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Antrag der AfD-Fraktion Beflaggung des Rathauses als 'öffentliches Gebäude'

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSömmerda
Datum2023-09-14
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Stadt SÖMMERDA Vorlage Nr. 057/2023 ( Fraktionsantrag ) Antrag der AfD-Fraktion Bearbeitet (Amt/Abteilung) Hauptamt Erstellt am: 1 4.06.2023 Beteiligt: Sitzungsfolge Termin Status Haupt- und Finanzausschuss 30.08.2023 nichtöffentlich vorberatend Stadtrat 14.09.2023 öffentlich beschließend Betreff: Antrag der AfD-Fraktion Beflaggung des Rathauses als "öffentliches Gebäude" Beschlussvorschlag: Es wird empfohlen zu beschließen: Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, die Beflaggung des Rathauses ausschließlich nach der Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude „ThBeflaggVo“ (zuletzt geändert am 18.08.2016) vorzunehmen. Eine Beflaggung sollte dementsprechend nur nach der „ThBeflaggVo“ §1 sowie nach §2, Abs. 1 erfolgen. Insbesondere gilt zu beachten: „Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann. Sach- und Rechtslage: Bezug: Begründung: Das Rathaus ist ein öffentliches Dienstgebäude uns sollte, ebenso wie andere öffentliche Einrichtungen, nur genutzt werden für eine Beflaggung entsprechend der Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude „ThBeflaggVo“. Eine Beflaggung darf nicht den Eindruck einer einseitigen politischen Positionierung für eine Partei, eine Sache oder eine Botschaft erwecken. Dies wäre dem Status des Gebäudes gegenüber unangemessen und ist grundsätzlich abzulehnen. Von jeglichen Beflaggungen mit der Zielstellung der Vermittlung einer politischen Botschaft über den Festlegungen nach der „ThBeflaggVo“ ist in Zukunft abzusehen. Auszüge aus der „ThBeflaggVo“ §1 (1) Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu beflaggen: 1. am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar), 2. am Tag der Arbeit (1.Mai), 3. am Europatag (9. Mai), 4. am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai), 5. am Jahrestag des Volksaufstandes in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (17. Juni), 6. am Tag des Gedenkens an die Männer und Frauen der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus (20. Juli) 7. am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) 8. am Tag der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landtags (25. Oktober) 9. am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem ersten Advent), 10. an den Tagen allgemeiner Wahlen (Bundestags--, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament). Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Flaggen mit einem Trauerflor zu versehen. Des Weiteren verweisen wir auf §1 Abs. 2, aus dem hervorgeht, wie bei besonderen Anlässen zu verfahren ist: §1 (2) Bei Beflaggungen aus besonderen Anlässen wird wie folgt verfahren: 1. Der Ministerpräsident ordnet die Beflaggung bei besonderen Anlässen, die für das Land oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte von allgemeiner Bedeutung sind, an. 2. Das Landesverwaltungsamt erteilt den Landkreisen und Gemeinden auf deren Antrag die Genehmigung zur Beflaggung, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten ist. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme on politischen Fragen gedeutet werden kann. §2, Absatz 1 besagt folgendes: Zu beflaggen sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 die Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Landes. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, wird empfohlen, ebenfalls ihre Dienstgebäude zu beflaggen. Finanzielle Auswirkungen: Mittelbereitstellung: Anlagen: Antrag AfD-Fraktion Abstimmungsergebnis: Gesetzl. Anz. Anwesende Ja- Nein- Stimm- Befangene Sitzungsfolge Mitglieder Mitglieder Stimmen Stimmen enthaltungen Mitglieder Haupt- und Finanzausschuss Stadtrat

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