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Digitale Teilnahme und öffentliche Übertragung von Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Antrag der Fraktion der FDP
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Villingen-Schwenningen |
| Datum | 2025-12-03 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsdrucksache
0398
Beschlussvorlage
Dienststelle:
HP-Gremien und Zentrales
Az: 022.14.0
Gemeinderat
03.12.2025 öffentlich beschließend
Datum: 17.10.2025
Digitale Teilnahme und öffentliche Übertragung von Sitzungen des Gemeinderats und
seiner Ausschüsse
Antrag der Fraktion der FDP
Anlagen: 1. Antrag der Fraktion der FDP zur digitalen Teilnahme und öffentlichen
Übertragung von Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse
Gast (Name, Vorname):
Präsentation: Ja Nein
Rechtliche Grundlagen:
§§ 35 Abs. 3, 37a Abs. 1 GemO
Art 6, 13 DSGVO
A. Ausgangssituation
Am 16.07.2025 wurde das neue „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und
weiterer Vorschriften“ des Landes Baden-Württemberg beschlossen. Mit dem neuen
Gesetz modernisiert Baden-Württemberg die Rahmenbedingungen für
kommunalpolitisches Engagement: hybride Ratssitzungen und Livestreaming werden
dadurch nun ermöglicht. Voraussetzung ist eine entsprechende Regelung in der
Hauptsatzung.
Personelle
Finanzielle Auswirkungen: Finanzierung: Haushaltsmittel:
Auswirkungen
Gesamtkosten der Maßnahme Einnahmen veranschlagt:
Beschaffungs-/ Herstellungskosten € (Zuschüsse, Beiträge ja
Jährliche Folgekosten/-lasten € u.ä.) nein
keine € HHSt.
Unterliegt die Maßnahme dem Projekt-Controlling? Ja Nein
Beschlussvorlage lag dem Projekt-Controlling vor: Ja
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Die FDP-Fraktion hat mit Schreiben vom 16.07.2025 den Antrag gestellt, dauerhaft eine
digitale Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse im
sogenannten hybriden Format zu ermöglichen und alle öffentlichen Sitzungen des
Gemeinderats sowie seiner Ausschüsse als Livestream zu übertragen (siehe Anlage).
Diese Sitzungsdrucksache verfolgt als erster Schritt das Ziel, eine Festlegung durch den
Gemeinderat zu treffen, ob künftig
a) hybride Ratssitzungen ermöglicht werden sollen und
b) Gemeinderatssitzungen künftig per Livestream übertragen werden sollen.
Sofern dies vom Gemeinderat beschlossen wird, wird in einem zweiten Schritt eine
entsprechende Sitzungsdrucksache zur Änderung der Hauptsatzung in den Gemeinderat
eingebracht.
B. Hybride Gemeinderatssitzungen
Kommunale Gremien können künftig hybride Sitzungen durchführen. Durch die
Neufassung von § 37 a GemO ist die dauerhafte und nicht auf Notlagen beschränkte
Möglichkeit geschaffen worden, dass ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Gremien
digital, also durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung, teilnehmen können.
Voraussetzung für hybride Sitzungen ist eine entsprechende Regelung in der
Hauptsatzung der Kommune. Für die Änderung der Hauptsatzung ist nach § 4 Abs. 2
GemO die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats (mindestens 21
Stimmen) erforderlich. Was nicht möglich ist, ist eine volldigitale Sitzung bei öffentlichen
Tagesordnungspunkten, da der Vorsitzende stets persönlich anwesend sein muss.
Eine Durchführung von digitalen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse ist
insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1. Zuschaltung per Video möglich
Mitglieder des Gemeinderats (außer dem Vorsitzenden) dürfen digital per Ton- und
Bildübertragung an Sitzungen teilnehmen – sofern die Hauptsatzung dies erlaubt.
2. Rede- und Stimmrecht: Durch die Änderung der Hauptsatzung, erlangen Mitglieder
des Gemeinderats bei digitaler Zuschalte, ein Rede- und Stimmrecht.
