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Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 a des Kommunalabgabengesetztes Rheinland-Pfalz für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen - ABS wkB) für die Ortsgemeinde Hönningen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Altenahr
Datum2023-10-10
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19-24 /OGHOE/109 Beschlussvorlage für die Sitzung: am: Tagesordnungspunkt: Gemeinderat Hönningen 10.10.2023 5 Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 a des Kommunalabgabengesetztes Rheinland-Pfalz für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen - ABS wkB) für die Ortsgemeinde Hönningen Erläuterungen: Das Land Rheinland-Pfalz hat die verpflichtende Einführung der wiederkehrenden Beiträge zum 01.01.2024 beschlossen. Zur Erhebung wiederkehrender Beiträge ist es erforderlich gemäß § 24 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetztes Rheinland-Pfalz (KAG) in der zurzeit gültigen Fassung eine Satzung zu erlassen. Die Satzung soll zum 01.01.2024 Inkrafttreten und umfasst zunächst zwei Abrechnungseinheiten (Ortslage Hönningen sowie Ortslage Liers). Während beim einmaligen Ausbaubeitrag lediglich der Ausbau einer Straße betrachtet wird und auch nur die Anlieger der ausgebauten Straße zu Beiträgen herangezogen werden können, werden beim wiederkehrenden Beitrag alle Ausbaumaßnahmen an einer Verkehrsanlage in der gesamten Abrechnungseinheit betrachtet und alle Anlieger der gesamten Einheit zu Beiträgen herangezogen. Auch die Anlieger einer klassifizierten Straße (Bundes-, Land- und Kreisstraße) werden beim wiederkehrenden Beitrag in gleicher Höhe belastet wie die an Gemeindestraßen. Bei der Bildung der Abrechnungseinheiten muss sich ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für die Grundstücke ergeben, sodass die Ortsgemeinde aufgrund der nicht zusammenhängend liegenden Ortsteile in mehrere Abrechnungseinheiten aufgeteilt werden muss. Die planerische Darstellung der Abrechnungseinheiten (Anlage 1 des Satzungsentwurfes) sowie die jeweilige Begründung der Abgrenzung (Anlage 2 des Satzungsentwurfes) sind dem Satzungsentwurf beigefügt. Gemäß § 10 a Abs. 3 KAG bleibt bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und beträgt mindestens 20 von Hundert. Er muss wie auch bei den einmaligen Ausbaubeiträgen den Anteil des Durchgangsverkehrs zu dem Anliegerverkehr abbilden. Verkehrsaufkommen durch klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) zählen hierbei nicht als Durchgangsverkehr. Sämtlicher Ziel- und Quellverkehr in dem Abrechnungsgebiet ist dem Anliegerverkehr zuzurechnen. Die Festlegung des Gemeindeanteils obliegt wie bisher dem Ortsgemeinderat. 2 Die beiliegende Ausbaubeitragssatzung mitsamt ihren Anlagen wurde auf Grundlage der Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, Koblenz erstellt und ist der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Beschlussempfehlung: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 a Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen -ABS wkB) für die Ortsgemeinde Hönningen. Die Verwaltung wird beauftragt, die zum Inkrafttreten notwendigen Schritte einzuleiten. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen Nein-Stimmen Stimmenthaltungen Ausschluss wegen Sonderinteresse Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit der Urschrift wird hiermit bescheinigt. (Siegel) Ort, Datum Bürgermeister / 1. Beigeordnete/r Beigeordnete/r

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