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Einwohnerantrag nach § 17 GemO
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Edenkoben |
| Datum | 2023-10-10 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage Vorlagen-Nr. 1925/19-24/0084
Fachbereich: Büroleitung/Zentrale Steuerung
Sachbearbeiter/in: Föhlinger, JasminFöhlinger, Datum 02.10.202328.09.2023
Jasmin
Beratungsfolge
Nr. Gremium Termin TOP-Nr. Status
1. Fle mlingen Gemeinderat 10.10.2023 7 öffentlich
beschließend
Tagesordnungspunkt:
Einwohnerantrag nach § 17 GemO
Sach- und Rechtslage:
Die Damen und Herren Birgit Pilat-Kühn, Susanne Feyrer und Roger Frank haben mit
Schreiben, welches am 18.08.2023 eingegangen ist, einen Einwohnerantrag nach § 17
GemO (siehe Anlage) zu dem Thema „Bebauungsplan Ortskern Flur-Nr. 228, 54, 53“
eingereicht. Das Begehren des Antrages lautet wie folgt:
„Die uns bekannt gewordenen Bauentwürfe (Maklerhaus am Luisenpark/Mannheim)
zerstören das traditionelle Ortsbild in erheblicher Weise.
Sowohl die bebaute Fläche als auch das Volumen unterscheiden sich markant von der
derzeitigen Bebauung.
Dies führt zu:
- Erheblicher Beschattung der Anwesen gegenüber, durch die geplante Höhe und
Breite.
- Erhebliche Lärmbelästigung dauerhaft durch die Tiefgarage (Belüftung, Stau vor
der Garage…)
Ferner sind die Anwohner besorgt, wegen der großen Flächenversiegelung welche
unter anderem zur Überlastung der Kanalisation führen kann.
Auch wird sich der Wiederverkaufswert der anliegenden Häuser in beträchtlicher Höhe
reduzieren.“
Nach § 17 Abs. 1 GemO können Bürger und Einwohner, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, beantragen, dass der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten
der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und
entscheidet (Einwohnerantrag).
Verfahren:
Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit und über den Antrag selbst
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eingang des Antrags (= 18.11.2023).
Die vertretungsberechtigten Personen sind vor der (inhaltlichen) Entscheidung über
den Antrag zu hören.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit, die Anhörung und die Entscheidung über den
Antrag können auch in einer Sitzung durchgeführt werden.
Die Entscheidung des Gemeinderates ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen
öffentlich bekanntzumachen.
Zulässigkeit des Antrags:
Bevor der Gemeinderat inhaltlich über den Antrag beraten und beschließen kann, ist
die Zulässigkeit des Antrags festzustellen. Die formellen und materiellen
Voraussetzungen sind:
- Schriftform,
- bestimmtes Begehren und Begründung,
- Benennung von vertretungsberechtigten Personen,
- bestimmte Anzahl von Unterschriften (es sind 30 Unterstützungsunterschriften
- 2 v.H. der Einwohner – erforderlich; diese Anzahl an gültigen Unterschriften
wurde übertroffen.)
- Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung
- Organkompetenz des Gemeinderates
Hierzu kann im Einzelnen folgendes festgestellt werden:
- Schriftformerfordernis ist erfüllt,
- bestimmtes Begehren und Begründung liegen vor,
- der Antrag enthält drei vertretungsberechtigten Personen,
- vorhanden sind 30 Unterstützungsunterschriften, damit wird die erforderliche
Anzahl (2 v.H. der Einwohner) an gültigen Unterschriften übertroffen,
- es ist eine Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung,
- der Gemeinderat ist für die Beratung und Beschlussfassung von
Bebauungspläne zuständiges Organ.
Damit ist der Antrag zulässig. Der Gemeinderat hat die Zulässigkeit festzustellen und
sich inhaltlich mit dem Antrag zu befassen.
Haushaltsrechtliche Auswirkung:
☐ Im Haushalt stehen Haushaltsmittel zur Verfügung:
Buchungsstelle: €
☐ Im Haushalt sind keine Mittel veranschlagt.
Ein entsprechender Deckungsbeschluss ist zu fassen.
☒ Der Beschluss hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.
☐ Gesonderte Stellungnahme Fachbereich Finanzen:
Beschlussvorschlag:
a) Der Gemeinderat beschließt den Einwohnerantrag zuzulassen.
b) Der Gemeinderat berät über den Inhalt des Antrags und beschließt:
…
c) Zur Unterrichtung der Einwohner ist eine öffentliche Bekanntmachung zu
bewirken, in der die wesentlichen Gründe, die den Gemeinderat zu der
Entscheidung veranlasst haben, anzugeben sind. Über die öffentliche
Bekanntmachung ist ebenfalls zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Ausschließungsgründe sind zu
☐ Ja ☐ Nein
beachten:
Die Beschlussfassung erfolgte:
☐ Einstimmig ☐ Mit Stimmenmehrheit
☐ davon Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
Enthaltungen:
☐ Konsequenz aus Beschlussvorschlag und Beratungsergebnis (Konsequenz zur
Klarstellung):
☐ Ratsmitglied hat wegen § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen und zuvor im
Zuhörerbereich Platz genommen / den Sitzungsraum verlassen:
Name Ratsmitglied
☐ Ratsmitglied hat freiwillig auf Teilnahme verzichtet:
☐ Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.
☐ Bemerkung:
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