Kein Stimmrecht besteht allerdings bei Wahlen: Dies kann sich ggf. auf
Beschlussfähigkeit auswirken, daher müssen bei Wahlen mind. die Hälfte aller
Mitglieder physisch anwesend und stimmberechtigt sein.
3. Sicht- und Hörbarkeit
Alle Teilnehmenden – vor Ort und digital – müssen sich gegenseitig sehen und hören
können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen auch digital zugeschaltete Mitglieder für
die anwesende Öffentlichkeit wahrnehmbar sein.
4. Nichtöffentliche Sitzungen
Eine Zuschaltung ist auch bei nichtöffentlichen Sitzungen möglich, wenn
sichergestellt ist, dass keine unbefugten Personen mithören. Auch der Vorsitzende
kann in bestimmten Fällen, die in der Hauptsatzung zu regeln wären, digital
teilnehmen.
5. Verfahren bei Befangenheit: Es ist ausreichend, wenn der Befangene für die
weiteren Ratsmitglieder und die Zuschauer weder zu hören noch zu sehen ist; er
selbst darf als Zuschauer die Beratung und Beschlussfassung digital weiterverfolgen.
6. Technische Verantwortung an eine digitale Sitzungsteilnahme
Die Übertragung von Bild und Ton muss gewährleistet sein. Eine rein telefonische
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Zuschaltung ist daher beispielsweise ausgeschlossen. Alle an der Sitzung
teilnehmenden Mitglieder – der Vorsitzende, die im Sitzungsraum anwesenden und
die digital zugeschalteten Ratsmitglieder – müssen sich gegenseitig optisch und
akustisch wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen zugeschaltete
Mitglieder auch für die im Sitzungsraum anwesenden Zuschauer optisch und
akustisch wahrnehmbar sein.
Daraus leitet sich ab, dass die Gemeinde für stabile Technik und Datenschutz sorgen
muss. Liegt eine technische Störung im Verantwortungsbereich der Gemeinde, darf
die Sitzung nicht beginnen oder muss unterbrochen werden. Für den Fall, dass
technische Störungen auftreten, ist dementsprechend zunächst zu prüfen, in wessen
Verantwortungs-bereich die jeweilige Störung fällt. D.h. die Sitzung muss zunächst
unterbrochen werden bzw. darf nicht begonnen werden. Liegt eine Störung im
Verantwortungs-bereich der Gemeinde, z.B. durch eine allgemeine Störung der
Videokonferenz, des Abstimmungstools oder der sonstigen Technik, insbesondere
Bild- und Tonübertragung, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden bzw. nicht
begonnen werden. Wenn trotz zumutbarer Anstrengungen seitens der Gemeinde
nicht unmittelbar aufgeklärt werden kann, in wessen Verantwortungsbereich die
vorliegende Störung fällt, wird grundsätzlich zugunsten der Gemeinde vermutet, dass
diese nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Im 'Worst Case' wäre eine Sitzung
jedoch kurzfristig abzusagen bzw. abzubrechen, um die Wirksamkeit der zu
fassenden Beschlüsse nicht zu gefährden.
7. Ausnahmen und Sonderfälle
Sofern die Hauptsatzung eine digitale Teilnahme an Sitzungen zulässt, sind reine
Präsenzsitzungen nur noch bei folgenden Ausnahmen möglich:
Bei der konstituierenden Sitzung (§ 32 Abs. 1 Satz 2) ist die digitale Teilnahme
ausgeschlossen (§ 37a bs. 3, Satz 1 GemO).
In begründeten Einzelfällen (z. B. komplexe Abstimmungen oder Diskussionen,
besonders vertrauliche Inhalte oder Sicherheitsbedenken bei erhöhtem
Schutzbedarf der Daten), kann der Bürgermeister bei der Einberufung einer
Sitzung die digitale Teilnahme untersagen, sofern dies in der Hauptsatzung
ausdrücklich als Einschränkung vorgesehen ist (§ 37 a Abs. 3, Satz 2 GemO).
