Startseite › Verbandsgemeinde Altenahr › Antrag
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 a des Kommunalabgabengesetztes Rheinland-Pfalz für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen - ABS wkB) für die Ortsgemeinde Hönningen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Altenahr |
| Datum | 2023-10-10 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
19-24 /OGHOE/109
Beschlussvorlage
für die Sitzung: am: Tagesordnungspunkt:
Gemeinderat Hönningen 10.10.2023 5
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 a des
Kommunalabgabengesetztes Rheinland-Pfalz für den Ausbau von
Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden
Beiträgen - ABS wkB) für die Ortsgemeinde Hönningen
Erläuterungen:
Das Land Rheinland-Pfalz hat die verpflichtende Einführung der wiederkehrenden
Beiträge zum 01.01.2024 beschlossen. Zur Erhebung wiederkehrender Beiträge ist
es erforderlich gemäß § 24 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 10 und 10 a
des Kommunalabgabengesetztes Rheinland-Pfalz (KAG) in der zurzeit gültigen
Fassung eine Satzung zu erlassen. Die Satzung soll zum 01.01.2024 Inkrafttreten
und umfasst zunächst zwei Abrechnungseinheiten (Ortslage Hönningen sowie
Ortslage Liers).
Während beim einmaligen Ausbaubeitrag lediglich der Ausbau einer Straße
betrachtet wird und auch nur die Anlieger der ausgebauten Straße zu Beiträgen
herangezogen werden können, werden beim wiederkehrenden Beitrag alle
Ausbaumaßnahmen an einer Verkehrsanlage in der gesamten Abrechnungseinheit
betrachtet und alle Anlieger der gesamten Einheit zu Beiträgen herangezogen. Auch
die Anlieger einer klassifizierten Straße (Bundes-, Land- und Kreisstraße) werden
beim wiederkehrenden Beitrag in gleicher Höhe belastet wie die an
Gemeindestraßen.
Bei der Bildung der Abrechnungseinheiten muss sich ein konkret-individuell
zurechenbarer Vorteil für die Grundstücke ergeben, sodass die Ortsgemeinde
aufgrund der nicht zusammenhängend liegenden Ortsteile in mehrere
Abrechnungseinheiten aufgeteilt werden muss. Die planerische Darstellung der
Abrechnungseinheiten (Anlage 1 des Satzungsentwurfes) sowie die jeweilige
Begründung der Abgrenzung (Anlage 2 des Satzungsentwurfes) sind dem
Satzungsentwurf beigefügt.
Gemäß § 10 a Abs. 3 KAG bleibt bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages
ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer
Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und beträgt mindestens
20 von Hundert. Er muss wie auch bei den einmaligen Ausbaubeiträgen den Anteil
des Durchgangsverkehrs zu dem Anliegerverkehr abbilden. Verkehrsaufkommen
durch klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) zählen hierbei nicht
als Durchgangsverkehr. Sämtlicher Ziel- und Quellverkehr in dem
Abrechnungsgebiet ist dem Anliegerverkehr zuzurechnen. Die Festlegung des
Gemeindeanteils obliegt wie bisher dem Ortsgemeinderat.
2
Die beiliegende Ausbaubeitragssatzung mitsamt ihren Anlagen wurde auf Grundlage
der Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner mbB,
Koblenz erstellt und ist der aktuellen Rechtsprechung angepasst.
Beschlussempfehlung:
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 a
Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz für den Ausbau von
Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden
Beiträgen -ABS wkB) für die Ortsgemeinde Hönningen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die zum Inkrafttreten notwendigen Schritte
einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Stimmenthaltungen
Ausschluss wegen Sonderinteresse
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit der Urschrift wird hiermit bescheinigt.
(Siegel)
Ort, Datum Bürgermeister / 1. Beigeordnete/r
Beigeordnete/r
Text aus PDF extrahiert