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Fraktionsantrag der Wählergruppe Berger: Antrag auf Veröffentlichung des Haushaltsentwurfs während der Bürgerbeteiligung Phase im Internet auf der Website der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeinde

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Puderbach
Datum2026-03-09
DatenstufeNur Dokumente
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Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach Fraktionsantrag Fachbereich Zentrale Dienste Verfasser(in) Klein, Sarah öffentlich Datum 24.02.2026 Aktenzeichen 2026/01/0013 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus Ortsgemeinderat Puderbach (be- öffentlich schließend) Betreff: Fraktionsantrag der Wählergruppe Berger: Antrag auf Veröffentlichung des Haus- haltsentwurfs während der Bürgerbeteiligung Phase im Internet auf der Website der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeinde Beschlusstext Der Ortsgemeinde-Rat möge entscheiden, dass der Haushaltsentwurf insbesondere während der Bürgerbeteiligung Phase für das Jahr 2026 und folgende Jahre auf der Internetseite der Ortsgemeinde und/oder auf einer geeigneten Seite der Verwaltung veröffentlicht wird. Begründung: Der Nutzen liegt darin, dass Bürger sehr einfach und leicht Zugang zu unserem Haushaltsent- wurf haben, ihn einsehen können und Vorschläge entwickeln können. Der Bürger hätte so die Gelegenheit tatsächlich auch Vorschläge einzubringen, die noch in den Haushalt einfließen könnten. Wird die Veröffentlichung erst vorgenommen, besteht diese Chance nicht mehr oder in einem sehr geringen Masse. Das bisherige Verfahren, der ausschließlichen Veröffentlichung in einem Raum in der Verwal- tung zu den Geschäftszeiten, zwingt interessierte berufstätige Bürger dazu, Urlaub zu nehmen, um den Entwurf einzusehen. Dieses Verfahren verhindert eher die Bürgerbeteiligung als dass es sie fördert. Zudem wird die Verwaltung davon entlastet, sowohl den Raum als Personal vorzuhalten, um die Einsicht zu ermöglichen. Gemäß § 97 GemO müssen die Entwürfe der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans der Öf- fentlichkeit zugänglich gemacht werden, damit Einwohner Einsicht nehmen und Vorschläge ein- reichen können. - 2 - § 97 GemO. (1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen ist nach Zulei- tung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner ver- fügbar . Art, Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind öffentlich bekannt zu machen. (3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sie- ben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffent- lich auszulegen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzu- weisen. Ende § 97 GemO Obwohl in Absatz 3 die Veröffentlichung in Räumen der Verwaltung vorgesehen ist, so sind Kommunal-Rechtler der Meinung das mit einem Beschluss des Ortsgemeinderates eine Veröf- fentlichung in der Zeit wo der Bürger die Einsicht nehmen kann, dass er Vorschläge zum Ent- wurf des Haushalts einreichen kann, eine Veröffentlichung auch auf der Website der Ortsge- meinde oder auf einer geeigneten Seite der Verwaltung möglich ist. Ich hatte eine Petition eingereicht, der diesen Paragraph 97 ändern sollte. Diese Petition ist zwar abgeleht worden. Aber im Schreiben des Landtags wurde bestätigt, das ein Ortsgemeinde- rat durch Beschluss die Veröffentlichung im Internet erreichen kann. Siehe Anlage: Hinweise darauf, wie die Veröffentlich vom RLP Datenschutz gesehen wird finden Sie hier. https://www.datenschutz.rlp.de/themen/fallboerse/organisation-zentrale-dienste-finanzen- datenschutz-allgemein

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