C. Übertragung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner
Ausschüsse als Livestream
Den Kommunen wurde es auch erleichtert, öffentliche Sitzungen kommunaler Gremien
per Livestream zu übertragen oder auf andere Weise digital zu veröffentlichen, etwa als
Videopodcast. Hierdurch sollen die Entscheidungen der kommunalen Gremien
zugänglicher gemacht und dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach digitalen
Informationsangeboten Rechnung getragen werden. Die Kommunen können und sollen
jeweils vor Ort entscheiden, ob sie diese digitalen Möglichkeiten in Anspruch nehmen.
Trifft eine Kommune keine Entscheidung durch eine entsprechende Regelung in der
Hauptsatzung, sind Film- und Tonaufnahmen wie bisher nur zulässig, wenn alle
anwesenden Mitglieder des kommunalen Gremiums einwilligen (s. § 35 Abs. 3 GemO).
Durch die Änderung der Gemeindeordnung wurde Rechtssicherheit für Film- und
Tonaufnahmen geschaffen. Ungeachtet dessen sind die Vorgaben der Datenschutz-
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Grundverordnung (DSGVO) sowie des Landesdatenschutzgesetztes (LDSG BW) einzuhalten.
Neben einer Vielzahl einzuhaltender Vorgaben (z. B. Publikum darf nicht zu sehen und zu
hören sein), bedarf es somit insbesondere auch der schriftlichen Zustimmung Dritter,
insbesondere städtische Mitarbeiter und Sachverständige, dass ihr Beitrag übertragen wird.
Die Gemeinde kann durch Hauptsatzungsregelung einzelne Teile der öffentlichen Sitzung
von der Aufzeichnung ausnehmen, z. B. Fragestunde oder Anhörung. So sind Film- und
Tonaufnahmen, auf denen Zuschauer individualisiert zu sehen oder zu hören sind, haben aus
datenschutzrechtlichen Gründen grds. zu unterbleiben – es sei denn, die jeweils betroffenen
Personen haben ausdrücklich in die Verarbeitung ihrer Daten eingewilligt, zB weil sie selbst
ein Interesse daran haben, dass ihre Beiträge auch digital verbreitet werden
D. Stellungnahme der Verwaltung
1. Hybride Gemeinderatssitzungen
Erhöhte Flexibilität und bessere Vereinbarkeit
Der wesentliche Vorteil einer digitalen Teilnahme liegt in einer erhöhten Flexibilität und
Vereinbarkeit, d. h. die Gemeinderäte können auch bei Krankheit, beruflichen
Verpflichtungen oder familiären Gründen an den Sitzungen teilnehmen. Es besteht
dadurch eine bessere Vereinbarkeit von Ehrenamt, Beruf und Familie.
Gleichzeitig bestehen seitens der Verwaltung jedoch auch Bedenken:
Demokratische Öffentlichkeit: Die persönliche Interaktion und die unmittelbare Präsenz
von Ratsmitgliedern im Sitzungssaal sind zentrale Elemente kommunaler Demokratie.
Gleichzeitig geht ein Verlust der persönlichen Interaktion einher, d. h. es sind weniger
spontane Diskussionen möglich, ebenso geht die nonverbale Kommunikation und die
Gruppendynamik verloren. Eine weitgehend digitale Teilnahme könnte die
Wahrnehmung der Ratsarbeit durch die Bürgerinnen und Bürger erheblich
beeinträchtigen.
