logistischen Aufwand für Videoübertragungen maßgeblich erhöht. Zusätzliche Kosten für technischen Support Für Transport, Auf- und Abbau, Einrichtung und Ausrichtung sowie Miete der technischen Ausstattung ist mit Kosten von ca. 1.500 EUR je Sitzung zu rechnen. Für die in 2026 derzeit geplanten Sitzungen des Gemeinderates, des Verwaltungs- und Kulturausschusses, des Technischen Ausschusses sowie des Ausschusses für Jugend, Bildung und Soziales ergeben sich somit zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 60.000 EUR pro Jahr. - 6 - Risiko von Häme und digitaler Verzerrung Die öffentliche Übertragung von Ratssitzungen birgt neben den Chancen auch erhebliche Risiken. In sozialen Medien und im Internet sind Politikerinnen und Politiker sowie andere Personen des öffentlichen Lebens zunehmend Ziel von Häme, Spott und persönlichen Angriffen. Dabei werden Aussagen oder unbedachte Formulierungen häufig aus dem Zusammenhang gerissen und in fragwürdiger Weise digital verbreitet. Ein Livestream verstärkt diese Gefahr, da Gemeinderäte wie auch Verwaltungsmitarbeiter nicht immer rhetorisch geschulte Redner sind. Einzelne Versprecher oder spontane Wortmeldungen könnten dadurch überproportional aufgegriffen und verfälscht dargestellt werden. Dies kann nicht nur die öffentliche Wahrnehmung der Ratsarbeit verzerren, sondern auch die Hemmschwelle für eine offene und sachliche Diskussion im Gremium erhöhen. E. Bewertung der Verwaltung Die Verwaltung erkennt die Vorteile hybrider Sitzungen und digitaler Übertragungen. Gleichzeitig sieht die Verwaltung, wie dargelegt, erhebliche Bedenken gegen eine Einführung. Überlegt wurde seitens der Verwaltung daher auch ein möglicher Kompromiss, wie etwa eine einjährige Erprobungsphase. Jedoch fallen die Kosten, unabhängig ob Test- und Dauerbetrieb, gleichermaßen an. Im Ergebnis spricht sich die Verwaltung gegen den Antrag der FDP-Fraktion aus. Auswirkungen auf den Klimaschutz: überwiegend positiv überwiegend negativ keine Begründung: Beschlussantrag: 1. Der Gemeinderat beschließt, Ratssitzungen weiterhin ohne die Möglichkeit einer digitalen Zuschaltung von Ratsmitgliedern im Sinne der GemO-Novellierung durchzuführen. 2. Der Gemeinderat beschließt, auf die Einrichtung eines Livestreams von Ratssitzungen im Sinne der GemO-Novellierung zu verzichten. Alternative: 3. Der Gemeinderat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, eine Änderung der Hauptsatzung vorzubereiten, um künftig eine regelmäßige Durchführung hybrider Sitzungen bzw. Videokonferenzsitzungen zu ermöglichen. 4. Der Gemeinderat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, eine Änderung der Hauptsatzung vorzubereiten, um künftig öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner beschließenden Ausschüsse als Livestream zu ermöglichen.

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