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Antrag der CDU-Fraktion vom 23.07.2025 Buchstabe c): Abgrenzung und Definintion der Geschäftsbereiche der Beigeordneten
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Leiningerland |
| Datum | 2025-09-03 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
2025-0841
Antrag der CDU-Fraktion vom 23.07.2025
Thema
Buchstabe c): Abgrenzung und Definintion der Geschäftsbereiche der
Beigeordneten
Gremium
Hettenleidelheim: Gemeinderat (öffentliche Sitzung) 03.09.2025
Verfasser Esser, Jürgen Verantwortlich Rüttger, Frank
Haushaltsrelevanz keine
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat beschließt eine redaktionelle Änderung bzw. Klarstellung des
Geschäftsbereichs der 3. Beigeordneten. Innerhalb ihrer Aufgaben wird der Begriff „Lebensraum“
(„Umwelt und Lebensraum“) ergänzt um einen Klammerzusatz „Landschaft“; die Aufgabe heißt
dann „Umwelt und Lebensraum (Landschaft)“. Die übrigen Aufgaben der gebildeten
Geschäftsbereiche bleiben unberührt.
Sachverhalt:
Der CDU-Ortsverband Hettenleidelheim bittet in seinem Antrag an den Ortsbürgermeister vom
23.07.2025 unter Ziffer 3, auf der Tagesordnung zur Sitzung am 03.09.2025, unter TOP 15
Buchstabe c) geführt, zur Zuordnung des Themas Ringschluss an die Beigeordnete Lucarelli, da
ihr Geschäftsbereich die Aufgabe „Umwelt und Lebensraum“ beinhaltet, um eine schriftliche
Stellungnahme der Kreisverwaltung.
Ebenso beantragt der CDU-Ortsverband, „die Schlagwörter der Zuordnung zu den einzelnen
Geschäftsbereichen der Beigeordneten nochmals mit Inhalt zu füllen und dies dem Rat
vorzulegen.“
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hettenleidelheim hat in seiner Sitzung am 19.09.2024
auf Vorschlag des Ortsbürgermeisters die Geschäftsbereiche des 2. Beigeordneten, Herrn
Raimund Hoffmann und der 3. Beigeordneten, Frau Chiara Lucarelli, wie folgt beschlossen:
Geschäftsbereich Geschäftsbereich
(2.) Beigeordneter (3.) Beigeordnete
1. Partnerschaft Blanzy 1. Umwelt und Lebensraum
2. soziales und gesellschaftliches Dorfleben 2. Jubiläen
3. Vermietung Liegenschaften Waldhaus
& Gut Heil-Festhalle
In der praktischen Umsetzung ergaben sich hieraus in der Folgezeit einzelne Zuordnungs-
schwierigkeiten hinsichtlich der Aufgabe „Umwelt und Lebensraum“ von Frau Lucarelli, die sich
insbesondere am Wort „Lebensraum“ festmachten. Der Begriff „Lebensraum“ ist tatsächlich nicht
wirklich greifbar und daher schwierig eindeutig gegenüber anderen Themenfeldern – z. B.
Bauangelegenheiten – abzugrenzen.
Insoweit wurde 2024 hierüber seitens der Verwaltung auch mit der Kommunalaufsicht
gesprochen. Die Kreisverwaltung sah in dem Begriff zunächst einmal keine Schwierigkeiten, da
die Aufgabe mit dem Zusatz „Umwelt und …“ versehen war und von daher eine Einengung des
Begriffs „Lebensraum“ auf die Sparte „Natur“ oder „Landschaft“ angenommen wurde.
Diese Zuordnung ist aber offenbar nicht für alle Entscheidungs- bzw. Funktionsträger in der
Ortsgemeinde Hettenleidelheim so nachvollziehbar. Insoweit stellt der CDU-Ortsverband nun den
Antrag, an dieser Stelle die Geschäftsbereiche textlich eindeutiger zu fassen. Die anderen
Aufgaben innerhalb der Geschäftsbereiche dürften nach Meinung der Verwaltung wohl eher
keinen Auslegungsspielraum haben.
Die Verwaltung schlägt daher vor, um künftig eine klare und unstreitige Aufgabenzuordnung
vornehmen zu können, im Geschäftsbereich der Beigeordneten Lucarelli die Aufgabe „Umwelt
und Lebensraum“ um einen Klammerzusatz „Landschaft“ zu ergänzen.
Damit wäre auch eine schriftliche Stellungnahme der Kreisverwaltung, wie von der CDU
gewünscht, nicht mehr von Nöten, da eine solche kaum zu einer allgemein befriedigenden
Klarheit in der Sache führen würde.
Wenn der Ortsgemeinderat dem Umbenennungsvorschlag folgt und den Geschäftsbereich der 3.
Beigeordneten klarer abfasst, ist damit auch die Übertragung des Themas Ringschluss an sie,
wie vom Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 3 Satz 2 GemO als „Übertragung eines
Amtsgeschäfts“ verfügt, obsolet, weil es sich dabei um eine Bauangelegenheit handelt, die weder
von den Aufgaben im Geschäftsbereich des 2., noch der 3. Beigeordneten erfasst ist.
Das Thema Ringschluss fällt dann bei Befangenheit des Ortsbürgermeisters – wie in diesem Fall
gegeben – nach § 50 Abs. 2 GemO von Gesetzes wegen an den 1. Beigeordneten, Herrn Bastian
Schwalb, als dessen allgemeinen Vertreter.
Der Ortsbürgermeister ist dennoch über das Verfahren Ringschluss inhaltlich zu informieren;
nach § 22 GemO darf er bei diesem Thema lediglich nicht beratend oder entscheidend mitwirken.
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Text aus PDF extrahiert