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Einwohnerantrag nach § 17 GemO

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Edenkoben
Datum2023-10-10
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Sitzungsvorlage Vorlagen-Nr. 1925/19-24/0084 Fachbereich: Büroleitung/Zentrale Steuerung Sachbearbeiter/in: Föhlinger, JasminFöhlinger, Datum 02.10.202328.09.2023 Jasmin Beratungsfolge Nr. Gremium Termin TOP-Nr. Status 1. Fle mlingen Gemeinderat 10.10.2023 7 öffentlich beschließend Tagesordnungspunkt: Einwohnerantrag nach § 17 GemO Sach- und Rechtslage: Die Damen und Herren Birgit Pilat-Kühn, Susanne Feyrer und Roger Frank haben mit Schreiben, welches am 18.08.2023 eingegangen ist, einen Einwohnerantrag nach § 17 GemO (siehe Anlage) zu dem Thema „Bebauungsplan Ortskern Flur-Nr. 228, 54, 53“ eingereicht. Das Begehren des Antrages lautet wie folgt: „Die uns bekannt gewordenen Bauentwürfe (Maklerhaus am Luisenpark/Mannheim) zerstören das traditionelle Ortsbild in erheblicher Weise. Sowohl die bebaute Fläche als auch das Volumen unterscheiden sich markant von der derzeitigen Bebauung. Dies führt zu: - Erheblicher Beschattung der Anwesen gegenüber, durch die geplante Höhe und Breite. - Erhebliche Lärmbelästigung dauerhaft durch die Tiefgarage (Belüftung, Stau vor der Garage…) Ferner sind die Anwohner besorgt, wegen der großen Flächenversiegelung welche unter anderem zur Überlastung der Kanalisation führen kann. Auch wird sich der Wiederverkaufswert der anliegenden Häuser in beträchtlicher Höhe reduzieren.“ Nach § 17 Abs. 1 GemO können Bürger und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Verfahren: Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit und über den Antrag selbst innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eingang des Antrags (= 18.11.2023). Die vertretungsberechtigten Personen sind vor der (inhaltlichen) Entscheidung über den Antrag zu hören. Die Entscheidung über die Zulässigkeit, die Anhörung und die Entscheidung über den Antrag können auch in einer Sitzung durchgeführt werden. Die Entscheidung des Gemeinderates ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekanntzumachen. Zulässigkeit des Antrags: Bevor der Gemeinderat inhaltlich über den Antrag beraten und beschließen kann, ist die Zulässigkeit des Antrags festzustellen. Die formellen und materiellen Voraussetzungen sind: - Schriftform, - bestimmtes Begehren und Begründung, - Benennung von vertretungsberechtigten Personen, - bestimmte Anzahl von Unterschriften (es sind 30 Unterstützungsunterschriften - 2 v.H. der Einwohner – erforderlich; diese Anzahl an gültigen Unterschriften wurde übertroffen.) - Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung - Organkompetenz des Gemeinderates Hierzu kann im Einzelnen folgendes festgestellt werden: - Schriftformerfordernis ist erfüllt, - bestimmtes Begehren und Begründung liegen vor, - der Antrag enthält drei vertretungsberechtigten Personen, - vorhanden sind 30 Unterstützungsunterschriften, damit wird die erforderliche Anzahl (2 v.H. der Einwohner) an gültigen Unterschriften übertroffen, - es ist eine Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung, - der Gemeinderat ist für die Beratung und Beschlussfassung von Bebauungspläne zuständiges Organ. Damit ist der Antrag zulässig. Der Gemeinderat hat die Zulässigkeit festzustellen und sich inhaltlich mit dem Antrag zu befassen. Haushaltsrechtliche Auswirkung: ☐ Im Haushalt stehen Haushaltsmittel zur Verfügung: Buchungsstelle: € ☐ Im Haushalt sind keine Mittel veranschlagt. Ein entsprechender Deckungsbeschluss ist zu fassen. ☒ Der Beschluss hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen. ☐ Gesonderte Stellungnahme Fachbereich Finanzen: Beschlussvorschlag: a) Der Gemeinderat beschließt den Einwohnerantrag zuzulassen. b) Der Gemeinderat berät über den Inhalt des Antrags und beschließt: … c) Zur Unterrichtung der Einwohner ist eine öffentliche Bekanntmachung zu bewirken, in der die wesentlichen Gründe, die den Gemeinderat zu der Entscheidung veranlasst haben, anzugeben sind. Über die öffentliche Bekanntmachung ist ebenfalls zu beschließen. Beratungsergebnis: Ausschließungsgründe sind zu ☐ Ja ☐ Nein beachten: Die Beschlussfassung erfolgte: ☐ Einstimmig ☐ Mit Stimmenmehrheit ☐ davon Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen Enthaltungen: ☐ Konsequenz aus Beschlussvorschlag und Beratungsergebnis (Konsequenz zur Klarstellung): ☐ Ratsmitglied hat wegen § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen und zuvor im Zuhörerbereich Platz genommen / den Sitzungsraum verlassen: Name Ratsmitglied ☐ Ratsmitglied hat freiwillig auf Teilnahme verzichtet: ☐ Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO. ☐ Bemerkung:

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