Darüber hinaus leidet die Transparenz und Öffentlichkeit darunter, da das Verfolgen einer
Sitzung ohne oder mit nur wenigen Sitzungsteilnehmern schwierig ist. Bei
Tagesordnungspunkten, die für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sind und
bei denen regelmäßig Bürgerinnen und Bürger die Sitzungen des Gemeinderats
besuchen, wäre es befremdlich, wenn im Sitzungssaal neben dem Vorsitzenden und
Verwaltungsmitarbeitern kaum Stadträte anwesend wären und die Diskussion lediglich
auf einer Leinwand mitverfolgt werden könnte. Demokratie lebt auch davon, dass die
Bürgerinnen und Bürger durch ihre Anwesenheit bei Gemeinderatssitzungen gegenüber
den von ihnen gewählten Repräsentanten die Wichtigkeit und Bedeutung eines
bestimmten Themas unmittelbar zum Ausdruck bringen können.
Zusätzliche Kosten für technischen Support und erhöhter Personalaufwand
Es gilt auch zu beachten, dass ein erhöhter Personalaufwand durch die Betreuung und
Koordination der zugeschalteten Sitzungsteilnehmer sowie zur Sicherstellung des
technischen Supports entsteht. Um sicherzustellen, dass bei Störungen unmittelbar
reagiert werden kann und der Sitzungsablauf nicht erheblich gestört wird, ist ein
entsprechender technischer Support durch einen Systemadministrator bereitzustellen.
Ausgehend von einer durchschnittlichen Sitzungsdauer von ca. drei Stunden und 40
Sitzungen (12 TA, 12 VA, vier JBS sowie 12 GR-Sitzungen) ist mit ca. 120 Stunden für
die Bereitstellung des technischen Supports zu rechnen. Dies entspricht zusätzlichen
Personalaufwendungen in Höhe von ca. 7.000 EUR/Jahr.
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Die Erfahrungen aus den entsprechend durchgeführten Sitzungen während der Corona-
Pandemie zeigen, dass die Koordinierung und Steuerung der Abstimmungen der digital
zugeschalteten Gremienmitglieder sowie deren Betreuung, z.B. bei Problemen bei der
Einwahl in die Videokonferenz, bei der Abstimmung, Übertragungsproblemen oder bei
Verbindungsabbrüchen, nicht durch die anwesende Schriftführung übernommen werden
können, sondern ein weiterer Mitarbeiter des Gremienmanagements vor Ort sein
müsste. Pro Jahr ist hierfür mit ca. 160 zusätzlichen Personalstunden im Sitzungsdienst
zu rechnen. Dies entspricht zusätzlichen Personalaufwendungen in Höhe von ca. 7.500
EUR/Jahr.
Rechtliche Aspekte:
Befangenheit, Ordnung, Datenschutz und technische Fehlerfolgen erfordern komplexe
Regelungen und verlangen erhöhte Beachtung, die Wirksamkeit von Beschlüssen
sicherzustellen.
Verlust der Gleichzeitigkeit von Abstimmungen
Aktuell finden Abstimmungen per digitalem Abstimmungstool statt, sodass eine
Gleichzeitig von Abstimmungen gewährleistet ist. Bei einer hybriden Sitzung, wäre dies
voraussichtlich nicht mehr gewährleistet. In engen öffentlichen Abstimmungen, könnten
die digital dazu geschalteten Mitgliedern daher unter Umständen eine besondere
Aufmerksamkeit seitens der Öffentlichkeit erfahren.
2. Livestream
Erhöhte Transparenz und digitale Zugänglichkeit
Durch die Einrichtung eines Livestreams, haben Interessierte die Möglichkeit, bequem von
Zuhause aus der Ratssitzung beizuwohnen. Ein Livestream könnte somit zu mehr
Transparenz beitragen und die digitale Zugänglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger
erleichtern.
Kritische Würdigung der Reichweite
Gleichwohl existieren derzeit nur sehr eingeschränkte Angaben zu Reichweite und
Zugriffszahlen solcher Übertragungen. Eine Anfrage bei der Stadt Calw hat ergeben, dass
bei einer durchschnittlichen Gemeinderatssitzung ca. 10 bis 15 Personen den Stream
verfolgen; bei bestimmten, besonders öffentlichkeitswirksamen Themen können die
Zugriffszahlen punktuell bei bis zu 100 Personen liegen. Insgesamt bleibt es offen, ob der
Effekt, den sich der Gesetzgeber von einem Livestream erhofft, tatsächlich so eintritt.
Die Verwaltung sieht gegenüber einem Livestream wie unter D.1. bereits dargelegt,
mannigfaltige Bedenken. Ergänzend zu D.1. ist hier anzuführen:
Erhöhter logistischer Aufwand
Im Vergleich zu anderen Städten, steht der Stadt Villingen-Schwenningen kein zentraler
Ratssaal zur Verfügung, weshalb die Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse
im Wechsel in der Neuen Tonhalle und der Neckarhalle stattfinden, was den logistischen
Aufwand für Videoübertragungen maßgeblich erhöht.
Zusätzliche Kosten für technischen Support
Für Transport, Auf- und Abbau, Einrichtung und Ausrichtung sowie Miete der technischen
Ausstattung ist mit Kosten von ca. 1.500 EUR je Sitzung zu rechnen. Für die in 2026 derzeit
geplanten Sitzungen des Gemeinderates, des Verwaltungs- und Kulturausschusses, des
Technischen Ausschusses sowie des Ausschusses für Jugend, Bildung und Soziales
ergeben sich somit zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 60.000 EUR pro Jahr.
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Risiko von Häme und digitaler Verzerrung
Die öffentliche Übertragung von Ratssitzungen birgt neben den Chancen auch erhebliche
Risiken. In sozialen Medien und im Internet sind Politikerinnen und Politiker sowie andere
Personen des öffentlichen Lebens zunehmend Ziel von Häme, Spott und persönlichen
Angriffen. Dabei werden Aussagen oder unbedachte Formulierungen häufig aus dem
Zusammenhang gerissen und in fragwürdiger Weise digital verbreitet. Ein Livestream
verstärkt diese Gefahr, da Gemeinderäte wie auch Verwaltungsmitarbeiter nicht immer
rhetorisch geschulte Redner sind. Einzelne Versprecher oder spontane Wortmeldungen
könnten dadurch überproportional aufgegriffen und verfälscht dargestellt werden. Dies kann
nicht nur die öffentliche Wahrnehmung der Ratsarbeit verzerren, sondern auch die
Hemmschwelle für eine offene und sachliche Diskussion im Gremium erhöhen.
E. Bewertung der Verwaltung
Die Verwaltung erkennt die Vorteile hybrider Sitzungen und digitaler Übertragungen.
Gleichzeitig sieht die Verwaltung, wie dargelegt, erhebliche Bedenken gegen eine
Einführung. Überlegt wurde seitens der Verwaltung daher auch ein möglicher Kompromiss,
wie etwa eine einjährige Erprobungsphase. Jedoch fallen die Kosten, unabhängig ob Test-
und Dauerbetrieb, gleichermaßen an. Im Ergebnis spricht sich die Verwaltung gegen den
Antrag der FDP-Fraktion aus.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
überwiegend positiv überwiegend negativ keine
Begründung:
Beschlussantrag:
1. Der Gemeinderat beschließt, Ratssitzungen weiterhin ohne die Möglichkeit einer
digitalen Zuschaltung von Ratsmitgliedern im Sinne der GemO-Novellierung
durchzuführen.
2. Der Gemeinderat beschließt, auf die Einrichtung eines Livestreams von
Ratssitzungen im Sinne der GemO-Novellierung zu verzichten.
Alternative:
3. Der Gemeinderat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, eine Änderung der
Hauptsatzung vorzubereiten, um künftig eine regelmäßige Durchführung hybrider
Sitzungen bzw. Videokonferenzsitzungen zu ermöglichen.
4. Der Gemeinderat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, eine Änderung der
Hauptsatzung vorzubereiten, um künftig öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats
und seiner beschließenden Ausschüsse als Livestream zu ermöglichen.
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